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607_1981 AT

607. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Vorsitzenden des Bundesrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 607. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Vorsitzenden des Bundesrates

Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, wird im

Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Die im Art. 5 Punkt II des Verwaltungsentlastungsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben

der anweisenden Stelle Vorsitzender des Bundesrates

sind von der Buchhaltung des Bundesrechenamtes

zu besorgen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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