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606_1978 AT

606. Verordnung: Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Verordnung: Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat mit Stichtag 1. Feber 1979 eine

Erhebung der Anteils- und Nutzungsrechte

durchzuführen.

(2) Gegenstand der Erhebung sind

a) die Waldnutzungsrechte (Holzbezugsrechte)

in oder aus einem fremden Wald,

b) die Weidenutzungsrechte auf fremdem

Grund und Boden sowie

c) die gemeinschaftlichen Holz- und Weidenutzungsrechte.

§ 2. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

a) die Eigentümer der mit Wald- und Weidenutzungsrechten

belasteten Grundstücke;

physische Personen jedoch nur dann, wenn

die von ihnen bewirtschaftete Gesamtfläche

mindestens 200 ha beträgt;

b) die Eigentümer der gemeinschaftlich genutzten

Grundstücke.

§ 3. Die Auskunftspflichtigen haben den vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt betrauten

Erhebungsorganen in der Zeit vom 1. Feber

1979 bis 31. Juli 1979 die für die Erhebung

erforderlichen Angaben zu machen.

§ 4. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebung

bekanntgeworden sind, dürfen auch zur

Planung und Abwicklung von Förderungsmaßnahmen

sowie zu hiefür erforderlicher fachlicher

Aufklärungs- und Beratungstätigkeit herangezogen

werden.

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