607_1973
AT
607. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 607. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
1973_607_0 607. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Originalquelle öffnen
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Förderung der Erwachsenenbildung und des
Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.
Nr. 171/1973, wird kundgemacht, daß folgende
Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen
im Sinne der genannten Bestimmung
sind
1. „Arbeitsgemeinschaft der Bildungsheime
Österreichs",
2. „Berufsförderungsinstitut",
3. „Ländliches Fortbildungsinstitut",
4. „Ring Österreichischer Bildungswerke",
5. „Verband Österreichischer Volksbüchereien",
6. „Verband Österreichischer Volkshochschulen",
7. „Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft".