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606_1980 AT

606. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977 und des

§ 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung

gefährlicher Güter auf der Straße und

über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr verordnet

Artikel I

Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 12. Jänner 1976,

BGBl. Nr. 63, über die Festsetzung eines Tarifes

für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 380/

1977, BGBl. Nr. 683/1977 und BGBl. Nr. 198/

1980 wird wie folgt geändert

1. In der lit. e der Vorbemerkungen ist im

zweiten Absatz der Ausdruck „Z. V/A,1" durch

den Ausdruck „Hauptgruppe V Z 1"zu ersetzen.

2. In der lit. f der Vorbemerkungen ist der

Ausdruck „Z. I" durch den Ausdruck „Hauptgruppe

I" zu ersetzen.

3. In der Überschrift zu lit. g der Vorbemerkungen

ist das Wort „Tarifgruppe" durch das

Wort „Hauptgruppe" zu ersetzen.

4. Die Prämiensätze haben zu lauten

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft.

(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen

gebührt dem Versicherer die im Art. I Z 4 festgesetzte

Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser

Verordnung an.

(3) Für die Berechnung sich nach Abs. 2

ergebender Prämiennachzahlungen oder -rückvergütungen

kann die Zahl der Tage, auf die

sie sich beziehen, so auf- oder abgerundet werden,

daß sie durch zehn ohne Rest teilbar ist. Hiebei

sind weniger als fünf Tage zu vernachlässigen

und fünf oder mehr Tage aufzurunden.

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