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607. Protokoll 1990 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 607. Protokoll 1990 betreffend die Änderung des Übereinkommens über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

In Anwendung der Artikel 6 und 19 § 2 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr

(COTIF) Kundgemacht in BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 358/1995., unterzeichnet in Bern am 9. Mai 1980, wurde vom 17. bis 20. Dezember 1990 in Bern die zweite Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr

(OTIF) abgehalten.

In Anbetracht der Notwendigkeit, die Bestimmungen des COTIF weiterzuentwickeln, um sie den

neuen Bedürfnissen der internationalen Gemeinschaft und des internationalen Eisenbahnverkehrs anzupassen,

haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart

VON DER GENERALVERSAMMLUNG BESCHLOSSENE ÄNDERUNGEN

Artikel I

Änderungen betreffend das Übereinkommen selbst

1. Artikel 2 COTIF

Der bisherige Text des § 2 ist durch einen neuen Absatz 2 folgenden Wortlauts zu ergänzen

„Den Beförderungen auf einer Linie im Sinne des vorstehenden Absatzes sind gleichgestellt andere

Binnenbeförderungen, die in Ergänzung einer Eisenbahnbeförderung unter Verantwortung der Eisenbahn

erfolgen.“

2. Artikel 3 COTIF

Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern

„§ 2. Die in Artikel 2 § 1 und § 2 Absatz 1 genannten Linien, auf denen . . .“.

Der § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ergänzen

„§ 3. Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 Absatz 1 bezeichneten, in diese Listen . . .“.

3. Artikel 4 COTIF

Der Wortlaut ist wie folgt zu ergänzen

„Im folgenden umfaßt der Ausdruck ,Übereinkommen‘ das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1

§ 2 Absatz 2 genannte Protokoll, das Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung und die in Artikel 3 §§ 1

und 4 genannten Anhänge A und B sowie deren Anlagen.“

4. Artikel 7 COTIF

Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern

„§ 1. Der Verwaltungsausschuß besteht aus den Vertretern von zwölf Mitgliedstaaten.“

Im ersten Satz des § 1 Absatz 2 sind folgende Worte zu streichen

„. . . und führt den Vorsitz im Ausschuß“

Der Wortlaut des § 2 Buchstabe a ist wie folgt zu ergänzen

„a) gibt sich eine Geschäftsordnung und bezeichnet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln den Staat,

der für die jeweilige Amtszeit den Vorsitz führt;“

Der Wortlaut des § 2 Buchstabe d wird durch einen Absatz 2 (neu) mit folgender Fassung ergänzt

„der Generaldirektor und der Vizegeneraldirektor werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt und

sind wiederwählbar;“

5. Artikel 11 COTIF

Der Wortlaut des § 7 ist wie folgt zu ersetzen

„§ 7. Die Rechnungsprüfung wird von der Schweizerischen Regierung nach den Regeln des dem

Übereinkommen selbst beigefügten Zusatzmandates und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses,

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Finanz- und Buchführungsreglementes

der Organisation durchgeführt.“

6. Artikel 19 COTIF

Der Wortlaut des § 3 ist durch einen neuen Buchstaben a mit folgender Fassung zu ergänzen

„a) Zusatzmandat für die Rechnungsprüfung;“

Die Buchstaben a und b werden zu den Buchstaben b und c.

Nach dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der OTIF ist folgende Anlage einzufügen

„Zusatzmandat

für die Rechnungsprüfung

1. Der Rechnungsprüfer prüft die Konten der Organisation einschließlich aller Treuhandfonds und

Sonderkonten, soweit er es für nötig hält, um sich zu vergewissern, daß

a) die Finanzausweise den Büchern und Schriften der Organisation entsprechen;

b) die Finanzoperationen, auf die sich die Ausweise beziehen, in Übereinstimmung mit den Regeln

und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation

durchgeführt wurden;

c) die Werte und das Bargeld, die bei einer Bank oder in der Kasse hinterlegt sind, entweder an

Hand direkter Belege der Verwahrer geprüft oder tatsächlich gezählt wurden;

d) die internen Kontrollen, einschließlich der internen Rechnungsprüfung, angemessen sind;

e) alle Elemente der Aktiva und Passiva sowie alle Überschüsse und Defizite in einem Verfahren

verbucht wurden, das er für befriedigend erachtet.

2. Nur der Rechnungsprüfer ist berechtigt, die Bestätigungen und Belege, die der Generaldirektor

liefert, ganz oder teilweise anzuerkennen. Sofern er es als zweckmäßig erachtet, kann er jeden Beleg über

Finanzoperationen oder Lieferungen und Material eingehend untersuchen und nachprüfen.

3. Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen

und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.

