Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
607_1993 AT

607. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 607. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3000 S für folgende Staaten

1. Griechenland

2. Portugal

§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4000 S für folgende Staaten

1. Großbritannien

2. Irland

3. Italien

4. Luxemburg

§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5000 S für folgende Staaten

1. Belgien

2. Deutschland

3. Finnland

4. Frankreich

5. Kanada

6. Niederlande

7. Spanien

§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 6000 S für folgende Staaten

1. Dänemark

2. Island

3. Norwegen

4. Schweden

5. Schweiz

6. Vereinigte Staaten von Amerika

§ 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8000 S.

§ 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt für alle anderen Staaten

1. in Europa einschließlich Türkei 2000 S,

2. außerhalb Europas 4000 S.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 498/1992 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →