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608_1983 AT

608. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Stadt Wels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 608. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Stadt Wels

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 137 Innviertler Straße von

km 0,0 (alt) bis km 4,12 (alt) wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom

10. Oktober 1974, BGBl. Nr. 641, bestimmten —

Abschnitt „Weigl—Römer— Puchberg" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenstückes (gelb ausgewiesen) aus den beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt Wels aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 25000 zu ersehen.

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