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607_1995 AT

607. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Anerkennung von Studien, Diplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 607. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend die Anerkennung von Studien, Diplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen betreffend die Anerkennung von Studien, Diplomen und akademischen Graden in den Staaten der Region Europa (BGBl. Nr. 244/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 489/1990) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Aserbaidschan 29. November 1994

Deutschland 8. Dezember 1994

Liechtenstein 22. Juni 1994

Litauen 16. November 1994

Rumänien 12. Juni 1990

Ferner haben nachstehende Staaten erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Armenien am 5. September 1993

Bosnien-Herzegowina am 12. Juli 1993

Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Slowenien am 28. Oktober 1992

Tadschikistan am 11. August 1992

Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland nachstehende Vorbehalte erklärt

Im akademischen Bereich

Die Bundesrepublik Deutschland wird Zeugnisse, Diplome und Grade, die unter dieses Übereinkommen fallen, nur insoweit als gleichwertig anerkennen, als die Anforderungen der ausländischen Prüfungen mit den Prüfungsanforderungen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Anwendung dieses Übereinkommens nur Abschlüsse solcher ausländischer Hochschuleinrichtungen anerkennen, die den jeweiligen Hochschuleinrichtungen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes entsprechen. Die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 wird den nach der Gesetzgebung zuständigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland obliegen.

Zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens

Für die Zulassung zu einem reglementierten Beruf und für seine Ausübung müssen die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vorschriften und Verfahren sowie die sonstigen von den zuständigen staatlichen und berufsständischen Stellen für die Ausübung des betreffenden Berufes festgelegten Bedingungen erfüllt sein. Dies gilt auch für die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst für einen reglementierten Beruf.

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