607. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Anerkennung von Studien, Diplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen betreffend die Anerkennung von Studien, Diplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (BGBl. Nr. 244/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 489/1990) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Aserbaidschan 29. November 1994
Deutschland 8. Dezember 1994
Liechtenstein 22. Juni 1994
Litauen 16. November 1994
Rumänien 12. Juni 1990
Ferner haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Armenien am 5. September 1993
Bosnien-Herzegowina am 12. Juli 1993
Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993
Slowenien am 28. Oktober 1992
Tadschikistan am 11. August 1992
Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland nachstehende Vorbehalte erklärt
Im akademischen Bereich
Die Bundesrepublik Deutschland wird Zeugnisse, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anerkennen, als die Anforderungen der ausländischen Prüfungen mit den Prüfungsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur Abschlüsse solcher ausländischer Hochschuleinrichtungen anerkennen, die den jeweiligen Hochschuleinrichtungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entsprechen. Die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 wird den nach der Gesetzgebung zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland obliegen.
Zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens
Für die Zulassung zu einem reglementierten Beruf und für seine Ausübung müssen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Verfahren sowie die sonstigen von den zuständigen staatlichen und berufsständischen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufes festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Dies gilt auch für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für einen reglementierten Beruf.