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607. Verordnung: LVR-Novelle 1978

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 607. Verordnung: LVR-Novelle 1978

Auf Grund der §§ 3 bis 5, 121, 124 und 131

des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird

— hinsichtlich der Art. II und III im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung

— verordnet

Artikel I

Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/

1968, 383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,

573/1975, 715/1976 und 520/1977 werden wie

folgt geändert

1. § 8 hat zu lauten

„Als Reiseflughöhen bei kontrollierten Flügen

sind zu verwenden

a) Flugflächen (Anhang C) bei Flügen in der

Höhe der niedrigsten benützbaren Flugfläche

und in größeren Höhen sowie — wo

dies in Betracht kommt — oberhalb der

Übergangshöhe;

b) Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel

bei Flügen in Höhen unterhalb der

niedrigsten benützbaren Flugfläche und —

wo dies in Betracht kommt — in der

Höhe der Übergangshöhe sowie in geringeren

Höhen."

2. § 26 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 27 folgende Angaben zu enthalten

a) Luftfahrzeugkennung;

b) Flugregeln und Art des Fluges;

c) Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl

der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie

die Kategorie für Wirbelschleppenbildung

des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge);

d) Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-

Ausrüstung);

e) Abflugplatz;

f) Abflugzeit;

g) voraussichtliche Überflugszeitpunkte der

Grenzen von Fluginformationsgebieten;

h) Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten);

i) Reiseflughöhe (Reiseflughöhen);

k) Flugstrecke;

l) Zielflugplatz und voraussichtliche Ankunftszeit;

m) Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);

n) Höchstflugdauer;

o) Gesamtzahl der Personen an Bord;

p) Notausrüstung;

q) sonstige Angaben."

3. Die Zitierung im § 26 Abs. 2 Z. 1 „(Abs. 1

lit. h)" wird durch die Zitierung „(Abs. 1 lit. e)"

ersetzt, die Zitierung im § 26 Abs. 2 Z. 2

„(Abs. 1 lit. i)" durch die Zitierung „(Abs. 1

lit. f)" und die Zitierung im § 27 Abs. 1 „§ 26

Abs. 1 lit. a bis p" durch die Zitierung „§ 26

Abs. 1 lit. a bis m".

4. Die Zitierung im § 74 Abs. 1 „Zivilluftfahrt-Such-

und Rettungsdienstverordnung,

BGBl. Nr. 74/1960," wird durch die Zitierung

„Zivilluftfahrt-Störungsverordnung, BGBl.

Nr. 152/1978" und die Zitierung im § 74 Abs. 2

„§ 35 Abs. 4" durch die Zitierung „§ 35 Abs. 5"

ersetzt.

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

der Art. II Abs. 2 der Verordnung BGBl.

Nr. 573/1975 außer Kraft.

Artikel III

Die Bestimmungen des Anhanges E der Luftverkehrsregeln

1967 in der geltenden Fassung

Abschnitt A/II Z. 1 Abs. 2 zweiter Satz sowie

Abs. 3 Z. 3 und 4 (über die Kontrollbezirke

Rattenberg und Westtirol) treten mit 31. Dezember

1980 außer Kraft, sofern ihre Geltungsdauer

nicht verlängert wird.

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