607. Kundmachung: Erklärung Schwedens zu Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Schweden am 11. Mai 1992 folgende Erklärung zu Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 262/1992) hinterlegt
„Schweden zieht seinen allgemeinen Vorbehalt zu Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zurück. Wenn Ersuchen in Übereinstimmung mit Artikel 11 vorgelegt werden, wird Schweden kraft seines zu Artikel 2 gemachten Vorbehaltes verlangen, daß die strafbare Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch eine Straftat nach schwedischem Recht ist. Andere Vorbehalte, die Schweden zu Artikel 2 gemacht hat, werden nicht angewendet, wenn ein Ersuchen nach Artikel 11 vorgelegt wird. In Hinblick darauf ist Schweden bereit im folgenden Umfang Rechtshilfe nach Artikel 11 zu leisten.
Nachdem ein Ersuchen durch einen fremden Staat vorgelegt wurde, kann ein Häftling in Schweden dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Vernehmung oder Gegenüberstellung im Zusammenhang mit einer Voruntersuchung oder Hauptverhandlung überstellt werden, wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Sachverhalte betrifft als die vom Häftling begangenen Straftaten. Ein solches Ersuchen wird von der Regierung geprüft.
Ein Ersuchen um Überstellung wird abgelehnt, wenn der Häftling der Überstellung nicht zustimmt. Ein Ersuchen kann auch abgelehnt werden,
1. wenn die Überstellung geeignet ist, die Haft des Täters zu verlängern,
2. wenn die Anwesenheit des Häftlings für ein in Schweden anhängiges Strafverfahren benötigt wird,
3. wenn die strafbare Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, keine Straftat nach schwedischem Recht ist oder eine politische oder militärische strafbare Handlung ist, oder
4. wenn andere gebieterische Erwägungen der Überstellung des Häftlings entgegenstehen.
Ein Ersuchen muß genaue Angaben enthalten
1. über den Namen des Häftlings und den Ort seiner Anhaltung,
2. über die strafbare Handlung und die Zeit und den Ort der Tat,
3. was die Vernehmung oder Gegenüberstellung umfassen wird, und
4. wie lange die Anwesenheit des Häftlings im fremden Staat erforderlich sein wird.
Der Justizminister kann die Bewilligung zur Beförderung eines Häftlings durch Schweden in einen fremden Staat erteilen, der zur Vernehmung oder Gegenüberstellung in einen anderen Staat zu überstellen ist.
Im Hinblick auf den Geschäftsweg, auf den ein Ersuchen um Überstellung oder Beförderung einer in Haft befindlichen Person vorzulegen ist, wird auf die schwedische Erklärung nach Artikel 15 Abs. 6 des Übereinkommens Bezug genommen."