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607_1989 AT

607. Verordnung: Festlegung von gefährlichen Abfällen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 607. Verordnung: Festlegung von gefährlichen Abfällen

Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Altlastensanierungsgesetzes,

BGBl. Nr. 299/1989, wird verordnet

Gefährliche Abfälle

§ 1. Als gefährliche Abfälle, deren Behandlung

besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen

im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 2

Abs. 7 Altlastensanierungsgesetz) erfordert, gelten

1. die in der ÖNORM S 2101, „überwachungsbedürftige

Sonderabfälle", ausgegeben am

1. Dezember 1983, angeführten Sonderabfälle;

2. Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen;

3. Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen;

4. feste Rückstände (inklusive Filterkuchen) aus

der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen

und Abfallpyrolyseanlagen;

5. feste Rückstände (inklusive Filterkuchen) aus

der Rauchgasreingung von Feuerungsanlagen

für konventionelle Brennstoffe;

6. Salzschlacken aluminiumhaltig;

7. Salzschlacken magnesiumhaltig;

8. Galvanikschlämme;

9. verunreinigter Bodenaushub, sofern er mit

umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt

wurde, daß eine besondere Behandlung

erforderlich ist;

10. Abfälle aus dem medizinischen Bereich, die

innerhalb und außerhalb des medizinischen

Bereiches eine Gefahr darstellen und daher in

beiden Bereichen einer besonderen Behandlung

bedürfen (gemäß ÖNORM S 2204,

„Abfälle aus dem medizinischen Bereich",

ausgegeben am 1. März 1988);

11. radioaktive Abfälle im Sinne des Strahlenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 227/1969, in der

jeweils geltenden Fassung;

12. getrennt vom Müll erfaßte Problemstoffe, die

in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen

mit einem nach Menge und Zusammensetzung

mit privaten Haushalten vergleichbaren

Abfallaufkommen üblicherweise anfallen,

wie Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Alt-

medikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer

und Batterien.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

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