606. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das
Jahr 1976, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 256/1976 und BGBl.
Nr. 302/1976 bzw. der Bundesfinanzgesetznovelle 1976, BGBl. Nr. 605, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen
sicherzustellen
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Z. 1 und 2 des Bundesfinanzgesetzes
für das Jahr 1976 ermächtigt, im Finanzjahr 1976 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes
für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe
genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine
Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis zur Höhe des im § 1 beim Ansatz
1/63116 genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teiles der Ausgabenüberschreitung
eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.
(3) Ferner ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 1976 bis zur Höhe der
gemäß Art. III Abs. 1 Z. 1 des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1976 genehmigten, aber nicht
in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer
Rücklagenzuführung vorzunehmen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten
Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister
für Finanzen betraut.