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606_1989 AT

606. Verordnung: Erklärung bestimmter Gebiete zu einem begünstigten Land nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Verordnung: Erklärung bestimmter Gebiete zu einem begünstigten Land nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die besetzten palästinensischen Gebiete

werden zu einem begünstigten Land der Gruppe I

der Anlage C zum Präferenzzollgesetz erklärt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

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