4. Der Rechnungsprüfer ist nicht berechtigt, die eine oder andere Rubrik der Konten abzulehnen, er

macht jedoch den Generaldirektor unverzüglich auf jede Operation aufmerksam, deren Ordnungsmäßigkeit

oder Zweckmäßigkeit ihm fraglich escheint, damit dieser die nötigen Maßnahmen ergreifen kann.

5. Der Rechnungsprüfer legt eine Bestätigung über die Finanzausweise mit folgendem Wortlaut vor

und unterschreibt sie: „Ich habe die Finanzausweise der Organisation für das Geschäftsjahr, das am

31. Dezember . . . endet, geprüft. Die Prüfung schloß eine allgemeine Analyse der Buchungsmethoden

und die Kontrolle der Buchungsbelege und anderer Unterlagen ein, die mir nach den Umständen notwendig

erschien.“ Gegebenenfalls führt diese Bestätigung aus, daß

a) die Finanzausweise die Finanzlage am Ende des in Betracht kommenden Zeitraumes sowie die

Ergebnisse der während dieses Zeitraumes durchgeführten Operationen zufriedenstellend wiedergeben;

b) die Finanzausweise entsprechend den erwähnten Buchungsprinzipien erstellt wurden;

c) die Finanzgrundsätze gemäß den Modalitäten angewendet wurden, die denjenigen entsprechen,

die für das vorangegangene Geschäftsjahr galten;

d) die Finanzoperationen in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen

und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden.

6. In seinem Bericht über die Finanzoperationen erwähnt der Rechnungsprüfer

a) die Art und das Ausmaß der Prüfung, die er vorgenommen hat;

b) die Elemente, die sich auf die Vollständigkeit oder Genauigkeit der Rechnungen beziehen, erforderlichenfalls

einschließlich

1. der für die richtige Interpretation und Beurteilung der Rechnungen notwendigen Informationen;

2. jedes Betrages, der zu erheben gewesen wäre, der aber nicht in die Rechnung eingegangen ist;

3. jedes Betrages, der Gegenstand einer normalen oder bedingten Ausgabeverpflichtung war und

der nicht verbucht oder bei den Finanzausweisen nicht berücksichtigt wurde;

4. der Ausgaben, für die keine ausreichenden Belege vorgelegt wurden;

5. einer Aussage, ob die Rechnungsbücher in gehöriger Form geführt sind; die Fälle, in denen

die Darstellung der Finanzausweise von den allgemein anerkannten und ständig verwendeten

Buchhaltungsprinzipien abweicht, sind hervorzuheben;

c) die anderen Fragen, auf die der Verwaltungsausschuß aufmerksam zu machen ist, zum Beispiel

1. die Fälle von Betrug oder vermutetem Betrug;

2. die Verschwendung oder unzulässige Verwendung von Fonds oder anderen Guthaben der

Organisation (selbst wenn die Konten, die solche Operationen betreffen, ordnungsgemäß geführt

wurden);

3. die Ausgaben, bei denen die Gefahr besteht, daß sie nachträglich beträchtliche Kosten für die

Organisation verursachen könnten;

4. jeden allgemeinen oder besonderen Mangel des Systems zur Kontrolle der Einnahmen und

Ausgaben oder der Lieferungen und des Materials;

5. die Ausgaben, die den Absichten des Verwaltungsausschusses nicht entsprechen, unter Berücksichtigung

der innerhalb des Budgets ordnungsgemäß vorgesehenen Übertragungen;

6. die Kreditüberschreitungen, unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus Übertragungen

ergeben, die innerhalb des Budgets ordnungsgemäß vorgesehen sind;

7. die Ausgaben, die den für sie bestehenden Ermächtigungen nicht entsprechen;

d) die Genauigkeit oder Ungenauigkeit der Rechnungen die Lieferungen und das Material betreffend,

erstellt nach der Inventaraufnahme und der Prüfung der Bücher.

Darüber hinaus kann der Bericht auf Operationen hinweisen, die im Verlauf eines vorhergehenden

Geschäftsjahres verbucht wurden und über die neue Informationen vorliegen, oder auf Operationen, die

im Verlauf eines späteren Geschäftsjahres zu tätigen sind und über die eine Information des Verwaltungsausschusses

im voraus wünschenswert ist.

7. Der Rechnungsprüfer darf in keinem Fall eine Kritik in seinen Bericht aufnehmen, ohne zuvor

dem Generaldirektor eine angemessene Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

8. Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuß und dem Generaldirektor die Feststellungen

im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung mit. Er kann darüber hinaus jeden Kommentar geben, den

er hinsichtlich des Finanzberichtes des Generaldirektors für angebracht hält.

9. Soweit der Rechnungsprüfer nur eine summarische Prüfung vorgenommen hat oder keine hinreichenden

Rechtfertigungen erhalten konnte, hat er dies in seiner Bestätigung und seinem Bericht zu vermerken

und die Gründe für seine Bemerkungen sowie die Folgen, die sich daraus für die Finanzlage und

die verbuchten Finanzoperationen ergeben, im einzelnen darzustellen.“

Artikel II

Änderungen betreffend die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV

1. Artikel 1 CIV

Der § 1 ist wie folgt zu ändern

„§ 1. Vorbehaltlich der in Artikel 2, 3 und 33 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen

Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Beförderungen von Personen und Gepäck einschließlich Kraftfahrzeugen

mit internationalen Beförderungsausweisen, die auf einem Weg gelten, der die Gebiete mindestens

zweier Staaten berührt und ausschließlich Linien umfaßt, die in der Liste gemäß Artikel 3 und 10

des Übereinkommens eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestellte Beförderungen gemäß

Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.

Die Einheitlichen Rechtsvorschriften finden hinsichtlich der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und

Verletzung von Reisenden auch auf Personen Anwendung, die eine gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften

für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) beförderte

Sendung begleiten.“

2. Artikel 14 CIV

Der Wortlaut des § 1 ist durch nachstehenden Satz zu ergänzen

„§ 1. . . . Bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen kann die Eisenbahn vorsehen, daß die Reisenden

während der Beförderung im Kraftfahrzeug bleiben.“

3. Artikel 17 CIV

Der Wortlaut des § 2 ist wie folgt zu ändern und ein neuer Absatz 2 mit nachstehendem Text zu

schaffen

„§ 2. Die internationalen Tarife können unter bestimmten Bedingungen Tiere und Gegenstände, die

in § 1 nicht genannt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger zur Beförderung übergeben

werden, als Reisegepäck zulassen. Die Beförderungsbedingungen für Kraftfahrzeuge bestimmen insbesondere

die Bedingungen für die Annahme zur Beförderung, die Abfertigung, die Verladung und Beförderung,

die Form und den Inhalt des Beförderungsausweises, der die Abkürzung CIV tragen muß, die

Entlade- und Auslieferungsbedingungen sowie die Verpflichtungen des Fahrzeugführers in bezug auf

sein Fahrzeug, die Verladung und die Entladung.“

4. Artikel 41 CIV

Der Titel ist wie folgt zu ändern: „Kraftfahrzeuge“

Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ändern

„§ 1. Wird ein Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden Umstand verspätet verladen

oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisenbahn, wenn der Berechtigte nachweist, daß

daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen, deren Betrag den Beförderungspreis für

das Fahrzeug nicht übersteigen darf.“

Der Wortlaut des § 3 ist wie folgt zu ändern

„§ 3. Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Fahrzeuges wird die dem Berechtigten für den

nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges berechnet und

darf 8000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.“

Der Wortlaut des § 4 ist wie folgt zu ändern

„§ 4. Hinsichtlich der im Fahrzeug untergebrachten Gegenstände haftet die Eisenbahn nur für Schäden,

die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung darf

1000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. Für Gegenstände, die außerhalb des Fahrzeuges untergebracht

sind, haftet die Eisenbahn nur bei Vorsatz.“

Der zweite Satz des derzeitigen § 3 ist als § 5 aufzunehmen

„§ 5. Ein Anhänger gilt mit oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.“

Der derzeitige § 5 ist mit leicht geändertem Wortlaut als § 6 (neu) aufzunehmen

„§ 6. Im übrigen gelten bei der Beförderung von Kraftfahrzeugen die Bestimmungen über die Haftung

für Reisegepäck.“

5. Artikel 42 CIV

Der Titel ist wie folgt zu ändern

„Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung“

Der Wortlaut des Absatzes 1 ist wie folgt zu ändern

„Die in den Artikeln 30, 31 und 38 bis 41 der Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Haftungsbeschränkungen

sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen

Betrag begrenzen, finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf eine

Handlung oder Unterlassung der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen

solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein

solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.“

Der Wortlaut des Absatzes 2 entfällt.

6. Artikel 43 CIV

Der Titel ist wie folgt zu ergänzen

„Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung“

Ein neuer § 1 mit folgender Fassung ist hinzuzufügen

„§ 1. Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge

umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung

umzurechnen.“

Die §§ 1 bis 4 werden zu den §§ 2 bis 5.

