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608_1982 AT

608. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 608. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 26. März 1982,

BGBl. Nr. 157, über die Festlegung von Warenkontingenten

in der Einfuhr wird wie folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren mit

Ursprungs- oder Lieferland Taiwan werden für die

Zeit vom 1. April 1982 bis 31. März 1983 nach

Maßgabe der Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender

Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht

a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten

Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn

nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für

diese Waren Verwendung finden;

b) für Arten und Typen von Waren, deren

Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird;

c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste

der Tarifnummern ex 51.04 A 2, ex 55.09 B

und ex 56.07 B des Zolltarifs, die auf Erlaubnisschein

zur Herstellung von Stickereien

eingeführt werden oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr

als Restmengen zum

freien Verkehr abgefertigt werden;

d) für Gewebe der in der lit. c genannten Tarifnummern,

wenn nachgewiesen wird, daß das

zur Einfuhr gelangende Gewebe ausschließlich

als Leerstoff-Mitlieferung zu Stickereien

verwendet wird, sowie

e) für Schuhe mit Spinnstoffoberteilen für

Lauf-, Tennis- und Hallensport aus der

Tarifnummer 64.02 des Zolltarifs."

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