606. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1987 wird für Hilfs- und
angelernte Arbeiten im Gesamtbereich der
Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent in
Höhe von insgesamt 1477 für die Beschäftigung
von Ausländern festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird unter
Festsetzung einer Bundesreserve auf die angeführten
Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 1
Niederösterreich 87
Oberösterreich 260
Salzburg 100
Steiermark 19
Tirol 73
Vorarlberg 80
Wien 829
Bundesreserve 28
(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 wird nach
Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1987.