608. Bundesgesetz: Anpassung des Mineralölsteuergesetzes 1981, des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, des Biersteuergesetzes 1977, des Schaumweinsteuergesetzes 1960, des Tabaksteuergesetzes 1962, des Tabakmonopolgesetzes 1968 und des Salzmonopolgesetzes an das Zolltarifgesetz 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Mineralölsteuergesetz 1981
Das Mineralölsteuergesetz 1981, BGBl. Nr. 597,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 587/
1983, 531/1984, 113/1985 und 80/1987 wird wie
folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Mineralöl im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
1. Waren der Nummer 2709 00 sowie der
Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 A bis
D und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs (Zolltarifgesetz
1988, BGBl. Nr. 155/1987);
2. Waren der Unternummer 2707 50 des Zolltarifs,
bei denen der Massengehalt an Kohlenwasserstoffen
70% oder mehr beträgt und bei
deren Destillation bis 200° C einschließlich
der Destillationsverluste ein Volumenanteil
von mindestens 90% übergeht;
3. Waren der Unternummern 2710 00 E, F und
K des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20° C
nicht mehr als 37,4 Zentistokes beträgt;
4. Waren der Unternummer 2901 10 B des Zolltarifs,
die bei einer Temperatur von 15° C
und einem Druck von 1013 Millibar flüssig
sind und bei deren Destillation bis 300 °C ein
Volumenanteil von mindestens 20% übergeht;
5. die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs
enthaltenen flüssigen Brennstoffe der unter
Z 1 bis 4 bezeichneten Art.
(3) Flüssiggas im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Waren der Unternummer 2711 (10) des Zolltarifs."
2. § 3 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer
für 100 kg Eigengewicht
1. verbleiter Waren der Unternummern 2707 50
und 2710 00 A des Zolltarifs 499 S;
2. a) unverbleiter Waren der Unternummern
2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
b) der Waren der Unternummern 2707 10 bis
30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des
Zolltarifs und
c) der Waren der Unternummern 2710 00 K
und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren
Destillation bis 200° C einschließlich der
Destillationsverluste ein Volumenanteil
von mindestens 90% übergeht,
442 S;
3. anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 259/
1966, bleibt unberührt.
(2) Die in Waren der Nummer 3606 des Zolltarifs
enthaltenen flüssigen Brennstoffe unterliegen je
nach ihrer Art den im Abs. 1 vorgesehenen Steuersätzen."
3. Im § 5 Abs. 1 Z 1 wird der Klammerausdruck
„(Nummer 27.09 des Zolltarifes)" durch den Klammerausdruck
„(Nummer 2709 00 des Zolltarifs)"
ersetzt.
4. Im § 7 Z 4 lit. e werden die Worte „Nummer
27.10 A des Zolltarifes" durch die Worte „Unternummer
2710 00 A des Zolltarifs" ersetzt.
5. § 7 Z 6 lautet
„6. Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens
(§ 101 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die
der Beförderung von Personen oder Sachen
ins Zollausland ohne Unterbrechung des
Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen
gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern
oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung
aufgenommen wurde;"
6. In den §§ 14 und 15 Abs. 1 werden die Worte
„Nummer 27.10 D des Zolltarifes" durch die
Worte „Unternummer 2710 00 D des Zolltarifs"
ersetzt.
7. § 31 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Einfuhr von Mineralöl muß der entsprechende
Freischein in dem für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebenden
Zeitpunkt gültig sein und, ausgenommen in den
Fällen eines Bezuges von Mineralöl aus Zollagern
oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung, dem
Zollamt zur Bemessung der Mineralölsteuer vorgelegt
werden. Das Zollamt hat die Art und das
Eigengewicht des in den freien Verkehr verbrachten
Mineralöls auf dem Freischein zu bestätigen.
Beim Bezug von Mineralöl aus Zollagern oder
offenen Lagern auf Vormerkrechnung gilt Abs. 1
sinngemäß."
8. Nach § 57 wird folgender § 57 a eingefügt
„§ 57 a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden."
