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606_1992 AT

606. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Rußland am 11. Mai 1992 eine Kontinuitätserklärung in bezug auf den am 4. September 1991 erklärten Beitritt der ehemaligen Sowjetunion zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 550/1992) hinterlegt. Das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 2 für Rußland mit 31. Mai 1992 in Kraft getreten.

Rußland hat nachstehende Behörden notifiziert, die zur Ausstellung der Apostille gemäß Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind

1. Das Ministerium für Justiz der Russischen Föderation bringt die Apostille auf Urkunden an, die von Organisationen und Einrichtungen stammen, welche dem Justizministerium unmittelbar unterstellt sind.

2. Die Justizministerien der Republiken, die der Russischen Föderation angehören, die Justizorgane der Verwaltungen der Verwaltungsgebiete (Kraj), der Regionen (Oblastj), der autonomen Körperschaften sowie der Städte Moskau und St. Petersburg bringen die Apostille auf Urkunden an, die von den ihnen unterstellten Justizorganen und -einrichtungen sowie von den entsprechenden gerichtlichen Organen der jeweiligen Republik, des

'Verwaltungsgebiets, der Region, des Kreises (Okrug) bzw. der Stadt stammen, sowie auf Abschriften anderer Urkunden, die in der betreffenden Republik, dem Verwaltungsgebiet, der Region, dem Kreis oder der Stadt notariell beglaubigt wurden.

3. Die Standesämter der Republiken, die der Russischen Föderation angehören, und die Standesämter der Zentren der Verwaltungsgebiete, Regionen und Kreise sowie der Städte Moskau und St. Petersburg bringen die Apostille auf Bescheinigungen auf Grund der Zivilstandsregister an, die von den genannten Ämtern bzw. den ihnen unterstellten Standesämtern stammen.

4. Die Abteilung für Dokumentation und Information des Komitees für Archivangelegenheiten der Russischen Föderation bringt die Apostille auf Urkunden an, die von den zentralen Staatsarchiven Rußlands ausgestellt wurden.

5. Die Archivorgane der autonomen Körperschaften und die Archivabteilungen der Verwaltungsgebiete und der Regionen bringen die Apostille auf Urkunden an, die von den ihnen unterstellten Archiven ausgestellt wurden.

6. Das Amt der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation bringt die Apostille auf Urkunden an, die auf dem Dienstwege der staatsanwaltlichen Organe ausgestellt wurden.

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