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607_1973 AT

607. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 607. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

die Förderung der Erwachsenenbildung und des

Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.

Nr. 171/1973, wird kundgemacht, daß folgende

Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen

im Sinne der genannten Bestimmung

sind

1. „Arbeitsgemeinschaft der Bildungsheime

Österreichs",

2. „Berufsförderungsinstitut",

3. „Ländliches Fortbildungsinstitut",

4. „Ring Österreichischer Bildungswerke",

5. „Verband Österreichischer Volksbüchereien",

6. „Verband Österreichischer Volkshochschulen",

7. „Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft".

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