607. Verordnung: LVR-Novelle 1978
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 bis 5, 121, 124 und 131
des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, wird
— hinsichtlich der Art. II und III im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
— verordnet
Artikel I
Die Luftverkehrsregeln 1967, BGBl. Nr. 56,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 42/
1968, 383/1969, 22/1971, 115/1972, 659 a/1974,
573/1975, 715/1976 und 520/1977 werden wie
folgt geändert
1. § 8 hat zu lauten
„Als Reiseflughöhen bei kontrollierten Flügen
sind zu verwenden
a) Flugflächen (Anhang C) bei Flügen in der
Höhe der niedrigsten benützbaren Flugfläche
und in größeren Höhen sowie — wo
dies in Betracht kommt — oberhalb der
Übergangshöhe;
b) Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel
bei Flügen in Höhen unterhalb der
niedrigsten benützbaren Flugfläche und —
wo dies in Betracht kommt — in der
Höhe der Übergangshöhe sowie in geringeren
Höhen."
2. § 26 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 27 folgende Angaben zu enthalten
a) Luftfahrzeugkennung;
b) Flugregeln und Art des Fluges;
c) Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl
der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie
die Kategorie für Wirbelschleppenbildung
des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge);
d) Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-
Ausrüstung);
e) Abflugplatz;
f) Abflugzeit;
g) voraussichtliche Überflugszeitpunkte der
Grenzen von Fluginformationsgebieten;
h) Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten);
i) Reiseflughöhe (Reiseflughöhen);
k) Flugstrecke;
l) Zielflugplatz und voraussichtliche Ankunftszeit;
m) Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);
n) Höchstflugdauer;
o) Gesamtzahl der Personen an Bord;
p) Notausrüstung;
q) sonstige Angaben."
3. Die Zitierung im § 26 Abs. 2 Z. 1 „(Abs. 1
lit. h)" wird durch die Zitierung „(Abs. 1 lit. e)"
ersetzt, die Zitierung im § 26 Abs. 2 Z. 2
„(Abs. 1 lit. i)" durch die Zitierung „(Abs. 1
lit. f)" und die Zitierung im § 27 Abs. 1 „§ 26
Abs. 1 lit. a bis p" durch die Zitierung „§ 26
Abs. 1 lit. a bis m".
4. Die Zitierung im § 74 Abs. 1 „Zivilluftfahrt-Such-
und Rettungsdienstverordnung,
BGBl. Nr. 74/1960," wird durch die Zitierung
„Zivilluftfahrt-Störungsverordnung, BGBl.
Nr. 152/1978" und die Zitierung im § 74 Abs. 2
„§ 35 Abs. 4" durch die Zitierung „§ 35 Abs. 5"
ersetzt.
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
der Art. II Abs. 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 573/1975 außer Kraft.
Artikel III
Die Bestimmungen des Anhanges E der Luftverkehrsregeln
1967 in der geltenden Fassung
Abschnitt A/II Z. 1 Abs. 2 zweiter Satz sowie
Abs. 3 Z. 3 und 4 (über die Kontrollbezirke
Rattenberg und Westtirol) treten mit 31. Dezember
1980 außer Kraft, sofern ihre Geltungsdauer
nicht verlängert wird.