Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
606_1995 AT

606. Kundmachung: Die von Portugal gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts bestimmte zentrale Behörde und Geltungsbereich dieses Übereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Kundmachung: Die von Portugal gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts bestimmte zentrale Behörde und Geltungsbereich dieses Übereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Portugal am 4. August 1995 als zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 311/1995) bestimmt

ISTITUTO DE REINSERCÄO SOCIAL Av Almirante Reis, 101, 7° 1197 LISBOA CODEX Portugal

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde unter Punkt (2) erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 321/1985 idF BGBl. Nr. 119/1991 am 28. Juli 1995 zurückgezogen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →