608_1989
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608. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Steinfeld, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 608. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Steinfeld, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1989_608_0 608. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Steinfeld, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 12. Oktober 1989, V 32/89-6, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt
am 23. November 1989, die Worte „und am
Hauptplatz in Steinfeld" im § 1, die Worte „und der
Bushaltestelle am Hauptplatz in Steinfeld" im § 2
und die lit. c des § 2 der Verordnung des
Bürgermeisters der Gemeinde Steinfeld vom 16. Feber
1987, Z 130-0/87, mit der die Ausübung
gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten im
Gemeindegebiet untersagt wird, als gesetzwidrig
aufgehoben.