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606. Bundesgesetz: Drittes Abgabenänderungsgesetz 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Bundesgesetz: Drittes Abgabenänderungsgesetz 1987 — 3. AbgÄG 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Einkommensteuergesetz 1972

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 493/1972, 27/1974, 409/1974, 469/1974, 335/

197.5, 391/1975, 636/1975, 143/1976, 664/1976,

320/1977, 645/1977, 280/1978, 571/1978, 550/

1979, 545/1980, 563/1980, 520/1981, 620/1981,

111/1982, 164/1982, 570/1982, 587/1983, 612/

1983, 254/1984, 483/1984, 531/1984, 251/1985,

557/1985, 325/1986, 562/1986, 80/1987 und 312/

1987 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 73/1981,

243/1982, 351/1984, 23/1985, 207/1986, 380/

1987 und 432/1987 wird wie folgt geändert

1. § 3 Z3 lautet

„3. die Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder

Unfallversorgung und Sachleistungen

aus der gesetzlichen Sozialversicherung, die

Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen

Kranken- oder Unfallversorgung, die einer

inländischen gesetzlichen Kranken- oder

Unfallversorgung entspricht, Krankengelder

aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen

der Kammern der selbständig

Erwerbstätigen, weiters das aus der Pensionsversicherung

gebührende Übergangsgeld,"

2. § 3 Z 4 lautet

„4. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld, die

Notstandshilfe, das Karenzurlaubsgeld oder

an dessen Stelle tretende Ersatzleistungen und

die Karenzurlaubshilfe auf Grund der besonderen

gesetzlichen Vorschriften, weiters die

Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete

nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften

sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund

besonderer landesgesetzlicher Regelungen

gewährt werden, Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 31/1969,

und Leistungen nach dem Invalideneinstellungsgesetz

1969, BGBl. Nr. 22/1970.

Erhält der Steuerpflichtige versicherungsmäßiges

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

für Bundesbedienstete nach

den besonderen gesetzlichen Vorschriften

bzw. gleichartige Bezüge, die auf Grund

besonderer landesgesetzlicher Regelungen

gewährt werden, nur für einen Teil des Kalenderjahres,

so sind für das restliche Kalenderjahr

bezogene Einkünfte im Sinne des § 2

Abs. 3 Z 1 bis 4 für Zwecke der Ermittlung

des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Das Einkommen ist mit jenem Steu-

ersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung

der umgerechneten Einkünfte

ergibt; die Steuer darf jenen Betrag nicht

übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die

Bezüge dem Steuerabzug vom Arbeitslohn

unterliegen,"

3. § 8 Abs. 5 und 6 entfällt. Der bisherige Abs. 7

erhält die Bezeichnung Abs. 5.

4. § 10 Abs. 4 entfällt. Der bisherige Abs. 5 erhält

die Bezeichnung Abs. 4.

4 a. § 16 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung

in der gesetzlichen Sozialversicherung

sowie zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen,

die vom Pensionsinstitut der österreichischen

Privatbahnen, vom Pensionsinstitut

der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn

AG und nach den Bestimmungen der Bundesforste-

Dienstordnung durchgeführt werden,

weiters Pensions-(Provisions-)Pflichtbeiträge

der Bediensteten der Gebietskörperschaften

und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-

rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen,

soweit auf Grund öffentlich-

rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung

zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung

besteht, weiters Beiträge auf

Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von

§ 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen

sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und

Untersützungseinrichtungen der Kammern

der selbständig Erwerbstätigen, soweit

diese Einrichtungen der Kranken-, Alters-,

Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung

dienen, weiters Beiträge von Arbeitnehmern

zu einer ausländischen Pflichtversicherung,

die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung

entspricht, sowie Beiträge von

Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen

gesetzlichen Krankenversicherung.

Grenzgänger sind im Inland in der Nähe der

Grenze ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland

in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort

haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag

von ihrem Wohnort dorthin begeben,"

5. § 16 Abs. 4, 5 und 6 entfällt.

6. § 28 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. sonstige Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis

5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die

den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes

über die Verwendung des Hauptmietzinses

unterliegen, weiters Assanierungsaufwendungen

nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 des Stadterneuerungsgesetzes,

BGBl. Nr. 287/1974, in

der jeweils geltenden Fassung, des Artikels IV

des Bundesgesetzes über die Änderung mietrechtlicher

Vorschriften und über Mietzinsbeihilfen,

BGBl. Nr. 409/1974, in der jeweils

geltenden Fassung und des § 19 Abs. 2 des

Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 167/1978,

in der jeweils geltenden Fassung,"

7. § 35 Abs. 4 erster Satz lautet

„Die für die Neugründung des ersten gemeinsamen

Hausstandes aus Anlaß einer nach dem

31. Dezember 1972 und vor dem 1. Jänner 1988

erfolgten Eheschließung entstehenden Aufwendungen

sind, wenn sie im Zusammenhang mit der

ersten Eheschließung erfolgen, nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen als außergewöhnliche

Belastungen zu berücksichtigen."

8. Im § 37 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt

„Auf Einkünfte, die zur Gänze oder zum Teil mit

den festen Sätzen des § 67 versteuert werden, ist

der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden."

9. Im § 41 Abs. 2 tritt in der Z 6 an die Stelle des

Punktes das Wort „oder" und wird folgende Z 7

angefügt

„7. im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit enthalten sind, auf die § 37

anwendbar ist."

10. Im § 62 Abs. 2 entfällt die Z 6.

11. § 73 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. die Pauschbeträge gemäß § 18 Abs. 3 und § 62

Abs. 1 sowie um Pauschbeträge, die auf

Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4

nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen

werden,"

Artikel II

1. Art. I Z 1, 3, 4, 4 a, 5, 6, 8 bis 11 ist anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1988,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1987

enden.

2. Art. I Z 2 ist anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

1987,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1986

enden.

ABSCHNITT II

Körperschaftsteuergesetz 1966

Artikel I

Das Körperschaftsteuergesetz 1966, BGBl.

Nr. 156, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 44/1968, 278/1969, 441/1972, 17/1975, 636/

1975, 645/1977, 620/1981, 111/1982, 570/1982,

325/1986 und 312/1987 und der Kundmachung

BGBl. Nr. 102/1986 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Versorgungsbetriebe sind Betriebe, welche die

Bevölkerung mit Nutzwasser, Gas, Elektrizität

oder Wärme versorgen, ferner solche Betriebe, die

dem öffentlichen Verkehr einschließlich des Rundfunks

oder dem Hafenbetrieb dienen."

2. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Die Österreichischen Bundesbahnen und die

staatlichen Monopolbetriebe mit Ausnahme

jener Betriebe, die in eine privatrechtliche

Form gekleidet sind;"

3. § 22 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5, 6

und 7 erhalten die Bezeichnung Abs. 4, 5 und 6.

Artikel II

Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1988 anzuwenden.

ABSCHNITT III

Gewerbesteuergesetz

Artikel I

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/

1954, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 191/1954, 59/1955, 97/1959, 303/1959, 194/

1961, 160/1966, 2/1967, 44/1968, 278/1969, 439/

1969, 374/1971, 442/1972, 17/1975, 320/1977,

645/1977, 572/1978, 563/1980, 620/1981, 111/

1982, 570/1982, 587/1983, 531/1984, 544/1984,

557/1985 und 312/1987 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 254/1958, 11/1961, 266/1963, 265/

1964 sowie 278/1986 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Unternehmen von Körperschaften des

öffentlichen Rechtes sind gewerbesteuerpflichtig,

wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen

sind. Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 des

Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156/

1966, in der jeweils geltenden Fassung gehören

nicht zu den Gewerbebetrieben. Versorgungsbetriebe

im Sinne des § 2 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 unterliegen der Gewerbesteuer."

2. § 2 Z 3 entfällt.

3. § 2 Z 4 entfällt.

4. § 26 Abs. 4 entfällt.

Artikel II

Art. I ist erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1988, hinsichtlich der Lohnsummensteuer

erstmals für den Monat Jänner 1988, anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Energieförderungsgesetz 1979

Artikel I

Das Energieförderungsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 567, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 353/1982 und 252/1985 wird aufgehoben.

Artikel II

1. Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1988, hinsichtlich des 5. und

6. Abschnittes des Energieförderungsgesetzes 1979

ab 1. Jänner 1988 anzuwenden. Wird über Anträge

auf Bescheinigung der energiewirtschaftlichen

Zweckmäßigkeit bis zum 31. Dezember 1987 nicht

entschieden, so gilt die Bescheinigung als erteilt.

2. Rücklagen im Sinne des § 1, § 10 und § 16 des

Energieförderungsgesetzes 1979, die bis zum Wirtschaftsjahr

1987 nicht bestimmungsgemäß verwendet

wurden, gelten ab dem Wirtschaftsjahr 1988 bis

zum Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist als

Investitionsrücklagen gemäß § 9 EStG 1972 in der

jeweils geltenden Fassung. § 9 Abs. 2 dritter und

vierter Satz Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440/1972, in der jeweils geltenden Fassung ist

nicht anzuwenden.

3. a) Elektrizitätsversorgungsunternehmen im

Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl.

