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606_1986 AT

606. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1987 wird für Hilfs- und

angelernte Arbeiten im Gesamtbereich der

Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent in

Höhe von insgesamt 1477 für die Beschäftigung

von Ausländern festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird unter

Festsetzung einer Bundesreserve auf die angeführten

Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 1

Niederösterreich 87

Oberösterreich 260

Salzburg 100

Steiermark 19

Tirol 73

Vorarlberg 80

Wien 829

Bundesreserve 28

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach

Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich

vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1987.

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