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606_1973 AT

606. Verordnung: Unzulässige Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen und Pflichten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 606. Verordnung: Unzulässige Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen und Pflichten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

Auf Grund der §§ 3 und 4 des EGKS-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 332/

1973, wird verordnet

§ 1. (1) Bei Rechtsgeschäften über die Lieferung

von Eisen- und Stahlerzeugnissen durch

Unternehmen mit dem Sitz in Österreich sowohl

auf dem Gebiet der Republik Österreich als

auch in den Gemeinsamen Markt sind im Bereich

der Preise folgende, zu den Bestimmungen des

Abkommens im Widerspruch stehende Praktiken

verboten

a) Die nur vorübergehenden oder nur örtlichen

Preissenkungen, die auf Erlangung

einer Monopolstellung auf dem Gebiet der

Republik Österreich oder im Gemeinsamen

Markt gerichtet sind;

b) diskriminierende Praktiken, welche die Anwendung

ungleicher Bedingungen auf vergleichbare

Rechtsgeschäfte in der Republik

Österreich oder in der Gemeinschaft durch

den gleichen Verkäufer mit sich bringen;

c) im Falle einer Angleichung die Anwendung

von Preisen und Bedingungen durch einen

Verkäufer, die dem Käufer am Bestimmungsort

einen Einstandspreis gewähren,

der unter dem liegt, zu dem der Käufer

die Ware vom Wettbewerber in Österreich

oder in der Gemeinschaft oder außerhalb

Österreichs und der Gemeinschaft beziehen

könnte, wobei bei Ermittlung des

Einstandspreises am Bestimmungsort neben

den Preisen und Bedingungen die Transportkosten,

die vom Käufer zu tragenden

Aufschläge und Steuern sowie die dem

Käufer zugute kommenden Preisnachlässe

und Rückvergütungen zu berücksichtigen

sind;

d) die Einbeziehung von Steuern und sonstigen

Abgaben in den Preis, hinsichtlich

derer der Verkäufer ein Recht auf Befreiung

oder Rückerstattung hat;

e) Arten der Preisstellung, welche dazu

führen, daß die angewendeten Preise, wenn

sie auf ihr Äquivalent an dem Ort zurückgeführt

sind, der für die Aufstellung der

Preisliste des Unternehmens gewählt wurde,

die Preise überschreiten, die in dieser Preisliste

für ein vergleichbares Geschäft vorgesehen

sind;

f) Arten der Preisstellung, welche dazu führen,

daß die angewendeten Preise unter

den in lit. e genannten Vorausetzungen die

Preise, die in der Preisliste für vergleichbare

Geschäfte vorgesehen sind, in einem

Ausmaß unterschreiten, das über das Maß

hinausgeht, das es erlaubt, das erfolgte

Angebot an die für einen anderen Ort

aufgestellte Preisliste anzugleichen, die dem

Käufer die günstigsten Bedingungen am

Lieferort bietet;

g) der Verkauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen

über Verkaufsorganisationen zu

Preisen und Bedingungen, welche den

Preisen und Verkaufsbedingungen der

Unternehmen nicht entsprechen.

(2) Ungleiche Bedingungen im Sinne des Abs. 1

lit. b liegen insbesondere dann vor, wenn ein Verkäufer

ohne entsprechende Preiserhöhungen

Zahlungsfristen gewährt, die günstiger sind als

jene, die er allgemein bei vergleichbaren Geschäften

anwendet. Ungleiche Bedingungen im

Sinne des Abs. 1 lit. b liegen nicht vor, wenn

ein Verkäufer auf vergleichbare Geschäfte unterschiedliche

Bedingungen anwendet, die Unterschieden

in der Leistung oder bei der Abwicklung

der Geschäfte entsprechen.

(3) Unternehmen, die geltend machen, daß

Geschäfte nicht vergleichbar sind oder daß Bedingungen

nicht als ungleich anzusehen sind, sind

verpflichtet, jene Tatsachen und Umstände, die

geeignet sind, dies zu rechtfertigen, auf Verlangen

der Bundeskommission für Eisen und

Stahl darzulegen.

