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607_1980 AT

607. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 607. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C — Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 Abs. 1

sowie der Anlage 1 Z 3.2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, wird im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung

jener Bediensteten der Verwendungsgruppe

C anzuwenden, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes

1978, BGBl. Nr. 150, zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung gliedert sich in einen

Allgemeinen Teil und in einen Fachteil. Sie erfolgt

grundsätzlich in Form von Ausbildungslehrgängen,

wobei der Allgemeine Teil beim

Bundesministerium für Landesverteidigung und

der Fachteil an den Waffen- und Fachschulen des

Bundesheeres abzuhalten ist. Sind in einem

Gegenstand nicht genügend Kandidaten vorhanden,

so erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium

und durch praktische Verwendung

(Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des

für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges

versäumt, so ist die Zulassung zum Lehrgang

zu widerrufen.

Dienstprüfung

§ 3. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen

abzuhalten.

(2) Kandidaten, die einen Ausbildungslehrgang

absolviert haben, sind zur Dienstprüfung zuzuweisen,

und zwar

1. nach Absolvierung des Allgemeinen Teiles

der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom

Bundesministerium für Landesverteidigung,

2. nach Absolvierung des Fachteiles der Ausbildung

zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten

der jeweiligen Waffen- oder

Fachschule.

(3) Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen

Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen

haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.

(4) Wird ein Ausbildungslehrgang nicht abgehalten,

so sind Bedienstete, die die Voraussetzungen

des § 32 Abs. 1 und 2 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllen, zu den Teilprüfungen

zuzulassen.

(5) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

kann bei Vorliegen wichtiger dienstlicher

Interessen genehmigen, daß die zweite

Teilprüfung vor der ersten Teilprüfung abgelegt

wird.

Erste Teilprüfung

§ 4. Die erste Teilprüfung ist mündlich abzulegen

und umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes

und der Behördenorganisation;

2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes

der Bundesbediensteten;

3. Verfahrensrecht;

4. Allgemeiner Gefechtsdienst;

5. Versorgung im kleinen Verband;

6. Waffen- und Schießdienst;

7. Menschenführung (Führungsverhalten).

Zweite Teilprüfung

§ 5. (1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. Bundesbediensteten-Schutzrecht;

2. einen in der Anlage angeführten Gegenstand

nach Wahl der Dienstbehörde, wobei

auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht

zu nehmen ist.

(2) Die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß

Abs. 1 Z 1 ist mündlich, die Prüfung aus dem

Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 ist schriftlich und

mündlich abzulegen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

(4) Die mündliche Prüfung des Gegenstandes

gemäß Abs. 1 Z 2 hat sich auch auf die Grundzüge

der mit diesem Gegenstand im sachlichen Zusammenhang

stehenden Rechtsvorschriften zu

erstrecken. Bei technischen Gegenständen sind

im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen

Vorschriften und bei entsprechender

Verwendung des Kandidaten auch Fragen der

Betriebstechnik zu behandeln.

Prüfungskommission

§ 6. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundesministerium für

Landesverteidigung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen

sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen

bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang

sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

und zu Stellvertretern des Vorsitzenden

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A

oder H1 bestellt werden.

(4) Bei einer Prüfung technischer Richtung ist

ein Absolvent einer Technischen Universität

oder Höheren Technischen Lehranstalt als Prüfer

heranzuziehen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 7. Der Vorsitzende der Prüfungskommission

kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten

Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung

des Ausbildungslehrganges für Dienstführende

Unteroffiziere auf die Grundausbildung

anrechnen.

Verwendungserfordernis

§ 8. (1) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des

BDG 1979 angeführte Erfordernis wird durch

eine Verwendung als zeitverpflichteter Soldat

oder durch eine Dienstleistung im freiwillig verlängerten

Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes

1978 in der Dauer von insgesamt vier

Jahren ersetzt.

(2) Im technischen Dienst ist die Zeit der Absolvierung

einer einschlägigen mittleren Lehranstalt

bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren

in den in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979

angeführten vierjährigen Zeitraum einzurechnen,

soweit diese Ausbildung nach der Vollendung

des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1981 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des BDG 1979 treten —

soweit sie noch in Geltung stehen — mit Ablauf

des 31. Dezember 1980 außer Kraft

1. die Verordnung der Bundesregierung betreffend

die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst,

BGBl. Nr. 164/1971,

2. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den technischen

Fachdienst, BGBl. Nr. 221/1973,

3. die Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidigung betreffend die Prüfung

für den Fachdienst in der Heeresverwaltung,

BGBl. Nr. 308/1975.

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