607_1981
AT
607. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Vorsitzenden des Bundesrates
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 607. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Vorsitzenden des Bundesrates
1981_607_0 607. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Vorsitzenden des Bundesrates
Originalquelle öffnen
Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, wird im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet
§ 1. Die im Art. 5 Punkt II des Verwaltungsentlastungsgesetzes
angeführten Buchhaltungsaufgaben
der anweisenden Stelle Vorsitzender des Bundesrates
sind von der Buchhaltung des Bundesrechenamtes
zu besorgen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in
Kraft.