607. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 3000 S für folgende Staaten
1. Griechenland
2. Portugal
§ 2. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 4000 S für folgende Staaten
1. Großbritannien
2. Irland
3. Italien
4. Luxemburg
§ 3. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 5000 S für folgende Staaten
1. Belgien
2. Deutschland
3. Finnland
4. Frankreich
5. Kanada
6. Niederlande
7. Spanien
§ 4. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt 6000 S für folgende Staaten
1. Dänemark
2. Island
3. Norwegen
4. Schweden
5. Schweiz
6. Vereinigte Staaten von Amerika
§ 5. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium in Japan beträgt 8000 S.
§ 6. Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt für alle anderen Staaten
1. in Europa einschließlich Türkei 2000 S,
2. außerhalb Europas 4000 S.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnung BGBl. Nr. 498/1992 tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.