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608_1987 AT

608. Bundesgesetz: Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1981, des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, des Biersteuergesetzes 1977, des Schaumweinsteuergesetzes 1960, des Tabaksteuergesetzes 1962, des Tabakmonopolgesetzes 1968 und des Salzmonopolgesetzes an das Zolltarifgesetz 1988

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BGBlPdf 608. Bundesgesetz: Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1981, des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, des Biersteuergesetzes 1977, des Schaumweinsteuergesetzes 1960, des Tabaksteuergesetzes 1962, des Tabakmonopolgesetzes 1968 und des Salzmonopolgesetzes an das Zolltarifgesetz 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Mineralölsteuergesetz 1981

Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 587/

1983, 531/1984, 113/1985 und 80/1987 wird wie

folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 und 3 lautet

„(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

1. Waren der Nummer 2709 00 sowie der

Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 A bis

D und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs (Zolltarifgesetz

1988, BGBl. Nr. 155/1987);

2. Waren der Unternummer 2707 50 des Zolltarifs,

bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen

70% oder mehr beträgt und bei

deren Destillation bis 200° C einschließlich

der Destillationsverluste ein Volumenanteil

von mindestens 90% übergeht;

3. Waren der Unternummern 2710 00 E, F und

K des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20° C

nicht mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;

4. Waren der Unternummer 2901 10 B des Zolltarifs,

die bei einer Temperatur von 15° C

und einem Druck von 1013 Millibar flüssig

sind und bei deren Destillation bis 300 °C ein

Volumenanteil von mindestens 20% übergeht;

5. die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs

enthaltenen flüssigen Brennstoffe der unter

Z 1 bis 4 bezeichneten Art.

(3) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Waren der Unternummer 2711 (10) des Zolltarifs."

2. § 3 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer

für 100 kg Eigengewicht

1. verbleiter Waren der Unternummern 2707 50

und 2710 00 A des Zolltarifs 499 S;

2. a) unverbleiter Waren der Unternummern

2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,

b) der Waren der Unternummern 2707 10 bis

30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des

Zolltarifs und

c) der Waren der Unternummern 2710 00 K

und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren

Destillation bis 200° C einschließlich der

Destillationsverluste ein Volumenanteil

von mindestens 90% übergeht,

442 S;

3. anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 259/

1966, bleibt unberührt.

(2) Die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs

enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je

nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen."

3. Im § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck

„(Nummer 27.09 des Zolltarifes)" durch den Klammerausdruck

„(Nummer 2709 00 des Zolltarifs)"

ersetzt.

4. Im § 7 Z 4 lit. e werden die Worte „Nummer

27.10 A des Zolltarifes" durch die Worte „Unternummer

2710 00 A des Zolltarifs" ersetzt.

5. § 7 Z 6 lautet

„6. Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens

(§ 101 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die

der Beförderung von Personen oder Sachen

ins Zollausland ohne Unterbrechung des

Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen

gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern

oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung

aufgenommen wurde;"

6. In den §§ 14 und 15 Abs. 1 werden die Worte

„Nummer 27.10 D des Zolltarifes" durch die

Worte „Unternummer 2710 00 D des Zolltarifs"

ersetzt.

7. § 31 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Einfuhr von Mineralöl muß der entsprechende

Freischein in dem für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden

Zeitpunkt gültig sein und, ausgenommen in den

Fällen eines Bezuges von Mineralöl aus Zollagern

oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung, dem

Zollamt zur Bemessung der Mineralölsteuer vorgelegt

werden. Das Zollamt hat die Art und das

Eigengewicht des in den freien Verkehr verbrachten

Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.

Beim Bezug von Mineralöl aus Zollagern oder

offenen Lagern auf Vormerkrechnung gilt Abs. 1

sinngemäß."

8. Nach § 57 wird folgender § 57 a eingefügt

„§ 57 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden."

ABSCHNITT II

Gasöl- Steuerbegünstigungsgesetz

Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl.

Nr. 259/1966, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 335/1975, 142/1976 und 598/1981 wird

wie folgt geändert

1. Im § 1 werden die Worte „Nummer 27.10 D

des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.

Nr. 74)" durch die Worte „Unternummer

2710 00 D des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988,

BGBl. Nr. 155/1987)" ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „Nr. 27.10

des Zolltarifes" durch die Worte „Nummer

2710 00 des Zolltarifs" ersetzt.

3. § 7 lautet

„§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen

anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden."

4. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung § 8.

ABSCHNITT III

Biersteuergesetz 1977

Das Biersteuergesetz 1977, BGBl. Nr. 297, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Bier der Nummer 2203 00 und Waren der Unternummer

2206 00 B 1 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz

1988, BGBl. Nr. 155/1987)."

2. § 25 lautet

„§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden."

3. Der bisherige § 25 erhält die Bezeichnung

§ 26.

ABSCHNITT IV

Schaumweinsteuergesetz 1960

Das Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl.

Nr. 247, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 224/1972 und 587/1983 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Waren der Unternummern 2204 10,

2205 10 A, 2205 90 A und 2206 00 A des Zolltarifs

(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987)."

2. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für ein Liter

Schaumwein

a) der Unternummern 2204 10, 2205 10 A und

2205 90 A des Zolltarifs 24 S;

b) der Unternummer 2206 00 A des Zolltarifs

12 S."

3. Im § 3 wird folgender Abs. 2 eingefügt; der

bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3

„(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für Schaumwein, der

im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes

1955) ausgeführt wurde. Zollgesetzliche Vorschriften,

die für inländische Rückwaren oder für

im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung

vorsehen, erstrecken sich nicht auf

die Schaumweinsteuer."

4. § 20 lautet

„§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden."

ABSCHNITT V

Tabaksteuergesetz 1962

Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 404/

1967, 44/1968, 302/1968, 224/1972, 335/1975,

636/1975 und 143/1976 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Waren der Nummer 2402 sowie der Unternummern

2403 10 und 2403 99 B des Zolltarifs

(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987)."

2. § 30 lautet

„§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden."

ABSCHNITT VI

Tabakmonopolgesetz 1968

Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 261/

1972, 335/1975 und 62/1979 wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129) sind nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände

vorbehalten

a) Tabak, roh oder unverarbeitet, und Tabakabfälle

der Nummer 2401 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz

1988, BGBl. Nr. 155/1987);

b) Waren der Nummern 2402 und 2403 des

Zolltarifs;

c) Tabakersatzmittel, das sind Stoffe, die als

Ersatz für Tabak zur gewerblichen Herstellung

von Tabakerzeugnissen (Abs. 2)

bestimmt sind.

(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Waren der Nummern 2402 und 2403

des Zolltarifs."

2. § 43 lautet

„§ 43. Soweit in diesem Bundesgesetz auf

Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen

wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden."

3. Der bisherige § 43 erhält die Bezeichnung

§ 44.

ABSCHNITT VII

Salzmonopolgesetz

Das Salzmonopolgesetz, BGBl. Nr. 124/1978, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 685/

1978 wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 Z 1 werden die Worte „Nummer

25.01 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.

Nr. 74)" durch die Worte „Nummer 2501 00 des

Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/

1987)" ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 5 erster Halbsatz werden die

Worte „Nummer 25.01 des Zolltarifes" durch die

Worte „Nummer 2501 00 des Zolltarifs" ersetzt.

3. Im § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen

anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden

Fassung anzuwenden."

ABSCHNITT VIII

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) Die Abschnitte I bis V sind auf Waren anzuwenden,

für die die Steuerschuld nach dem

31. Dezember 1987 entsteht oder für die in den Fällen

der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend

ist, nach dem 31. Dezember 1987 liegt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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