607. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 6 Laaer Straße und B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Marktgemeinden Ernstbrunn und Großrußbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 6
Laaer Straße wird im Bereich der Marktgemeinden
Ernstbrunn und Großrußbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von
km 20,40 bis km 21,10 und von km 22,00 bis
km 22,20.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 40
Mistelbacher Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Ernstbrunn wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 27,80, kreuzt in der Folge die bestehende
Trasse der B 6 Laaer Straße bei deren km 23,688
und bindet bei km 28,20 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der beiden neu herzustellenden
Straßentrassen aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der
Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei
den Marktgemeinden Ernstbrunn und Großrußbach
aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.
B 6/5-83 und B6/B 40/16-83 im Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.