608. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 26. März 1982,
BGBl. Nr. 157, über die Festlegung von Warenkontingenten
in der Einfuhr wird wie folgt geändert
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren mit
Ursprungs- oder Lieferland Taiwan werden für die
Zeit vom 1. April 1982 bis 31. März 1983 nach
Maßgabe der Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe nachstehender
Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht
a) für typengebundene Ersatzteile zu importierten
Waren taiwanesischen Ursprungs, wenn
nachgewiesen wird, daß sie als Ersatzteile für
diese Waren Verwendung finden;
b) für Arten und Typen von Waren, deren
Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird;
c) für nichtbestickte Gewebe und Gewebereste
der Tarifnummern ex 51.04 A 2, ex 55.09 B
und ex 56.07 B des Zolltarifs, die auf Erlaubnisschein
zur Herstellung von Stickereien
eingeführt werden oder die aus einem Stickereiveredlungsverkehr
als Restmengen zum
freien Verkehr abgefertigt werden;
d) für Gewebe der in der lit. c genannten Tarifnummern,
wenn nachgewiesen wird, daß das
zur Einfuhr gelangende Gewebe ausschließlich
als Leerstoff-Mitlieferung zu Stickereien
verwendet wird, sowie
e) für Schuhe mit Spinnstoffoberteilen für
Lauf-, Tennis- und Hallensport aus der
Tarifnummer 64.02 des Zolltarifs."