606. Verordnung: Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat mit Stichtag 1. Feber 1979 eine
Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte
durchzuführen.
(2) Gegenstand der Erhebung sind
a) die Waldnutzungsrechte (Holzbezugsrechte)
in oder aus einem fremden Wald,
b) die Weidenutzungsrechte auf fremdem
Grund und Boden sowie
c) die gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzungsrechte.
§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
a) die Eigentümer der mit Wald- und Weidenutzungsrechten
belasteten Grundstücke;
physische Personen jedoch nur dann, wenn
die von ihnen bewirtschaftete Gesamtfläche
mindestens 200 ha beträgt;
b) die Eigentümer der gemeinschaftlich genutzten
Grundstücke.
§ 3. Die Auskunftspflichtigen haben den vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt betrauten
Erhebungsorganen in der Zeit vom 1. Feber
1979 bis 31. Juli 1979 die für die Erhebung
erforderlichen Angaben zu machen.
§ 4. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebung
bekanntgeworden sind, dürfen auch zur
Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen
sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher
Aufklärungs- und Beratungstätigkeit herangezogen
werden.