(4) Unternehmen, die geltend machen, daß sie

ihr Angebot an den niedrigeren Einstandspreis

eines Wettbewerbers in Österreich oder in der

Gemeinschaft oder eines Wettbewerbers außerhalb

Österreichs und der Gemeinschaft angeglichen

haben, sind verpflichtet, auf Verlangen

der Bundeskommission für Eisen und Stahl nachzuweisen,

daß die Voraussetzungen für eine Angleichung

vorlagen und daß sie bei der Preisberechnung

die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c

beachtet haben.

(5) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre

Zwischenpersonen zu verpflichten, bei den von

diesen abgeschlossenen Geschäften die Preislisten

oder die Preise sowie die Verkaufsbedingungen

und Transportpreise der Unternehmen oder

ihrer Verkaufsorganisationen anzuwenden und

die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis f sowie

der Abs. 2 bis 4 zu beachten.

(6) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre Verkaufsbedingungen

so zu gestalten, daß ihre

Käufer (Händler) verpflichtet sind, sich beim

Wiederverkauf ihrer Erzeugnisse in unverändertem

Zustand an die Bestimmungen des Abs. 1

lit. a bis f sowie der Abs. 2 bis 4 zu halten. Dies

gilt nicht für den Wiederverkauf vom Lager.

(7) Soweit Unternehmen mit dem Sitz in

Österreich ihre Erzeugnisse innerhalb Österreichs

oder des Gemeinsamen Marktes über Verkaufsorganisationen

absetzen, erstrecken sich das Verbot

unzulässiger Praktiken und die Verpflichtungen

der Unternehmen gemäß Abs. 1 bis 4

auch auf die Geschäfte dieser Verkaufsorganisationen.

§ 2. (1) Sofern im folgenden nicht anders

bestimmt ist, haben die Unternehmen für Lieferungen

von Eisen- und Stahlerzeugnissen auf

dem Gebiet der Republik Österreich und in

den Gemeinsamen Markt ihre Preislisten und

Verkaufsbedingungen sowie die Transportpreise

schriftlich der Bundeskommission für Eisen und

Stahl mitzuteilen.

(2) Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt,

haben Unternehmen, die sich für den

Absatz ihrer Erzeugnisse einer Verkaufsorganisation

bedienen, dafür zu sorgen, daß auch diese

Verkaufsorganisation die für sie geltenden Preislisten

und Verkaufsbedingungen sowie die

Transportpreise schriftlich der Bundeskommission

für Eisen und Stahl mitteilt.

(3) Die Unternehmen können der Bundeskommission

für Eisen und Stahl schriftlich mitteilen,

daß für den Verkauf der Erzeugnisse

die Preislisten, Verkaufsbedingungen und Transportpreise

ihrer Verkaufsorganisation maßgebend

sind. In gleicher Weise kann die Verkaufsorganisation

bekanntgeben, daß für den Verkauf

der Erzeugnisse die Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise des Unternehmens

maßgebend sind.

(4) Die Preislisten, Verkaufsbedingungen und

Transportpreise sind frühestens zwei Tage nach

Einlangen der Mitteilung bei der Bundeskommission

für Eisen und Stahl anwendbar.

(5) Der Verkäufer hat die Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise jedem

Interessenten auf Verlangen zu übermitteln.

(6) Abs. 1 bis 5 sind auch auf jede Änderung

der Preislisten, Verkaufsbedingungen und Transportpreise

anzuwenden.

§ 3. (1) Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung

gelangt, steht es den Unternehmen frei, die

von ihnen für bestimmte Verbrauchergruppen

angewendeten Abweichungen nicht in ihre Preislisten

aufzunehmen.

(2) Die Unternehmen sind jedoch verpflichtet,

derartige Abweichungen der Bundeskommission

für Eisen und Stahl mindestens zwei Tage vor

ihrer Anwendung bekanntzugeben.

(3) Die Unternehmen haben weiters alle oder

einzelne der angewendeten Abweichungen in die

Preisliste aufzunehmen, wenn die Bundeskommission

für Eisen und Stahl feststellt, daß die

Zahl oder der Umfang der Abweichungen dies

zur Wahrung der Publizität erforderlich macht.

