607. Protokoll 1990 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
In Anwendung der Artikel 6 und 19 § 2 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 358/1995., unterzeichnet in Bern am 9. Mai 1980, wurde vom 17. bis 20. Dezember 1990 in Bern die zweite Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr
(OTIF) abgehalten.
In Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen des COTIF weiterzuentwickeln, um sie den
neuen Bedürfnissen der internationalen Gemeinschaft und des internationalen Eisenbahnverkehrs anzupassen,
haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart
VON DER GENERALVERSAMMLUNG BESCHLOSSENE ÄNDERUNGEN
Artikel I
Änderungen betreffend das Übereinkommen selbst
1. Artikel 2 COTIF
Der bisherige Text des § 2 ist durch einen neuen Absatz 2 folgenden Wortlauts zu ergänzen
„Den Beförderungen auf einer Linie im Sinne des vorstehenden Absatzes sind gleichgestellt andere
Binnenbeförderungen, die in Ergänzung einer Eisenbahnbeförderung unter Verantwortung der Eisenbahn
erfolgen.“
2. Artikel 3 COTIF
Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern
„§ 2. Die in Artikel 2 § 1 und § 2 Absatz 1 genannten Linien, auf denen . . .“.
Der § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen
„§ 3. Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bezeichneten, in diese Listen . . .“.
3. Artikel 4 COTIF
Der Wortlaut ist wie folgt zu ergänzen
„Im folgenden umfaßt der Ausdruck ,Übereinkommen‘ das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1
§ 2 Absatz 2 genannte Protokoll, das Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung und die in Artikel 3 §§ 1
und 4 genannten Anhänge A und B sowie deren Anlagen.“
4. Artikel 7 COTIF
Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern
„§ 1. Der Verwaltungsausschuß besteht aus den Vertretern von zwölf Mitgliedstaaten.“
Im ersten Satz des § 1 Absatz 2 sind folgende Worte zu streichen
„. . . und führt den Vorsitz im Ausschuß“
Der Wortlaut des § 2 Buchstabe a ist wie folgt zu ergänzen
„a) gibt sich eine Geschäftsordnung und bezeichnet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln den Staat,
der für die jeweilige Amtszeit den Vorsitz führt;“
Der Wortlaut des § 2 Buchstabe d wird durch einen Absatz 2 (neu) mit folgender Fassung ergänzt
„der Generaldirektor und der Vizegeneraldirektor werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und
sind wiederwählbar;“
5. Artikel 11 COTIF
Der Wortlaut des § 7 ist wie folgt zu ersetzen
„§ 7. Die Rechnungsprüfung wird von der Schweizerischen Regierung nach den Regeln des dem
Übereinkommen selbst beigefügten Zusatzmandates und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses,
in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Finanz- und Buchführungsreglementes
der Organisation durchgeführt.“
6. Artikel 19 COTIF
Der Wortlaut des § 3 ist durch einen neuen Buchstaben a mit folgender Fassung zu ergänzen
„a) Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung;“
Die Buchstaben a und b werden zu den Buchstaben b und c.
Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der OTIF ist folgende Anlage einzufügen
„Zusatzmandat
für die Rechnungsprüfung
1. Der Rechnungsprüfer prüft die Konten der Organisation einschließlich aller Treuhandfonds und
Sonderkonten, soweit er es für nötig hält, um sich zu vergewissern, daß
a) die Finanzausweise den Büchern und Schriften der Organisation entsprechen;
b) die Finanzoperationen, auf die sich die Ausweise beziehen, in Übereinstimmung mit den Regeln
und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation
durchgeführt wurden;
c) die Werte und das Bargeld, die bei einer Bank oder in der Kasse hinterlegt sind, entweder an
Hand direkter Belege der Verwahrer geprüft oder tatsächlich gezählt wurden;
d) die internen Kontrollen, einschließlich der internen Rechnungsprüfung, angemessen sind;
e) alle Elemente der Aktiva und Passiva sowie alle Überschüsse und Defizite in einem Verfahren
verbucht wurden, das er für befriedigend erachtet.
2. Nur der Rechnungsprüfer ist berechtigt, die Bestätigungen und Belege, die der Generaldirektor
liefert, ganz oder teilweise anzuerkennen. Sofern er es als zweckmäßig erachtet, kann er jeden Beleg über
Finanzoperationen oder Lieferungen und Material eingehend untersuchen und nachprüfen.
3. Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen
und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.
4. Der Rechnungsprüfer ist nicht berechtigt, die eine oder andere Rubrik der Konten abzulehnen, er
macht jedoch den Generaldirektor unverzüglich auf jede Operation aufmerksam, deren Ordnungsmäßigkeit
oder Zweckmäßigkeit ihm fraglich escheint, damit dieser die nötigen Maßnahmen ergreifen kann.
5. Der Rechnungsprüfer legt eine Bestätigung über die Finanzausweise mit folgendem Wortlaut vor
und unterschreibt sie: „Ich habe die Finanzausweise der Organisation für das Geschäftsjahr, das am
31. Dezember . . . endet, geprüft. Die Prüfung schloß eine allgemeine Analyse der Buchungsmethoden
und die Kontrolle der Buchungsbelege und anderer Unterlagen ein, die mir nach den Umständen notwendig
erschien.“ Gegebenenfalls führt diese Bestätigung aus, daß
a) die Finanzausweise die Finanzlage am Ende des in Betracht kommenden Zeitraumes sowie die
Ergebnisse der während dieses Zeitraumes durchgeführten Operationen zufriedenstellend wiedergeben;
b) die Finanzausweise entsprechend den erwähnten Buchungsprinzipien erstellt wurden;
c) die Finanzgrundsätze gemäß den Modalitäten angewendet wurden, die denjenigen entsprechen,
die für das vorangegangene Geschäftsjahr galten;
d) die Finanzoperationen in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen
und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden.
6. In seinem Bericht über die Finanzoperationen erwähnt der Rechnungsprüfer
a) die Art und das Ausmaß der Prüfung, die er vorgenommen hat;
b) die Elemente, die sich auf die Vollständigkeit oder Genauigkeit der Rechnungen beziehen, erforderlichenfalls
einschließlich
1. der für die richtige Interpretation und Beurteilung der Rechnungen notwendigen Informationen;
2. jedes Betrages, der zu erheben gewesen wäre, der aber nicht in die Rechnung eingegangen ist;
3. jedes Betrages, der Gegenstand einer normalen oder bedingten Ausgabeverpflichtung war und
der nicht verbucht oder bei den Finanzausweisen nicht berücksichtigt wurde;
4. der Ausgaben, für die keine ausreichenden Belege vorgelegt wurden;
5. einer Aussage, ob die Rechnungsbücher in gehöriger Form geführt sind; die Fälle, in denen
die Darstellung der Finanzausweise von den allgemein anerkannten und ständig verwendeten
Buchhaltungsprinzipien abweicht, sind hervorzuheben;
c) die anderen Fragen, auf die der Verwaltungsausschuß aufmerksam zu machen ist, zum Beispiel
1. die Fälle von Betrug oder vermutetem Betrug;
2. die Verschwendung oder unzulässige Verwendung von Fonds oder anderen Guthaben der
Organisation (selbst wenn die Konten, die solche Operationen betreffen, ordnungsgemäß geführt
wurden);
3. die Ausgaben, bei denen die Gefahr besteht, daß sie nachträglich beträchtliche Kosten für die
Organisation verursachen könnten;
4. jeden allgemeinen oder besonderen Mangel des Systems zur Kontrolle der Einnahmen und
Ausgaben oder der Lieferungen und des Materials;
5. die Ausgaben, die den Absichten des Verwaltungsausschusses nicht entsprechen, unter Berücksichtigung
der innerhalb des Budgets ordnungsgemäß vorgesehenen Übertragungen;
6. die Kreditüberschreitungen, unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus Übertragungen
ergeben, die innerhalb des Budgets ordnungsgemäß vorgesehen sind;
7. die Ausgaben, die den für sie bestehenden Ermächtigungen nicht entsprechen;
d) die Genauigkeit oder Ungenauigkeit der Rechnungen die Lieferungen und das Material betreffend,
erstellt nach der Inventaraufnahme und der Prüfung der Bücher.
Darüber hinaus kann der Bericht auf Operationen hinweisen, die im Verlauf eines vorhergehenden
Geschäftsjahres verbucht wurden und über die neue Informationen vorliegen, oder auf Operationen, die
im Verlauf eines späteren Geschäftsjahres zu tätigen sind und über die eine Information des Verwaltungsausschusses
im voraus wünschenswert ist.
