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607_1983 AT

607. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 6 Laaer Straße und B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Marktgemeinden Ernstbrunn und Großrußbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 607. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 6 Laaer Straße und B 40 Mistelbacher Straße im Bereich der Marktgemeinden Ernstbrunn und Großrußbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 6

Laaer Straße wird im Bereich der Marktgemeinden

Ernstbrunn und Großrußbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse führt von

km 20,40 bis km 21,10 und von km 22,00 bis

km 22,20.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 40

Mistelbacher Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Ernstbrunn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 27,80, kreuzt in der Folge die bestehende

Trasse der B 6 Laaer Straße bei deren km 23,688

und bindet bei km 28,20 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der beiden neu herzustellenden

Straßentrassen aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der

Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei

den Marktgemeinden Ernstbrunn und Großrußbach

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.

B 6/5-83 und B6/B 40/16-83 im Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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