608. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers
im Bundeskanzleramt und des Bundesministers
für Finanzen verordnet
§ 1. Folgenden Beamten an Justizanstalten
gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit
Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage
1. Beamten des höheren Dienstes im Abteilungsdienst
(ausgenommen Ärzte und Seelsorger),
2. Sozialarbeitern, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten
(Verwendungsgruppe B), Lehrern
und
3. Beamten des Krankenpflegefachdienstes im
Maßnahmenvollzug sowie an den in den
Justizanstalten eingerichteten Krankenabteilungen
innerhalb der Vollzugsbereiche gemäß
§ 129 Strafvollzugsgesetz.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde
1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige
Teil der Gefahrenzulage.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1986 in Kraft.