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606_1977 AT

606. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 197 Arlberg Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton am Arlberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 197 Arlberg Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton am Arlberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 197 Arlberg Straße wird im Bereich der

Gemeinde St. Anton am Arlberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 557,29 (alt) von der bestehenden Trasse

ab und bindet unter Verwendung größerer

Radien bei km 558,03 (alt) wieder in den Bestand

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für

Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler

Landesregierung sowie bei der Gemeinde St.

Anton am Arlberg aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 1000, Plan Nr. 176-8) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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