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608_1988 AT

608. Bundesgesetz: Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 608. Bundesgesetz: Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Genehmigung der Kabotage

§ 1. (1) Die Beförderung von Personen und

Gütern zwischen österreichischen Häfen durch

deutsche Schiffe (Kabotage) bedarf gemäß Artikel

6 des Vertrages zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über

den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll,

BGBl. Nr. 219/1987, der Genehmigung

des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr.

(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 ist bei

Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf Antrag zu

erteilen, wenn

1. Interessen der Binnenschiffahrt dadurch nicht

beeinträchtigt werden und

2. die Genehmigung der Kabotage im Interesse

der Volkswirtschaft, insbesondere der durch

diese Verkehre berührten Wirtschaftszweige

liegt.

(3) Vor Erteilung der Genehmigung gemäß

Abs. 1 ist der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag

Gelegenheit zu geben, zum Antrag binnen

angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist insoweit

bedingt, befristet bzw. mit Auflagen zu erteilen, als

dies zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß

Abs. 2 erforderlich ist; auf diese Weise können insbesondere

die Anzahl der Fahrten, die Fahrtgebiete,

die Anzahl und Art der verwendeten Fahrzeuge,

die Anzahl von Fahrgästen sowie die Art

und Menge der beförderten Güter eingeschränkt

werden.

(5) Die Schiffe einschließlich ihres mitgeführten

Zugehörs dürfen im Rahmen der Genehmigung

gemäß Abs. 1 ohne Ausstellung eines Vormerkscheines

und ohne Leistung einer Sicherheit verwendet werden.

Strafbestimmung

§ 2. Wer ohne Genehmigung gemäß § 1 Abs. 1

Kabotage betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu

100000 S zu bestrafen.

Durchführung anderer Vertragsbestimmungen

§ 3. Im übrigen sind die Bestimmungen des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr

samt Anlage und Zusatzprotokoll,

BGBl. Nr. 219/1987, anzuwenden.

Vollziehung

§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, ausgenommen die Vollziehung des § 1

Abs. 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr betraut, hinsichtlich des § 1

Abs. 2 Z 2 und — soweit gemäß § 1 Abs. 4 Einschränkungen

im Interesse der Volkswirtschaft

erforderlich sind — im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

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