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606_1996 AT

606. Multilaterale Vereinbarung M 45 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung des Produktes Dialox, UN-NR 3149

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Multilaterale Vereinbarung M 45 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung des Produktes Dialox, UN-NR 3149

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A des ADR, Rn. 2500, Abs. 1 wird das Produkt

Dialox (wäßrige Lösung bestehend aus 7% Wasserstoffperoxid und 0,35 % Peressigsäure stabilisiert) der

UN-Nr. 3149, Klasse 5.1 Ziff. 1 b) von den Vorschriften des ADR freigestellt.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen

Angaben zu vermerken

„Kein Gut der Klasse 5.1“ und „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M45).“

(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2001 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der

ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner

widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen

in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht

widerrufen haben.

Bonn, am 31. August 1996

Die Vereinbarung wurde von Deutschland am 31. August 1996 und von Österreich am

25. September 1996 unterzeichnet.

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