606. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 197 Arlberg Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton am Arlberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 197 Arlberg Straße wird im Bereich der
Gemeinde St. Anton am Arlberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 557,29 (alt) von der bestehenden Trasse
ab und bindet unter Verwendung größerer
Radien bei km 558,03 (alt) wieder in den Bestand
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für
Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler
Landesregierung sowie bei der Gemeinde St.
Anton am Arlberg aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 1000, Plan Nr. 176-8) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.