606. Bundesgesetz: Drittes Abgabenänderungsgesetz 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Einkommensteuergesetz 1972
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/
197.5, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976,
320/1977, 645/1977, 280/1978, 571/1978, 550/
1979, 545/1980, 563/1980, 520/1981, 620/1981,
111/1982, 164/1982, 570/1982, 587/1983, 612/
1983, 254/1984, 483/1984, 531/1984, 251/1985,
557/1985, 325/1986, 562/1986, 80/1987 und 312/
1987 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 73/1981,
243/1982, 351/1984, 23/1985, 207/1986, 380/
1987 und 432/1987 wird wie folgt geändert
1. § 3 Z3 lautet
„3. die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung und Sachleistungen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die
Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen
Kranken- oder Unfallversorgung, die einer
inländischen gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung entspricht, Krankengelder
aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen
der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen, weiters das aus der Pensionsversicherung
gebührende Übergangsgeld,"
2. § 3 Z 4 lautet
„4. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die
Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder
an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und
die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen
gesetzlichen Vorschriften, weiters die
Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete
nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften
sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund
besonderer landesgesetzlicher Regelungen
gewährt werden, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 31/1969,
und Leistungen nach dem Invalideneinstellungsgesetz
1969, BGBl. Nr. 22/1970.
Erhält der Steuerpflichtige versicherungsmäßiges
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
für Bundesbedienstete nach
den besonderen gesetzlichen Vorschriften
bzw. gleichartige Bezüge, die auf Grund
besonderer landesgesetzlicher Regelungen
gewährt werden, nur für einen Teil des Kalenderjahres,
so sind für das restliche Kalenderjahr
bezogene Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 4 für Zwecke der Ermittlung
des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Das Einkommen ist mit jenem Steu-
ersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung
der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die Steuer darf jenen Betrag nicht
übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die
Bezüge dem Steuerabzug vom Arbeitslohn
unterliegen,"
3. § 8 Abs. 5 und 6 entfällt. Der bisherige Abs. 7
erhält die Bezeichnung Abs. 5.
4. § 10 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält
die Bezeichnung Abs. 4.
4 a. § 16 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung
in der gesetzlichen Sozialversicherung
sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen,
die vom Pensionsinstitut der österreichischen
Privatbahnen, vom Pensionsinstitut
der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn
AG und nach den Bestimmungen der Bundesforste-
Dienstordnung durchgeführt werden,
weiters Pensions-(Provisions-)Pflichtbeiträge
der Bediensteten der Gebietskörperschaften
und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-
rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,
soweit auf Grund öffentlich-
rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung
zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung
besteht, weiters Beiträge auf
Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von
§ 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen
sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und
Untersützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen, soweit
diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-,
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern
zu einer ausländischen Pflichtversicherung,
die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung
entspricht, sowie Beiträge von
Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen
gesetzlichen Krankenversicherung.
Grenzgänger sind im Inland in der Nähe der
Grenze ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland
in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort
haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag
von ihrem Wohnort dorthin begeben,"
5. § 16 Abs. 4, 5 und 6 entfällt.
6. § 28 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. sonstige Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis
5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die
den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes
über die Verwendung des Hauptmietzinses
unterliegen, weiters Assanierungsaufwendungen
nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes,
BGBl. Nr. 287/1974, in
der jeweils geltenden Fassung, des Artikels IV
des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher
Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen,
BGBl. Nr. 409/1974, in der jeweils
geltenden Fassung und des § 19 Abs. 2 des
Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 167/1978,
in der jeweils geltenden Fassung,"
7. § 35 Abs. 4 erster Satz lautet
„Die für die Neugründung des ersten gemeinsamen
Hausstandes aus Anlaß einer nach dem
31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1988
erfolgten Eheschließung entstehenden Aufwendungen
sind, wenn sie im Zusammenhang mit der
ersten Eheschließung erfolgen, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen."
8. Im § 37 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt
„Auf Einkünfte, die zur Gänze oder zum Teil mit
den festen Sätzen des § 67 versteuert werden, ist
der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden."
9. Im § 41 Abs. 2 tritt in der Z 6 an die Stelle des
Punktes das Wort „oder" und wird folgende Z 7
angefügt
„7. im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit enthalten sind, auf die § 37
anwendbar ist."