7. Der Rechnungsprüfer darf in keinem Fall eine Kritik in seinen Bericht aufnehmen, ohne zuvor
dem Generaldirektor eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
8. Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuß und dem Generaldirektor die Feststellungen
im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung mit. Er kann darüber hinaus jeden Kommentar geben, den
er hinsichtlich des Finanzberichtes des Generaldirektors für angebracht hält.
9. Soweit der Rechnungsprüfer nur eine summarische Prüfung vorgenommen hat oder keine hinreichenden
Rechtfertigungen erhalten konnte, hat er dies in seiner Bestätigung und seinem Bericht zu vermerken
und die Gründe für seine Bemerkungen sowie die Folgen, die sich daraus für die Finanzlage und
die verbuchten Finanzoperationen ergeben, im einzelnen darzustellen.“
Artikel II
Änderungen betreffend die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV
1. Artikel 1 CIV
Der § 1 ist wie folgt zu ändern
„§ 1. Vorbehaltlich der in Artikel 2, 3 und 33 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen
Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Beförderungen von Personen und Gepäck einschließlich Kraftfahrzeugen
mit internationalen Beförderungsausweisen, die auf einem Weg gelten, der die Gebiete mindestens
zweier Staaten berührt und ausschließlich Linien umfaßt, die in der Liste gemäß Artikel 3 und 10
des Übereinkommens eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestellte Beförderungen gemäß
Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.
Die Einheitlichen Rechtsvorschriften finden hinsichtlich der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und
Verletzung von Reisenden auch auf Personen Anwendung, die eine gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften
für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) beförderte
Sendung begleiten.“
2. Artikel 14 CIV
Der Wortlaut des § 1 ist durch nachstehenden Satz zu ergänzen
„§ 1. . . . Bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen kann die Eisenbahn vorsehen, daß die Reisenden
während der Beförderung im Kraftfahrzeug bleiben.“
3. Artikel 17 CIV
Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern und ein neuer Absatz 2 mit nachstehendem Text zu
schaffen
„§ 2. Die internationalen Tarife können unter bestimmten Bedingungen Tiere und Gegenstände, die
in § 1 nicht genannt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger zur Beförderung übergeben
werden, als Reisegepäck zulassen. Die Beförderungsbedingungen für Kraftfahrzeuge bestimmen insbesondere
die Bedingungen für die Annahme zur Beförderung, die Abfertigung, die Verladung und Beförderung,
die Form und den Inhalt des Beförderungsausweises, der die Abkürzung CIV tragen muß, die
Entlade- und Auslieferungsbedingungen sowie die Verpflichtungen des Fahrzeugführers in bezug auf
sein Fahrzeug, die Verladung und die Entladung.“
4. Artikel 41 CIV
Der Titel ist wie folgt zu ändern: „Kraftfahrzeuge“
Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ändern
„§ 1. Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen
oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisenbahn, wenn der Berechtigte nachweist, daß
daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag den Beförderungspreis für
das Fahrzeug nicht übersteigen darf.“
Der Wortlaut des § 3 ist wie folgt zu ändern
„§ 3. Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den
nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet und
darf 8000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.“
Der Wortlaut des § 4 ist wie folgt zu ändern
„§ 4. Hinsichtlich der im Fahrzeug untergebrachten Gegenstände haftet die Eisenbahn nur für Schäden,
die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf
1000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. Für Gegenstände, die außerhalb des Fahrzeuges untergebracht
sind, haftet die Eisenbahn nur bei Vorsatz.“
Der zweite Satz des derzeitigen § 3 ist als § 5 aufzunehmen
„§ 5. Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.“
Der derzeitige § 5 ist mit leicht geändertem Wortlaut als § 6 (neu) aufzunehmen
„§ 6. Im übrigen gelten bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen die Bestimmungen über die Haftung
für Reisegepäck.“
5. Artikel 42 CIV
Der Titel ist wie folgt zu ändern
„Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung“
Der Wortlaut des Absatzes 1 ist wie folgt zu ändern
„Die in den Artikeln 30, 31 und 38 bis 41 der Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen
sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen
Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen
solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein
solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.“
Der Wortlaut des Absatzes 2 entfällt.
6. Artikel 43 CIV
Der Titel ist wie folgt zu ergänzen
„Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung“
Ein neuer § 1 mit folgender Fassung ist hinzuzufügen
„§ 1. Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge
umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung
umzurechnen.“
Die §§ 1 bis 4 werden zu den §§ 2 bis 5.
