608. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 153 Abs. 3 und 188 Abs. 2
und 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/
1974 wird, und zwar hinsichtlich des Artikels I
Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr, verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung
1973, BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 525/1979 wird wie folgt
geändert
1. § 14 hat zu lauten
„§ 14.
Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird
von der Verpflichtung, die nachstehend angeführten
Postsendungen anläßlich der Einfuhr zu
stellen, befreit
a) Buchsendungen im internationalen Leih-
und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken,
wenn sie von diesen als solche
Sendungen gekennzeichnet sind;
b) Hörbüchereisendungen für Blinde, wenn
sie von der Hörbücherei als solche Sendungen
gekennzeichnet sind;
c) Sendungen von Filmmaterial und Tonträgern
im internationalen Leihverkehr
wissenschaftlicher Hochschulen, Akademien,
Bibliotheken und der Bundesstaatlichen
Hauptstelle für wissenschaftliche Kinematographie,
wenn sie von diesen als solche
Sendungen gekennzeichnet sind;
d) Sendungen, für die nach § 52 a Abs. 2 des
Zollgesetzes 1955 dem Versender oder
Empfänger eine Befreiung von der Stellungspflicht
gewährt wurde, wenn sie vom Begünstigten
im Einvernehmen mit der Post-
und Telegraphenverwaltung als solche Sendungen
gekennzeichnet sind;
e) Sendungen mit Briefmarken, sofern der
Wert der Sendung 200 S nicht übersteigt;
f) Sendungen, die belichtete oder entwickelte
Filme ohne Verkehrswert enthalten;
g) Briefsendungen bis zu einem Rohgewicht
von 250 Gramm, die einen einzelnen, nur
mit Mitteilungen besprochenen Tonträger
enthalten;
h) Briefsendungen, die Muster und Proben
ohne Handelswert im Sinn des § 33 des
Zollgesetzes 1955 enthalten, soweit es sich
nicht um Monopolgegenstände, Arzneiwaren,
kosmetische Artikel, giftige oder
punzierungspflichtige Gegenstände handelt;
i) Sendungen, die nur nach § 39 lit. d des Zollgesetzes
1955 zollfreie Geschenke enthalten,
sofern die Stellungspflicht jeweils zwischen
dem 10. November eines Kalenderjahres
und dem 10. Jänner des folgenden Kalenderjahres
eintreten würde;
j) Sendungen mit Abdrucken oder Gipsmodellen
zur Herstellung von Zahnersätzen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e und i
finden nur dann Anwendung, wenn die Sendung
von einer Zollerklärung begleitet und in dieser
vom Absender auch der Wert in arabischen
Ziffern angegeben ist; in Abs. 1 lit. i genannte
Sendungen müssen zusätzlich in der Zollerklärung
als Geschenksendung gekennzeichnet sein.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e, h und i
finden keine Anwendung auf Sendungen, die an
demselben Tag von demselben Absender an denselben
Empfänger aufgegeben worden sind und
zusammen eine Warenmenge enthalten, die ohne
Teilung stellungspflichtig wäre."
2. § 19 hat zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in
Kraft.