10. Im § 62 Abs. 2 entfällt die Z 6.
11. § 73 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. die Pauschbeträge gemäß § 18 Abs. 3 und § 62
Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf
Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4
nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen
werden,"
Artikel II
1. Art. I Z 1, 3, 4, 4 a, 5, 6, 8 bis 11 ist anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1988,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1987
enden.
2. Art. I Z 2 ist anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr
1987,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember 1986
enden.
ABSCHNITT II
Körperschaftsteuergesetz 1966
Artikel I
Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.
Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975, 636/
1975, 645/1977, 620/1981, 111/1982, 570/1982,
325/1986 und 312/1987 und der Kundmachung
BGBl. Nr. 102/1986 wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Versorgungsbetriebe sind Betriebe, welche die
Bevölkerung mit Nutzwasser, Gas, Elektrizität
oder Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die
dem öffentlichen Verkehr einschließlich des Rundfunks
oder dem Hafenbetrieb dienen."
2. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Die Österreichischen Bundesbahnen und die
staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme
jener Betriebe, die in eine privatrechtliche
Form gekleidet sind;"
3. § 22 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5, 6
und 7 erhalten die Bezeichnung Abs. 4, 5 und 6.
Artikel II
Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1988 anzuwenden.
ABSCHNITT III
Gewerbesteuergesetz
Artikel I
Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/
1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 191/1954, 59/1955, 97/1959, 303/1959, 194/
1961, 160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/
1969, 374/1971, 442/1972, 17/1975, 320/1977,
645/1977, 572/1978, 563/1980, 620/1981, 111/
1982, 570/1982, 587/1983, 531/1984, 544/1984,
557/1985 und 312/1987 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 254/1958, 11/1961, 266/1963, 265/
1964 sowie 278/1986 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Unternehmen von Körperschaften des
öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig,
wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen
sind. Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156/
1966, in der jeweils geltenden Fassung gehören
nicht zu den Gewerbebetrieben. Versorgungsbetriebe
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 unterliegen der Gewerbesteuer."
2. § 2 Z 3 entfällt.
3. § 2 Z 4 entfällt.
4. § 26 Abs. 4 entfällt.
Artikel II
Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1988, hinsichtlich der Lohnsummensteuer
erstmals für den Monat Jänner 1988, anzuwenden.
ABSCHNITT IV
Energieförderungsgesetz 1979
Artikel I
Das Energieförderungsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 567, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 353/1982 und 252/1985 wird aufgehoben.
Artikel II
1. Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1988, hinsichtlich des 5. und
6. Abschnittes des Energieförderungsgesetzes 1979
ab 1. Jänner 1988 anzuwenden. Wird über Anträge
auf Bescheinigung der energiewirtschaftlichen
Zweckmäßigkeit bis zum 31. Dezember 1987 nicht
entschieden, so gilt die Bescheinigung als erteilt.
2. Rücklagen im Sinne des § 1, § 10 und § 16 des
Energieförderungsgesetzes 1979, die bis zum Wirtschaftsjahr
1987 nicht bestimmungsgemäß verwendet
wurden, gelten ab dem Wirtschaftsjahr 1988 bis
zum Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist als
Investitionsrücklagen gemäß § 9 EStG 1972 in der
jeweils geltenden Fassung. § 9 Abs. 2 dritter und
vierter Satz Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440/1972, in der jeweils geltenden Fassung ist
nicht anzuwenden.
3. a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im
Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl.
Nr. 260/1975, in der jeweils geltenden Fassung,
deren Ausbauleistung insgesamt 10000 kW nicht
übersteigt, können von den Begünstigungen der
lit. b Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß die
Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand
darstellt, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen
um Wasserkraftanlagen handelt, die
nach dem 31. Dezember 1979 in Betrieb genommen
wurden, mit deren tatsächlichen Bauausführungen
vor dem 1. Jänner 1989 begonnen wird und
für die eine vorzeitige Abschreibung gemäß § 8
Abs. 4 Z 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in
Anspruch genommen wurde, und daß der Gewinn
auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt
wird. Elektrizitätsversorgungsunternehmen ohne
Versorgungsgebiet können unter den vorstehenden
Voraussetzungen von den Begünstigungen der lit. b
Gebrauch machen, wenn eine Abnahmeverpflichtung
auf mindestens zehn Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 260/1975, in
der jeweils geltenden Fassung besteht. Die Begünstigungen
nach lit. b können erstmalig für das Wirtschaftsjahr
in Anspruch genommen werden, für
dessen vollen Zeitraum die Abnahmeverpflichtung
wirksam ist, und nur solange, als die Abnahmeverpflichtung
gilt.
b) Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer
von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen
Beträge. Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbe-
träge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen,
ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die
Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der
gesetzlichen Beträge.
c) Die lit. b ist auch auf die im § 8 des Elektrizitätsförderungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 19/1970,
genannten Unternehmen anzuwenden.