7. Artikel 53 CIV
Der Wortlaut des § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern
„§ 1. Alle Ansprüche des Berechtigten auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung
von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens sechs Monate,
nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einer der Eisenbahnen anzeigt, bei denen die Reklamation
gemäß Artikel 49 § 1 eingereicht werden kann.“
8. Artikel 55 CIV
Der Wortlaut des § 2 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern
„Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden
herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde.“
Die Buchstaben a und b entfallen.
Artikel III
Änderungen betreffend die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM
1. Artikel 1 CIM
Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ergänzen
„§ 1. Vorbehaltlich . . . eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestellte Beförderungen
gemäß Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.“
2. Artikel 18 CIM
Der Text ist wie folgt zu vereinfachen
„Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtbrief. Er trägt alle Folgen, die
sich daraus ergeben, daß diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für
sie vorgesehenen Stelle stehen.“
Der letzte Satz entfällt.
3. Artikel 40 CIM
Im § 2 sind folgende Worte zu streichen
„vorbehaltlich der in Artikel 45 vorgesehenen Begrenzung“
Der § 4 ist zu streichen.
4. Artikel 43 CIM
Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ändern
„§ 1. Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung,
entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu zahlen, die das Vierfache der Fracht nicht übersteigen
darf.“
5. Artikel 44 CIM
Der Titel ist wie folgt zu ändern
„Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung“
Der Wortlaut des Absatzes 1 ist wie folgt zu ändern
„Die in den Artikeln 25, 26, 30, 32, 33, 40, 42, 43, 45 und 46 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen
finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung
der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen,
oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde.“
Der Wortlaut des Absatzes 2 entfällt.
6. Artikel 47 CIM
Der Titel ist wie folgt zu ändern
„Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung“
Der Artikel 47 ist mit einem neuen § 1 folgender Fassung zu ergänzen
„§ 1. Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge
umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung
umzurechnen.“
Die §§ 1, 2 und 3 werden zu den §§ 2, 3 und 4.
7. Artikel 58 CIM
Der Wortlaut des § 1 Buchstabe c ist wie folgt zu ergänzen
„c) wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder
in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein
begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,“
Der Wortlaut des § 1 Buchstabe d entfällt.
Der Buchstabe e wird Buchstabe d.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel IV
Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung
§ 1. Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 1991 in Bern bei der Schweizerischen Regierung als Depositarregierung
zur Unterzeichnung durch die Staaten auf, die zur zweiten Generalversammlung der
Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingeladen worden
sind.
§ 2. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 § 1 des COTIF bedarf dieses Protokoll der Ratifizierung,
der Annahme oder der Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden so bald wie möglich bei der Depositarregierung hinterlegt.
Artikel V
Inkrafttreten
Die in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem
Monat in Kraft, in dem die Depositarregierung den Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Urkunde, mit
welcher die Bedingungen des Artikels 20 § 2 des COTIF erfüllt werden, mitgeteilt hat.
Artikel VI
Beitritt
Die Staaten, die zur zweiten Generalversammlung der OTIF eingeladen worden sind und dieses
Protokoll nicht innerhalb der in Artikel IV § 1 vorgesehenen Frist unterzeichnet haben, können ihm durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Depositarregierung beitreten.
Artikel VII
Beziehung zwischen dem COTIF und dem Protokoll
Nur die Vertragsstaaten des COTIF können Vertragsparteien dieses Protokolls werden.
Artikel VIII
Wortlaut des Protokolls
Dieses Protokoll ist in französischer Sprache abgefaßt und unterzeichnet.
Dem französischen Wortlaut sind amtliche Übersetzungen in deutscher, englischer, arabischer, italienischer
und niederländischer Sprache beigegeben.
Nur der französische Wortlaut ist authentisch.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten
das vorstehende Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bern, am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertneunzig, in einer einzigen Urschrift
in französischer Sprache, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Jeder
Vertragsstaat erhält davon eine beglaubigte Abschrift.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 7. Februar 1992 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Protokoll tritt
gemäß Art. 20 § 2 des Übereinkommens mit 1. November 1996 in Kraft.
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert,
angenommen oder sind ihm beigetreten
Albanien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Islamische Republik Iran, Liechtenstein,
Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden,
Schweiz, Spanien, ehem. Tschechoslowakei, Türkei und Vereinigtes Königreich.