ABSCHNITT II
Gasöl- Steuerbegünstigungsgesetz
Das Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetz, BGBl.
Nr. 259/1966, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 335/1975, 142/1976 und 598/1981 wird
wie folgt geändert
1. Im § 1 werden die Worte „Nummer 27.10 D
des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74)" durch die Worte „Unternummer
2710 00 D des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988,
BGBl. Nr. 155/1987)" ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „Nr. 27.10
des Zolltarifes" durch die Worte „Nummer
2710 00 des Zolltarifs" ersetzt.
3. § 7 lautet
„§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden."
4. Der bisherige § 7 erhält die Bezeichnung § 8.
ABSCHNITT III
Biersteuergesetz 1977
Das Biersteuergesetz 1977, BGBl. Nr. 297, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Bier der Nummer 2203 00 und Waren der Unternummer
2206 00 B 1 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz
1988, BGBl. Nr. 155/1987)."
2. § 25 lautet
„§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden."
3. Der bisherige § 25 erhält die Bezeichnung
§ 26.
ABSCHNITT IV
Schaumweinsteuergesetz 1960
Das Schaumweinsteuergesetz 1960, BGBl.
Nr. 247, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 224/1972 und 587/1983 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Schaumwein im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Waren der Unternummern 2204 10,
2205 10 A, 2205 90 A und 2206 00 A des Zolltarifs
(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987)."
2. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Schaumweinsteuer beträgt für ein Liter
Schaumwein
a) der Unternummern 2204 10, 2205 10 A und
2205 90 A des Zolltarifs 24 S;
b) der Unternummer 2206 00 A des Zolltarifs
12 S."
3. Im § 3 wird folgender Abs. 2 eingefügt; der
bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3
„(2) Abs. 1 lit. b gilt nicht für Schaumwein, der
im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes
1955) ausgeführt wurde. Zollgesetzliche Vorschriften,
die für inländische Rückwaren oder für
im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung
vorsehen, erstrecken sich nicht auf
die Schaumweinsteuer."
4. § 20 lautet
„§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden."
ABSCHNITT V
Tabaksteuergesetz 1962
Das Tabaksteuergesetz 1962, BGBl. Nr. 107, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 404/
1967, 44/1968, 302/1968, 224/1972, 335/1975,
636/1975 und 143/1976 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Waren der Nummer 2402 sowie der Unternummern
2403 10 und 2403 99 B des Zolltarifs
(Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987)."
2. § 30 lautet
„§ 30. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden."
ABSCHNITT VI
Tabakmonopolgesetz 1968
Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 261/
1972, 335/1975 und 62/1979 wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129) sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände
vorbehalten
a) Tabak, roh oder unverarbeitet, und Tabakabfälle
der Nummer 2401 des Zolltarifs (Zolltarifgesetz
1988, BGBl. Nr. 155/1987);
b) Waren der Nummern 2402 und 2403 des
Zolltarifs;
c) Tabakersatzmittel, das sind Stoffe, die als
Ersatz für Tabak zur gewerblichen Herstellung
von Tabakerzeugnissen (Abs. 2)
bestimmt sind.
(2) Tabakerzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Waren der Nummern 2402 und 2403
des Zolltarifs."
2. § 43 lautet
„§ 43. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden."
3. Der bisherige § 43 erhält die Bezeichnung
§ 44.
ABSCHNITT VII
Salzmonopolgesetz
Das Salzmonopolgesetz, BGBl. Nr. 124/1978, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 685/
1978 wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1 Z 1 werden die Worte „Nummer
25.01 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74)" durch die Worte „Nummer 2501 00 des
Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/
1987)" ersetzt.
2. Im § 3 Abs. 5 erster Halbsatz werden die
Worte „Nummer 25.01 des Zolltarifes" durch die
Worte „Nummer 2501 00 des Zolltarifs" ersetzt.
3. Im § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden."
ABSCHNITT VIII
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) Die Abschnitte I bis V sind auf Waren anzuwenden,
für die die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 1987 entsteht oder für die in den Fällen
der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend
ist, nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.