606. Bundesgesetz: Privatbahnunterstützungsgesetz 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Ansatzbeträge für Ausgaben zur Abgeltung
der Einnahmenausfälle aus der Gewährung
von Sozial- und Subventionstarifen, zur Vergütung
von Anschlußkosten sowie für Investitionsförderungen
zugunsten von Haupt- und Nebenbahnen
(§ 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60),
die nicht vom Bund betrieben werden — im folgenden
Unternehmen genannt — sind nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
§ 2. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr kann im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen den im § 1
genannten Unternehmen im öffentlichen Interesse,
insbesondere auf dem Gebiet der Verkehrs-, der
Wirtschafts-, Agrar- und Forstpolitik, der Finanz-
und Wehrpolitik, der Raumordnungs- und Bevölkerungspolitik,
der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik
sowie der Umweltschutzpolitik durch Verordnung
auftragen, aus betriebswirtschaftlichen Gründen
nicht gerechtfertigte Tarifermäßigungen im Schienenverkehr
einzuräumen oder beizubehalten. Bei
der Auftragserteilung ist darauf Bedacht zu nehmen,
welche Tarifermäßigungen und in welchem
Ausmaß jeweils den Österreichischen Bundesbahnen
als gemeinwirtschaftliche Leistung übertragen
sind, wobei Unterschiede in der Betriebs- und Verkehrsstruktur
zu den Österreichischen Bundesbahnen
zu beachten sind.
(2) Der auf Grund eines Auftrages nach Abs. 1
entstehende Einnahmenausfall ist den Unternehmen
auf Antrag abzugelten. Die Höhe des Abgeltungsbetrages
ist auf Grund der dem Antrag anzuschließenden
Nachweise vom Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Bescheid zu bemessen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die bei der
Antragstellung und Abgeltung einzuhaltende Vorgangsweise
hat der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien
festzulegen. Hiebei ist insbesondere zu bestimmen,
bis zu welchem Zeitpunkt jeweils die Anträge und
Nachweise vorzulegen sind, wie die Tarifermäßigungen
zu berechnen sind und welche Belege als
Nachweise angesehen werden.
§ 3. (1) Die im § 1 genannten Unternehmen
haben für die Benützung der Anlagen der Österreichischen
Bundesbahnen und für die in den
Anschluß- und Übergangsbahnhöfen von den
Österreichischen Bundesbahnen erbrachten personellen
und sachlichen Leistungen nur jene Kosten
zu tragen, die entfallen würden, wenn die nicht
vom Bunde betriebenen Haupt- und Nebenbahnen
eingestellt werden müßten.
(2) Bei Vorliegen der im § 5 Abs. 1 festgelegten
Voraussetzungen hat der Bund die Kosten nach
Abs. 1 zu tragen. Hierüber entscheidet auf Grund
entsprechender Nachweise über Antrag der Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen durch Bescheid.§ 4. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen den im § 1
genannten Unternehmen auf Ansuchen Förderungen
für Investitionen gewähren. Diese Investitionen
müssen zur Erfüllung der eisenbahnrechtlichen
Verpflichtungen zur Berücksichtigung der Sicherheit,
der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes
und des Eisenbahnverkehrs sowie
zur Sicherstellung eines modernen und leistungsfähigen
Schienenverkehrs erforderlich sein und mit
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit
und Zweckmäßigkeit in Einklang stehen. Hiefür
haben die Unternehmen mehrjährige Investitionspläne
vorzulegen. In diesen sind die einzelnen
Investitionsvorhaben darzustellen; hiebei ist glaubhaft
zu machen, daß sie den vorstehend genannten
Erfordernissen und Grundsätzen entsprechen.
(2) Die Gewährung dieser Förderungen kann
davon abhängig gemacht werden, daß andere
Gebietskörperschaften oder sonstige Rechtsträger,
die am Betrieb einer Haupt- oder Nebenbahn interessiert
sind, zusammen mindestens gleich hohe
Beträge gewähren wie der Bund.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung
der Förderungen hat der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen durch
Richtlinien festzulegen.
§ 5. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf
die Einhebung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer,
der Vermögensteuer, des Erbschaftssteueräquivalents
und der auf diese Abgaben entfallenden
Nebengebühren durch Bescheid zu verzichten,
wenn die im § 1 genannten Unternehmen
jeweils einen so hohen Betriebsabgang aufweisen,
daß die vorübergehende oder dauernde Einstellung
des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer
Eisenbahn (eines Streckenteiles) bewilligt werden
könnte und wenn durch den Verzicht allein oder in
Verbindung mit anderen Maßnahmen die Betriebseinstellung
vermieden werden kann.
(2) Dieser Verzicht kann auch dann erfolgen,
wenn zwar kein Betriebsabgang vorliegt, die Einnahmen
jedoch nicht zur Deckung der den Unternehmen
eisenbahnrechtlich obliegenden Verpflichtungen
zur Berücksichtigung der Sicherheit, der
Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes
und des Eisenbahnverkehrs ausreichen. Ob
und welche Verpflichtungen dieser Art bestehen,
hat im Zweifel der Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr nach Maßgabe des öffentlichen
Verkehrsinteresses durch Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Anwendung der Bestimmungen des
Abs. 2 ist davon abhängig zu machen, daß die
dadurch ersparten Beträge für bestimmte der imAbs. 2 genannten Verpflichtungen verwendet werden
§ 6. Die durch dieses Bundesgesetz und das
Eisenbahngesetz 1957 veranlaßten Eingaben der im
§ 1 genannten Unternehmen sind gebührenfrei.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft. Es tritt mit 31. Dezember 1998 außer
Kraft.
(2) Anträge auf Gewährung von Unterstützungen
nach dem Privatbahnunterstützungsgesetz
1959, BGBl. Nr. 286/1958, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 564/1978, können bis
31. Dezember 1989 gestellt werden und sind nach
dem Privatbahnunterstützungsgesetz 1959 zu
behandeln.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bereits eingeräumten, aus betriebswirtschaftlichen
Gründen nicht gerechtfertigten Tarifermäßigungen
im Schienenverkehr gelten vorerst bis 30. Juni 1989
als aufgetragen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der §§ 1 und 5 der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hinsichtlich
der §§ 2, 3, 4 und 7 der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich
des § 6 der Bundesm'inister für Finanzen
betraut.