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607_1990 AT

607. Verordnung: Änderung der Studienberechtigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 607. Verordnung: Änderung der Studienberechtigungsverordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 und 3

und des § 8 Abs. 3 des Studienberechtigungsgesetzes;

BGBl. Nr. 292/1985, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 439/1986, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 126/1987 und

434/1989 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 3 Abs. 6 lautet

„(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen

für die Studienrichtung Architektur sind

auch an der Universität Linz zu erlangen."

2. Im Anhang 1 entfällt Z 5.17; Z 5.14 bis 5.16

werden als Z 5.15 bis 5.17 bezeichnet.

3. Z 5.13 und 5.14 des Anhanges 1 lauten

4. Z 7.4 des Anhanges 1 lautet

5. Z 10.3 des Anhanges 1 entfällt; Z 10.4 erhält

die Bezeichnung 10.3.

Artikel II

Absolventen einer Studienberechtigungsprüfung

für Technische Mathematik, Informatik, das Kurzstudium

der Datentechnik, den Studienversuch

Telematik oder den Studienversuch Computerwissenschaften

sind zum Studienversuch Mechatronik

ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung

(§ 7 StudBerG) zuzulassen.

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