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608_1978 AT

608. Kundmachung: Ermittlung der Richtzahl für das Kalenderjahr 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 608. Kundmachung: Ermittlung der Richtzahl für das Kalenderjahr 1979

Gemäß § 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in

der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 96/1965, wird kundgemacht

Die auf Grund des § 108 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ermittelte Richtzahl

für das Kalenderjahr 1979 beträgt 1,065.

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