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608_1980 AT

608. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 608. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund der §§ 153 Abs. 3 und 188 Abs. 2

und 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 527/

1974 wird, und zwar hinsichtlich des Artikels I

Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr, verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung

1973, BGBl. Nr. 476/1972, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 525/1979 wird wie folgt

geändert

1. § 14 hat zu lauten

„§ 14.

Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird

von der Verpflichtung, die nachstehend angeführten

Postsendungen anläßlich der Einfuhr zu

stellen, befreit

a) Buchsendungen im internationalen Leih-

und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken,

wenn sie von diesen als solche

Sendungen gekennzeichnet sind;

b) Hörbüchereisendungen für Blinde, wenn

sie von der Hörbücherei als solche Sendungen

gekennzeichnet sind;

c) Sendungen von Filmmaterial und Tonträgern

im internationalen Leihverkehr

wissenschaftlicher Hochschulen, Akademien,

Bibliotheken und der Bundesstaatlichen

Hauptstelle für wissenschaftliche Kinematographie,

wenn sie von diesen als solche

Sendungen gekennzeichnet sind;

d) Sendungen, für die nach § 52 a Abs. 2 des

Zollgesetzes 1955 dem Versender oder

Empfänger eine Befreiung von der Stellungspflicht

gewährt wurde, wenn sie vom Begünstigten

im Einvernehmen mit der Post-

und Telegraphenverwaltung als solche Sendungen

gekennzeichnet sind;

e) Sendungen mit Briefmarken, sofern der

Wert der Sendung 200 S nicht übersteigt;

f) Sendungen, die belichtete oder entwickelte

Filme ohne Verkehrswert enthalten;

g) Briefsendungen bis zu einem Rohgewicht

von 250 Gramm, die einen einzelnen, nur

mit Mitteilungen besprochenen Tonträger

enthalten;

h) Briefsendungen, die Muster und Proben

ohne Handelswert im Sinn des § 33 des

Zollgesetzes 1955 enthalten, soweit es sich

nicht um Monopolgegenstände, Arzneiwaren,

kosmetische Artikel, giftige oder

punzierungspflichtige Gegenstände handelt;

i) Sendungen, die nur nach § 39 lit. d des Zollgesetzes

1955 zollfreie Geschenke enthalten,

sofern die Stellungspflicht jeweils zwischen

dem 10. November eines Kalenderjahres

und dem 10. Jänner des folgenden Kalenderjahres

eintreten würde;

j) Sendungen mit Abdrucken oder Gipsmodellen

zur Herstellung von Zahnersätzen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e und i

finden nur dann Anwendung, wenn die Sendung

von einer Zollerklärung begleitet und in dieser

vom Absender auch der Wert in arabischen

Ziffern angegeben ist; in Abs. 1 lit. i genannte

Sendungen müssen zusätzlich in der Zollerklärung

als Geschenksendung gekennzeichnet sein.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e, h und i

finden keine Anwendung auf Sendungen, die an

demselben Tag von demselben Absender an denselben

Empfänger aufgegeben worden sind und

zusammen eine Warenmenge enthalten, die ohne

Teilung stellungspflichtig wäre."

2. § 19 hat zu lauten

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in

Kraft.

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