7. Artikel 53 CIV

Der Wortlaut des § 1 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern

„§ 1. Alle Ansprüche des Berechtigten auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung

von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens sechs Monate,

nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einer der Eisenbahnen anzeigt, bei denen die Reklamation

gemäß Artikel 49 § 1 eingereicht werden kann.“

8. Artikel 55 CIV

Der Wortlaut des § 2 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern

„Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen wegen eines Schadens, der auf eine

Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden

herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit

Wahrscheinlichkeit eintreten werde.“

Die Buchstaben a und b entfallen.

Artikel III

Änderungen betreffend die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM

1. Artikel 1 CIM

Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ergänzen

„§ 1. Vorbehaltlich . . . eingetragen sind, sowie gegebenenfalls auf gleichgestellte Beförderungen

gemäß Artikel 2 § 2 Absatz 2 des Übereinkommens.“

2. Artikel 18 CIM

Der Text ist wie folgt zu vereinfachen

„Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtbrief. Er trägt alle Folgen, die

sich daraus ergeben, daß diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für

sie vorgesehenen Stelle stehen.“

Der letzte Satz entfällt.

3. Artikel 40 CIM

Im § 2 sind folgende Worte zu streichen

„vorbehaltlich der in Artikel 45 vorgesehenen Begrenzung“

Der § 4 ist zu streichen.

4. Artikel 43 CIM

Der Wortlaut des § 1 ist wie folgt zu ändern

„§ 1. Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung,

entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu zahlen, die das Vierfache der Fracht nicht übersteigen

darf.“

5. Artikel 44 CIM

Der Titel ist wie folgt zu ändern

„Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkung“

Der Wortlaut des Absatzes 1 ist wie folgt zu ändern

„Die in den Artikeln 25, 26, 30, 32, 33, 40, 42, 43, 45 und 46 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen

finden keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung

der Eisenbahn zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen,

oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit

eintreten werde.“

Der Wortlaut des Absatzes 2 entfällt.

6. Artikel 47 CIM

Der Titel ist wie folgt zu ändern

„Umrechnung und Verzinsung der Entschädigung“

Der Artikel 47 ist mit einem neuen § 1 folgender Fassung zu ergänzen

„§ 1. Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte Beträge

umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung der Entschädigung

umzurechnen.“

Die §§ 1, 2 und 3 werden zu den §§ 2, 3 und 4.

7. Artikel 58 CIM

Der Wortlaut des § 1 Buchstabe c ist wie folgt zu ergänzen

„c) wegen eines Schadens, der auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder

in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewußtsein

begangen wurde, daß ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde,“

Der Wortlaut des § 1 Buchstabe d entfällt.

Der Buchstabe e wird Buchstabe d.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel IV

Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung

§ 1. Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 1991 in Bern bei der Schweizerischen Regierung als Depositarregierung

zur Unterzeichnung durch die Staaten auf, die zur zweiten Generalversammlung der

Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) eingeladen worden

sind.

§ 2. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 § 1 des COTIF bedarf dieses Protokoll der Ratifizierung,

der Annahme oder der Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden

werden so bald wie möglich bei der Depositarregierung hinterlegt.

Artikel V

Inkrafttreten

Die in diesem Protokoll enthaltenen Beschlüsse treten am ersten Tag des zwölften Monats nach dem

Monat in Kraft, in dem die Depositarregierung den Mitgliedstaaten die Hinterlegung der Urkunde, mit

welcher die Bedingungen des Artikels 20 § 2 des COTIF erfüllt werden, mitgeteilt hat.

Artikel VI

Beitritt

Die Staaten, die zur zweiten Generalversammlung der OTIF eingeladen worden sind und dieses

Protokoll nicht innerhalb der in Artikel IV § 1 vorgesehenen Frist unterzeichnet haben, können ihm durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Depositarregierung beitreten.

Artikel VII

Beziehung zwischen dem COTIF und dem Protokoll

Nur die Vertragsstaaten des COTIF können Vertragsparteien dieses Protokolls werden.

Artikel VIII

Wortlaut des Protokolls

Dieses Protokoll ist in französischer Sprache abgefaßt und unterzeichnet.

Dem französischen Wortlaut sind amtliche Übersetzungen in deutscher, englischer, arabischer, italienischer

und niederländischer Sprache beigegeben.

Nur der französische Wortlaut ist authentisch.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten

das vorstehende Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Bern, am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertneunzig, in einer einzigen Urschrift

in französischer Sprache, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird. Jeder

Vertragsstaat erhält davon eine beglaubigte Abschrift.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 7. Februar 1992 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Protokoll tritt

gemäß Art. 20 § 2 des Übereinkommens mit 1. November 1996 in Kraft.

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert,

angenommen oder sind ihm beigetreten

Albanien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Islamische Republik Iran, Liechtenstein,

Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden,

Schweiz, Spanien, ehem. Tschechoslowakei, Türkei und Vereinigtes Königreich.

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