606_1991
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606. Kundmachung: Aufhebung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 606. Kundmachung: Aufhebung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
1991_606_0 606. Kundmachung: Aufhebung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs: 5 und 6 B-VG und gemäß
§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 9. Oktober 1991, G 43/91— 9, dem
Bundeskanzler zugestellt am 6. November 1991,
den zweiten Satz in § 14 Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979, in
der Fassung des § 55 Z 2 des Mietrechtsgesetzes,
BGBl. Nr. 520/1981, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September
1992 in Kraft.
(3) Frühere Vorschriften treten nicht wieder in
Kraft.