607. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 Abs. 1
sowie der Anlage 1 Z 3.2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, wird im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung
jener Bediensteten der Verwendungsgruppe
C anzuwenden, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes
1978, BGBl. Nr. 150, zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
Ausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung gliedert sich in einen
Allgemeinen Teil und in einen Fachteil. Sie erfolgt
grundsätzlich in Form von Ausbildungslehrgängen,
wobei der Allgemeine Teil beim
Bundesministerium für Landesverteidigung und
der Fachteil an den Waffen- und Fachschulen des
Bundesheeres abzuhalten ist. Sind in einem
Gegenstand nicht genügend Kandidaten vorhanden,
so erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium
und durch praktische Verwendung
(Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des
für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges
versäumt, so ist die Zulassung zum Lehrgang
zu widerrufen.
Dienstprüfung
§ 3. (1) Die Dienstprüfung ist in zwei Teilprüfungen
abzuhalten.
(2) Kandidaten, die einen Ausbildungslehrgang
absolviert haben, sind zur Dienstprüfung zuzuweisen,
und zwar
1. nach Absolvierung des Allgemeinen Teiles
der Ausbildung zur ersten Teilprüfung vom
Bundesministerium für Landesverteidigung,
2. nach Absolvierung des Fachteiles der Ausbildung
zur zweiten Teilprüfung vom Kommandanten
der jeweiligen Waffen- oder
Fachschule.
(3) Kandidaten, die an dem für sie vorgesehenen
Ausbildungslehrgang nicht teilgenommen
haben, sind zur Dienstprüfung nicht zuzulassen.
(4) Wird ein Ausbildungslehrgang nicht abgehalten,
so sind Bedienstete, die die Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 und 2 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 erfüllen, zu den Teilprüfungen
zuzulassen.
(5) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
kann bei Vorliegen wichtiger dienstlicher
Interessen genehmigen, daß die zweite
Teilprüfung vor der ersten Teilprüfung abgelegt
wird.
Erste Teilprüfung
§ 4. Die erste Teilprüfung ist mündlich abzulegen
und umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes
und der Behördenorganisation;
2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes
der Bundesbediensteten;
3. Verfahrensrecht;
4. Allgemeiner Gefechtsdienst;
5. Versorgung im kleinen Verband;
6. Waffen- und Schießdienst;
7. Menschenführung (Führungsverhalten).
Zweite Teilprüfung
§ 5. (1) Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. Bundesbediensteten-Schutzrecht;
2. einen in der Anlage angeführten Gegenstand
nach Wahl der Dienstbehörde, wobei
auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht
zu nehmen ist.
(2) Die Prüfung aus dem Gegenstand gemäß
Abs. 1 Z 1 ist mündlich, die Prüfung aus dem
Gegenstand gemäß Abs. 1 Z 2 ist schriftlich und
mündlich abzulegen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
(4) Die mündliche Prüfung des Gegenstandes
gemäß Abs. 1 Z 2 hat sich auch auf die Grundzüge
der mit diesem Gegenstand im sachlichen Zusammenhang
stehenden Rechtsvorschriften zu
erstrecken. Bei technischen Gegenständen sind
im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen
Vorschriften und bei entsprechender
Verwendung des Kandidaten auch Fragen der
Betriebstechnik zu behandeln.
Prüfungskommission
§ 6. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundesministerium für
Landesverteidigung einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
und B oder gleichwertiger Verwendungsgruppen
sowie sonstige in ihrem Fach anerkannte Personen
bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang
sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
und zu Stellvertretern des Vorsitzenden
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A
oder H1 bestellt werden.
(4) Bei einer Prüfung technischer Richtung ist
ein Absolvent einer Technischen Universität
oder Höheren Technischen Lehranstalt als Prüfer
heranzuziehen.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 7. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann hinsichtlich der im § 4 Z 4, 5 und 7 angeführten
Gegenstände die erfolgreiche Absolvierung
des Ausbildungslehrganges für Dienstführende
Unteroffiziere auf die Grundausbildung
anrechnen.
Verwendungserfordernis
§ 8. (1) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des
BDG 1979 angeführte Erfordernis wird durch
eine Verwendung als zeitverpflichteter Soldat
oder durch eine Dienstleistung im freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes
1978 in der Dauer von insgesamt vier
Jahren ersetzt.
(2) Im technischen Dienst ist die Zeit der Absolvierung
einer einschlägigen mittleren Lehranstalt
bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren
in den in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979
angeführten vierjährigen Zeitraum einzurechnen,
soweit diese Ausbildung nach der Vollendung
des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1981 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des BDG 1979 treten —
soweit sie noch in Geltung stehen — mit Ablauf
des 31. Dezember 1980 außer Kraft
1. die Verordnung der Bundesregierung betreffend
die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst,
BGBl. Nr. 164/1971,
2. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den technischen
Fachdienst, BGBl. Nr. 221/1973,
3. die Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung betreffend die Prüfung
für den Fachdienst in der Heeresverwaltung,
BGBl. Nr. 308/1975.