606. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977 und des
§ 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße und
über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
und der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr verordnet
Artikel I
Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 12. Jänner 1976,
BGBl. Nr. 63, über die Festsetzung eines Tarifes
für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 380/
1977, BGBl. Nr. 683/1977 und BGBl. Nr. 198/
1980 wird wie folgt geändert
1. In der lit. e der Vorbemerkungen ist im
zweiten Absatz der Ausdruck „Z. V/A,1" durch
den Ausdruck „Hauptgruppe V Z 1"zu ersetzen.
2. In der lit. f der Vorbemerkungen ist der
Ausdruck „Z. I" durch den Ausdruck „Hauptgruppe
I" zu ersetzen.
3. In der Überschrift zu lit. g der Vorbemerkungen
ist das Wort „Tarifgruppe" durch das
Wort „Hauptgruppe" zu ersetzen.
4. Die Prämiensätze haben zu lauten
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft.
(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen
gebührt dem Versicherer die im Art. I Z 4 festgesetzte
Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung an.
(3) Für die Berechnung sich nach Abs. 2
ergebender Prämiennachzahlungen oder -rückvergütungen
kann die Zahl der Tage, auf die
sie sich beziehen, so auf- oder abgerundet werden,
daß sie durch zehn ohne Rest teilbar ist. Hiebei
sind weniger als fünf Tage zu vernachlässigen
und fünf oder mehr Tage aufzurunden.