606_1995
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606. Kundmachung: Die von Portugal gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts bestimmte zentrale Behörde und Geltungsbereich dieses Übereinkommens
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 606. Kundmachung: Die von Portugal gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts bestimmte zentrale Behörde und Geltungsbereich dieses Übereinkommens
1995_606_0 606. Kundmachung: Die von Portugal gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts bestimmte zentrale Behörde und Geltungsbereich dieses Übereinkommens
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Portugal am 4. August 1995 als zentrale Behörde gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 311/1995) bestimmt
ISTITUTO DE REINSERCÄO SOCIAL Av Almirante Reis, 101, 7° 1197 LISBOA CODEX Portugal
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde unter Punkt (2) erklärten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 321/1985 idF BGBl. Nr. 119/1991 am 28. Juli 1995 zurückgezogen.