4. Wird von den Begünstigungen der Z 3
Gebrauch gemacht, so gilt dies als Gebrauchmachen
von den Begünstigungen des Energieförderungsgesetzes
1979.
ABSCHNITT V
Vermögensteuergesetz
Artikel I
Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 33/
1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968, 302/1968,
278/1969, 448/1972, 665/1976, 645/1977, der
Kundmachung BGBl. Nr. 118/1978 und der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 563/1980, 111/1982, 570/
1982 und 327/1986 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. e lautet
„e) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes, die
Österreichische Staatsdruckerei, weiters
Rundfunkunternehmen sowie Elektrizitäts-,
Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen
von Körperschaften des öffentlichen
Rechtes sowie Anteile an derartigen Unternehmen,
wenn die Gesellschafter als Unternehmer
(Mitunternehmer) anzusehen sind."
2. § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt.
3. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung
mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr,
ausgenommen dem Rundfunk, dienen,
wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar
ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt
sind und die Erträge ausschließlich diesen
Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den
genannten Zwecken dienenden Teiles des
Gesamtvermögens.
Im Gesamtvermögen der im ersten Satz
genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen
an anderen Unternehmen der genannten
Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung
dieser Unternehmen zum begünstigten
Teil des Gesamtvermögens;"
4. § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt.
5. § 3 Abs. 1 Z 11 entfällt.
6. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. 150000 Schilling für jedes minderjährige
Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend
auf seine Kosten unterhalten und erzogen
werden. Der Freibetrag wird auf Antrag
gewährt
a) für volljährige Kinder, die überwiegend
auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten
und für einen Beruf ausgebildet werden
und das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben,
b) für Kinder, die das 25., jedoch noch nicht
das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn
diese Kinder überwiegend auf Kosten des
Steuerpflichtigen unterhalten und für
einen Beruf ausgebildet werden und für
diese Kinder im Veranlagungszeitpunkt
Anspruch auf die Gewährung von Familienbeihilfe
gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des
Familienlastenausgleichsgesetzes in der
jeweils geltenden Fassung besteht.
§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend."
Artikel II
1. Für die im Zusammenhang mit der Durchführung
des Art. I Z 1 bis 5 zum 1. Jänner 1988 ergehenden
Wertfortschreibungen der Einheitswerte
des Betriebsvermögens gelangen die Wertgrenzen
des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bewertungsgesetzes
1955 nicht zur Anwendung.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung
zum 1. Jänner 1988 nach den Bestimmungen
des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes
1954 nicht vor, so ist zur Durchführung der
Bestimmungen des Art. I eine Neuveranlagung von
Amts wegen vorzunehmen.
Artikel III
Die Artikel I und II sind erstmalig auf Feststellungs-
und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1987 liegen.
ABSCHNITT VI
Rundfunkgesetz
Artikel I
Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 531/
1984 und 563/1985 und der Kundmachung BGBl.
Nr. 612/1986 wird wie folgt geändert
§ 1 Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 erhält die
Bezeichnung Abs. 3.
Artikel II
Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1988, hinsichtlich der Lohnsummensteuer
erstmalig für den Monat Jänner 1988
anzuwenden.
ABSCHNITT VII
Gebührengesetz 1957
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 312/1987, wird wie folgt geändert
Im § 14 TP 6 Abs. 5 tritt am Ende der Z 16 an
die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgende
Z 17 wird angefügt
„17. Anträge auf Aussetzung der Einhebung
(§ 212 a BAO)."
ABSCHNITT VIII
Vollziehungsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
Abschnittes IV Art. I nach Maßgabe des § 35 des
Energieförderungsgesetzes 1979 die Bundesregierung,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
und der Bundesminister für Finanzen
betraut.