608. Bundesgesetz: Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Genehmigung der Kabotage
§ 1. (1) Die Beförderung von Personen und
Gütern zwischen österreichischen Häfen durch
deutsche Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel
6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über
den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll,
BGBl. Nr. 219/1987, der Genehmigung
des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist bei
Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu
erteilen, wenn
1. Interessen der Binnenschiffahrt dadurch nicht
beeinträchtigt werden und
2. die Genehmigung der Kabotage im Interesse
der Volkswirtschaft, insbesondere der durch
diese Verkehre berührten Wirtschaftszweige
liegt.
(3) Vor Erteilung der Genehmigung gemäß
Abs. 1 ist der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag
Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen
angemessener Frist Stellung zu nehmen.
(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist insoweit
bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als
dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß
Abs. 2 erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere
die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete,
die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge,
die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art
und Menge der beförderten Güter eingeschränkt
werden.
(5) Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten
Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung
gemäß Abs. 1 ohne Ausstellung eines Vormerkscheines
und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.
Strafbestimmung
§ 2. Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1
Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu
100000 S zu bestrafen.
Durchführung anderer Vertragsbestimmungen
§ 3. Im übrigen sind die Bestimmungen des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr
samt Anlage und Zusatzprotokoll,
BGBl. Nr. 219/1987, anzuwenden.
Vollziehung
§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, ausgenommen die Vollziehung des § 1
Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1
Abs. 2 Z 2 und — soweit gemäß § 1 Abs. 4 Einschränkungen
im Interesse der Volkswirtschaft
erforderlich sind — im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.