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607_1994 AT

607. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 607. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt

In Oberösterreich Verkauf

zu Schilling

Die Liegenschaft EZ 885, Grundbuch 42150 Ort-Gmunden, bestehend aus den Grundstücken Nr. 30/1 Garten, Nr. 30/2 Garten, Nr. 711/7 Gewässer (See) und Nr. 1 Baufläche samt dem darauf befindlichen Seeschloß Ort und der zum Seeschloß Ort führenden Zugangsbrücke................................. 13200000

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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