606. Verordnung: Änderung der Verordnung über Standesregeln für Bestatter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch
Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990,
wird verordnet
Die Verordnung über Standesregeln für Bestatter,
BGBl. Nr. 247/ 1990, wird wie folgt geändert
Im § 4 lautet die Z 2
„2. einen Bestattungsauftrag annimmt, ohne vorher
den Auftraggeber über sämtliche den
Bestattungsfall betreffende voraussichtliche
Kosten, aufgeschlüsselt nach Eigenleistungen
des Bestatters, nach von ihm vermittelten
Leistungen anderer sowie nach sonstigen
Kosten (zB Gebühren, Abgaben) informiert zu
haben, wobei die Information alle erwachsenden
Kosten, die dem Bestatter mit Rücksicht
auf die Sachlage bekannt sind, oder bei
Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt
(§ 2) bekannt sein müßten, zu enthalten hat,"