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608. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 107 Abs.2 Aktiengesetz 1965 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 608. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im § 107 Abs.2 Aktiengesetz 1965 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit, Erkenntnis

vom 29. Juni 1990, G 325/89-6, dem Bundeskanzler

zugestellt am 12. September 1990, die

Wortfolge „in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft

betriebenen" im zweiten Satz des § 107 Abs. 2

des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai

1991 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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