607. Verordnung: Festlegung von gefährlichen Abfällen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Altlastensanierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 299/1989, wird verordnet
Gefährliche Abfälle
§ 1. Als gefährliche Abfälle, deren Behandlung
besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen
im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (§ 2
Abs. 7 Altlastensanierungsgesetz) erfordert, gelten
1. die in der ÖNORM S 2101, „überwachungsbedürftige
Sonderabfälle", ausgegeben am
1. Dezember 1983, angeführten Sonderabfälle;
2. Schlacken und Aschen aus Abfallverbrennungsanlagen;
3. Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen;
4. feste Rückstände (inklusive Filterkuchen) aus
der Rauchgasreinigung von Abfallverbrennungsanlagen
und Abfallpyrolyseanlagen;
5. feste Rückstände (inklusive Filterkuchen) aus
der Rauchgasreingung von Feuerungsanlagen
für konventionelle Brennstoffe;
6. Salzschlacken aluminiumhaltig;
7. Salzschlacken magnesiumhaltig;
8. Galvanikschlämme;
9. verunreinigter Bodenaushub, sofern er mit
umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt
wurde, daß eine besondere Behandlung
erforderlich ist;
10. Abfälle aus dem medizinischen Bereich, die
innerhalb und außerhalb des medizinischen
Bereiches eine Gefahr darstellen und daher in
beiden Bereichen einer besonderen Behandlung
bedürfen (gemäß ÖNORM S 2204,
„Abfälle aus dem medizinischen Bereich",
ausgegeben am 1. März 1988);
11. radioaktive Abfälle im Sinne des Strahlenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 227/1969, in der
jeweils geltenden Fassung;
12. getrennt vom Müll erfaßte Problemstoffe, die
in privaten Haushalten oder bei Einrichtungen
mit einem nach Menge und Zusammensetzung
mit privaten Haushalten vergleichbaren
Abfallaufkommen üblicherweise anfallen,
wie Farben, Lacke, Leuchtstoffröhren, Alt-
medikamente, Pflanzenschutzmittel, Quecksilberthermometer
und Batterien.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.