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608_1986 AT

608. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 608. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten

Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers

im Bundeskanzleramt und des Bundesministers

für Finanzen verordnet

§ 1. Folgenden Beamten an Justizanstalten

gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit

Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage

1. Beamten des höheren Dienstes im Abteilungsdienst

(ausgenommen Ärzte und Seelsorger),

2. Sozialarbeitern, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten

(Verwendungsgruppe B), Lehrern

und

3. Beamten des Krankenpflegefachdienstes im

Maßnahmenvollzug sowie an den in den

Justizanstalten eingerichteten Krankenabteilungen

innerhalb der Vollzugsbereiche gemäß

§ 129 Strafvollzugsgesetz.

§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde

1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige

Teil der Gefahrenzulage.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1986 in Kraft.

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