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606. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Bundesgesetz: Budgetüberschreitungsgesetz 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Für verschiedene unabweisliche Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

der ordentlichen und außerordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das

Jahr 1976, BGBl. Nr. 1, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 256/1976 und BGBl.

Nr. 302/1976 bzw. der Bundesfinanzgesetznovelle 1976, BGBl. Nr. 605, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist bei folgenden Ansätzen

sicherzustellen

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist im Sinne des Art. X Z. 1 und 2 des Bundesfinanzgesetzes

für das Jahr 1976 ermächtigt, im Finanzjahr 1976 bis zur Höhe der im § 1 dieses Bundesgesetzes

für bundeseigene und bundesgeförderte Bauvorhaben sowie für Anlagen der Bundesbetriebe

genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine

Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis zur Höhe des im § 1 beim Ansatz

1/63116 genehmigten, aber nicht in Anspruch genommenen Teiles der Ausgabenüberschreitung

eine Reservierung im Wege einer Rücklagenzuführung vorzunehmen.

(3) Ferner ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Finanzjahr 1976 bis zur Höhe der

gemäß Art. III Abs. 1 Z. 1 des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1976 genehmigten, aber nicht

in Anspruch genommenen Teile der Ausgabenüberschreitungen eine Reservierung im Wege einer

Rücklagenzuführung vorzunehmen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten

Organe zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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