Nr. 260/1975, in der jeweils geltenden Fassung,

deren Ausbauleistung insgesamt 10000 kW nicht

übersteigt, können von den Begünstigungen der

lit. b Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß die

Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand

darstellt, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen

um Wasserkraftanlagen handelt, die

nach dem 31. Dezember 1979 in Betrieb genommen

wurden, mit deren tatsächlichen Bauausführungen

vor dem 1. Jänner 1989 begonnen wird und

für die eine vorzeitige Abschreibung gemäß § 8

Abs. 4 Z 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in

Anspruch genommen wurde, und daß der Gewinn

auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt

wird. Elektrizitätsversorgungsunternehmen ohne

Versorgungsgebiet können unter den vorstehenden

Voraussetzungen von den Begünstigungen der lit. b

Gebrauch machen, wenn eine Abnahmeverpflichtung

auf mindestens zehn Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen

im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 260/1975, in

der jeweils geltenden Fassung besteht. Die Begünstigungen

nach lit. b können erstmalig für das Wirtschaftsjahr

in Anspruch genommen werden, für

dessen vollen Zeitraum die Abnahmeverpflichtung

wirksam ist, und nur solange, als die Abnahmeverpflichtung

gilt.

b) Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer

ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer

von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen

Beträge. Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbe-

träge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen,

ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die

Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der

gesetzlichen Beträge.

c) Die lit. b ist auch auf die im § 8 des Elektrizitätsförderungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 19/1970,

genannten Unternehmen anzuwenden.

4. Wird von den Begünstigungen der Z 3

Gebrauch gemacht, so gilt dies als Gebrauchmachen

von den Begünstigungen des Energieförderungsgesetzes

1979.

ABSCHNITT V

Vermögensteuergesetz

Artikel I

Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 33/

1957, 194/1961, 83/1963, 44/1968, 302/1968,

278/1969, 448/1972, 665/1976, 645/1977, der

Kundmachung BGBl. Nr. 118/1978 und der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 563/1980, 111/1982, 570/

1982 und 327/1986 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. e lautet

„e) Kreditanstalten des öffentlichen Rechtes, die

Österreichische Staatsdruckerei, weiters

Rundfunkunternehmen sowie Elektrizitäts-,

Gas- und Fernwärmeversorgungsunternehmen

von Körperschaften des öffentlichen

Rechtes sowie Anteile an derartigen Unternehmen,

wenn die Gesellschafter als Unternehmer

(Mitunternehmer) anzusehen sind."

2. § 3 Abs. 1 Z 2 entfällt.

3. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung

mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr,

ausgenommen dem Rundfunk, dienen,

wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar

ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt

sind und die Erträge ausschließlich diesen

Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den

genannten Zwecken dienenden Teiles des

Gesamtvermögens.

Im Gesamtvermögen der im ersten Satz

genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen

an anderen Unternehmen der genannten

Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung

dieser Unternehmen zum begünstigten

Teil des Gesamtvermögens;"

4. § 3 Abs. 1 Z 4 entfällt.

5. § 3 Abs. 1 Z 11 entfällt.

6. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. 150000 Schilling für jedes minderjährige

Kind, wenn die Kinder zum Haushalt des

Steuerpflichtigen gehören oder überwiegend

auf seine Kosten unterhalten und erzogen

werden. Der Freibetrag wird auf Antrag

gewährt

a) für volljährige Kinder, die überwiegend

auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten

und für einen Beruf ausgebildet werden

und das 25. Lebensjahr noch nicht

vollendet haben,

b) für Kinder, die das 25., jedoch noch nicht

das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn

diese Kinder überwiegend auf Kosten des

Steuerpflichtigen unterhalten und für

einen Beruf ausgebildet werden und für

diese Kinder im Veranlagungszeitpunkt

Anspruch auf die Gewährung von Familienbeihilfe

gemäß § 2 Abs. 1 lit. g des

Familienlastenausgleichsgesetzes in der

jeweils geltenden Fassung besteht.

§ 11 Abs. 3 gilt entsprechend."

Artikel II

1. Für die im Zusammenhang mit der Durchführung

des Art. I Z 1 bis 5 zum 1. Jänner 1988 ergehenden

Wertfortschreibungen der Einheitswerte

des Betriebsvermögens gelangen die Wertgrenzen

des § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c des Bewertungsgesetzes

1955 nicht zur Anwendung.

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung

zum 1. Jänner 1988 nach den Bestimmungen

des § 13 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes

1954 nicht vor, so ist zur Durchführung der

Bestimmungen des Art. I eine Neuveranlagung von

Amts wegen vorzunehmen.

Artikel III

Die Artikel I und II sind erstmalig auf Feststellungs-

und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1987 liegen.

ABSCHNITT VI

Rundfunkgesetz

Artikel I

Das Rundfunkgesetz, BGBl. Nr. 379/1984, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 531/

1984 und 563/1985 und der Kundmachung BGBl.

Nr. 612/1986 wird wie folgt geändert

§ 1 Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 erhält die

Bezeichnung Abs. 3.

Artikel II

Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1988, hinsichtlich der Lohnsummensteuer

erstmalig für den Monat Jänner 1988

anzuwenden.

ABSCHNITT VII

Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 312/1987, wird wie folgt geändert

Im § 14 TP 6 Abs. 5 tritt am Ende der Z 16 an

die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgende

Z 17 wird angefügt

„17. Anträge auf Aussetzung der Einhebung

(§ 212 a BAO)."

ABSCHNITT VIII

Vollziehungsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

Abschnittes IV Art. I nach Maßgabe des § 35 des

Energieförderungsgesetzes 1979 die Bundesregierung,

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

und der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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