607. Verordnung: Änderung der Studienberechtigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 und 3
und des § 8 Abs. 3 des Studienberechtigungsgesetzes;
BGBl. Nr. 292/1985, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 439/1986, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 126/1987 und
434/1989 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 3 Abs. 6 lautet
„(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen
für die Studienrichtung Architektur sind
auch an der Universität Linz zu erlangen."
2. Im Anhang 1 entfällt Z 5.17; Z 5.14 bis 5.16
werden als Z 5.15 bis 5.17 bezeichnet.
3. Z 5.13 und 5.14 des Anhanges 1 lauten
4. Z 7.4 des Anhanges 1 lautet
5. Z 10.3 des Anhanges 1 entfällt; Z 10.4 erhält
die Bezeichnung 10.3.
Artikel II
Absolventen einer Studienberechtigungsprüfung
für Technische Mathematik, Informatik, das Kurzstudium
der Datentechnik, den Studienversuch
Telematik oder den Studienversuch Computerwissenschaften
sind zum Studienversuch Mechatronik
ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung
(§ 7 StudBerG) zuzulassen.