606. Verordnung: Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 18 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 — StudFG, BGBl. Nr. 305, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert
für die Studienrichtungen Kunstgeschichte (Einfachstudium), Chemie, Studienzweige Chemie und Biochemie, Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Studienzweig Sportwissenschaften).
(2) Für folgende Studienrichtungen an der Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im zweiten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert
für die Studienrichtungen Kunstgeschichte (Einfachstudium), Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, Pharmazie sowie Sportwissenschaften und Leibeserziehung (Studienzweig Sportwissenschaften).
§ 2. Für folgende Studienrichtungen an der Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert
für die Studienrichtungen Kombinierte Religionspädagogik, Biologie, Betriebswirtschaft, Medizin, Übersetzer- und Dolmetscherausbildung sowie Pharmazie.
§ 3. An der Technischen Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der nach dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, eingerichteten Studienrichtung Technische Chemie um ein Semester verlängert.
§ 4. Für folgende Studienrichtungen an der Technischen Universität Graz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert
für die nach dem Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, eingerichteten Studienrichtungen Architektur, Verfahrenstechnik, Technische Chemie sowie Technische Physik.
§ 5. (1) Für folgende Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt um jeweils ein Semester verlängert
für die Studienrichtungen Forst- und Holzwirtschaft sowie Lebensmittel- und Biotechnologie.
(2) Für die Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im zweiten Studienabschnitt um ein Semester verlängert.
§ 6. An der Veterinärmedizinischen Universität Wien wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der Studienrichtung Veterinärmedizin um ein Semester verlängert.
§ 7. An der Universität Linz wird die Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe (§ 18 Abs. 1 StudFG) im ersten Studienabschnitt der Studienrichtungen Soziologie, Sozialwirtschaft, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsinformatik sowie Wirtschaftsingenieurwesen — Technische Chemie nach der Studienordnung BGBl. Nr. 566/1989 um ein Semester verlängert.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe, BGBl. Nr. 497/1992, tritt mit Ablauf des 30. September 1993 außer Kraft.