608. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Stadt Wels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 137 Innviertler Straße von
km 0,0 (alt) bis km 4,12 (alt) wird, soweit er durch
die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und
verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
10. Oktober 1974, BGBl. Nr. 641, bestimmten —
Abschnitt „Weigl—Römer— Puchberg" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenstückes (gelb ausgewiesen) aus den beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Wels aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 25000 zu ersehen.