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606. Bundesgesetz: Privatbahnunterstützungsgesetz 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Bundesgesetz: Privatbahnunterstützungsgesetz 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Ansatzbeträge für Ausgaben zur Abgeltung

der Einnahmenausfälle aus der Gewährung

von Sozial- und Subventionstarifen, zur Vergütung

von Anschlußkosten sowie für Investitionsförderungen

zugunsten von Haupt- und Nebenbahnen

(§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60),

die nicht vom Bund betrieben werden — im folgenden

Unternehmen genannt — sind nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

§ 2. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr kann im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen den im § 1

genannten Unternehmen im öffentlichen Interesse,

insbesondere auf dem Gebiet der Verkehrs-, der

Wirtschafts-, Agrar- und Forstpolitik, der Finanz-

und Wehrpolitik, der Raumordnungs- und Bevölkerungspolitik,

der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik

sowie der Umweltschutzpolitik durch Verordnung

auftragen, aus betriebswirtschaftlichen Gründen

nicht gerechtfertigte Tarifermäßigungen im Schienenverkehr

einzuräumen oder beizubehalten. Bei

der Auftragserteilung ist darauf Bedacht zu nehmen,

welche Tarifermäßigungen und in welchem

Ausmaß jeweils den Österreichischen Bundesbahnen

als gemeinwirtschaftliche Leistung übertragen

sind, wobei Unterschiede in der Betriebs- und Verkehrsstruktur

zu den Österreichischen Bundesbahnen

zu beachten sind.

(2) Der auf Grund eines Auftrages nach Abs. 1

entstehende Einnahmenausfall ist den Unternehmen

auf Antrag abzugelten. Die Höhe des Abgeltungsbetrages

ist auf Grund der dem Antrag anzuschließenden

Nachweise vom Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen durch

Bescheid zu bemessen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die bei der

Antragstellung und Abgeltung einzuhaltende Vorgangsweise

hat der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien

festzulegen. Hiebei ist insbesondere zu bestimmen,

bis zu welchem Zeitpunkt jeweils die Anträge und

Nachweise vorzulegen sind, wie die Tarifermäßigungen

zu berechnen sind und welche Belege als

Nachweise angesehen werden.

§ 3. (1) Die im § 1 genannten Unternehmen

haben für die Benützung der Anlagen der Österreichischen

Bundesbahnen und für die in den

Anschluß- und Übergangsbahnhöfen von den

Österreichischen Bundesbahnen erbrachten personellen

und sachlichen Leistungen nur jene Kosten

zu tragen, die entfallen würden, wenn die nicht

vom Bunde betriebenen Haupt- und Nebenbahnen

eingestellt werden müßten.

(2) Bei Vorliegen der im § 5 Abs. 1 festgelegten

Voraussetzungen hat der Bund die Kosten nach

Abs. 1 zu tragen. Hierüber entscheidet auf Grund

entsprechender Nachweise über Antrag der Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen durch Bescheid.§ 4. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen den im § 1

genannten Unternehmen auf Ansuchen Förderungen

für Investitionen gewähren. Diese Investitionen

müssen zur Erfüllung der eisenbahnrechtlichen

Verpflichtungen zur Berücksichtigung der Sicherheit,

der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes

und des Eisenbahnverkehrs sowie

zur Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen

Schienenverkehrs erforderlich sein und mit

den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit

und Zweckmäßigkeit in Einklang stehen. Hiefür

haben die Unternehmen mehrjährige Investitionspläne

vorzulegen. In diesen sind die einzelnen

Investitionsvorhaben darzustellen; hiebei ist glaubhaft

zu machen, daß sie den vorstehend genannten

Erfordernissen und Grundsätzen entsprechen.

(2) Die Gewährung dieser Förderungen kann

davon abhängig gemacht werden, daß andere

Gebietskörperschaften oder sonstige Rechtsträger,

die am Betrieb einer Haupt- oder Nebenbahn interessiert

sind, zusammen mindestens gleich hohe

Beträge gewähren wie der Bund.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung

der Förderungen hat der Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen durch

Richtlinien festzulegen.

§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf

die Einhebung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer,

der Vermögensteuer, des Erbschaftssteueräquivalents

und der auf diese Abgaben entfallenden

Nebengebühren durch Bescheid zu verzichten,

wenn die im § 1 genannten Unternehmen

jeweils einen so hohen Betriebsabgang aufweisen,

daß die vorübergehende oder dauernde Einstellung

des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer

Eisenbahn (eines Streckenteiles) bewilligt werden

könnte und wenn durch den Verzicht allein oder in

Verbindung mit anderen Maßnahmen die Betriebseinstellung

vermieden werden kann.

(2) Dieser Verzicht kann auch dann erfolgen,

wenn zwar kein Betriebsabgang vorliegt, die Einnahmen

jedoch nicht zur Deckung der den Unternehmen

eisenbahnrechtlich obliegenden Verpflichtungen

zur Berücksichtigung der Sicherheit, der

Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes

und des Eisenbahnverkehrs ausreichen. Ob

und welche Verpflichtungen dieser Art bestehen,

hat im Zweifel der Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr nach Maßgabe des öffentlichen

Verkehrsinteresses durch Bescheid zu entscheiden.

(3) Die Anwendung der Bestimmungen des

Abs. 2 ist davon abhängig zu machen, daß die

dadurch ersparten Beträge für bestimmte der imAbs. 2 genannten Verpflichtungen verwendet werden

§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz und das

Eisenbahngesetz 1957 veranlaßten Eingaben der im

§ 1 genannten Unternehmen sind gebührenfrei.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft. Es tritt mit 31. Dezember 1998 außer

Kraft.

(2) Anträge auf Gewährung von Unterstützungen

nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz

1959, BGBl. Nr. 286/1958, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 564/1978, können bis

31. Dezember 1989 gestellt werden und sind nach

dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1959 zu

behandeln.

(3) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bereits eingeräumten, aus betriebswirtschaftlichen

Gründen nicht gerechtfertigten Tarifermäßigungen

im Schienenverkehr gelten vorerst bis 30. Juni 1989

als aufgetragen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich

der §§ 2, 3, 4 und 7 der Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich

des § 6 der Bundesm'inister für Finanzen

betraut.

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