606. Multilaterale Vereinbarung M 45 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung des Produktes Dialox, UN-NR 3149
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A des ADR, Rn. 2500, Abs. 1 wird das Produkt
Dialox (wäßrige Lösung bestehend aus 7% Wasserstoffperoxid und 0,35 % Peressigsäure stabilisiert) der
UN-Nr. 3149, Klasse 5.1 Ziff. 1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen
Angaben zu vermerken
„Kein Gut der Klasse 5.1“ und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M45).“
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der
ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner
widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen
in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht
widerrufen haben.
Bonn, am 31. August 1996
Die Vereinbarung wurde von Deutschland am 31. August 1996 und von Österreich am
25. September 1996 unterzeichnet.