§ 4. (1) In den Preislisten eines Unternehmens

dürfen keine Preise für Erzeugnisse angeführt

werden, die das betreffende Unternehmen nicht

tatsächlich auf dem Markt anbietet.

(2) Die Preislisten und Verkaufsbedingungen,

ausgenommen jene für Edelstahle, müssen folgende

Angaben enthalten

a) Grundpreise für jede Erzeugnisgruppe oder

Grundpreise für Güten und Erzeugnisgruppen;

b) die anzuwendenden Aufpreise mit folgenden

Angaben

1. Aufpreise für Abmessungen und Längen,

2. Zuschläge für Güten,

3. Aufschläge und Abschläge für die Menge

je Posten oder spezifizierten Auftrag,

4. nicht aufpreispflichtige Toleranzen,

5. Zuschläge für verringerte Toleranzen,

6. alle üblicherweise angewandten Aufpreise

und Aufschläge, die sich auf die

Lieferungen der verschiedenen Erzeugnisse

beziehen;

c) Versandort;

d) Art der Preisstellung;

e) mit der Art der Verladung zusammenhängende

Kosten;

f) falls der Verkäufer sie anwendet

1. Mengenrabatte, die nachträglich für eine

im Verlauf von mindestens einem Jahr

tatsächlich gelieferte Menge gewährt werden,

2. Rabatte, Rückerstattungen und alle Formen

von Vergütungen, die den Händlern,

den Verkaufsorganisationen oder

den Verbrauchern gewährt werden;

g) Zahlungsbedingungen;

h) Art und Höhe der Steuern und sonstigen

Abgaben, die entsprechend den dem Käufer

gestellten Bedingungen zu den Preisen der

Preislisten hinzukommen;

i) falls die für das Geschäft, maßgeblichen

Preise und Verkaufsbedingungen einer auf

den Tag der Bestellung abgestellten Liste

entnommen sind und falls diese die Möglichkeit

einer späteren Änderung der Preise

und Verkaufsbedingungen vorgesehen hat,

die Umstände, unter denen eine solche

Änderung erfolgen kann.

(3) Die Unternehmen sind nicht verpflichtet,

nachstehende Erzeugnisse in die Preislisten aufzunehmen

a) Stahlroheisen;

b) Profile für einen einzigen Verwendungszweck;

c) Bleche mit organischem Überzug (kunststoffüberzogene

und vorlackierte Bleche);

d) Erzeugnisse zweiter Wahl und deklassierte

Erzeugnisse (Erzeugnisse, die auf fehlerhafter

Herstellung beruhen oder deren

Verwendungsmöglichkeiten wegen ihrer

Abmessungen, wegen eines Mangels oder

infolge fehlerhafter Qualität beschränkt

sind und die unter den Preisen verkauft

werden, die in den Preislisten der Unternehmen

für Erzeugnisse erster Wahl enthalten

sind) ;

e) Stähle nicht handelsgängigen Charakters

mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger

als 0'6%, deren chemische und mechanische

Eigenschaften nicht ohne weiteres genügen,

um sie miteinander vergleichbar zu machen ;

f) Stähle nicht handelsgängigen Charakters,

mit bestimmten elektrischen und magnetischen

Eigenschaften, sogenannte „physikalische

oder magnetische Stähle".

(4) Die Preislisten und Verkaufsbedingungen

für Mangan-Silizium-Stähle zur Herstellung von

Federn für den Fahrzeugbau,

Automatenstähle, Schwefel-, blei- und schwefelbleihaltig,

Elektrobleche ohne Rücksicht auf den Wattverlust,

nichtlegierte Baustähle mit einem Kohlenstoffgehalt

von 0'6% und mehr,

legierte Baustähle,

Wälzlagerstähle,

rostfreie und hitzebeständige Stähle

haben folgende Mindestangaben zu enthalten

a) Grundpreise für jede Güte und jede Erzeugnisgruppe;

b) die anzuwendenden Aufpreise mit folgenden

Mindestangaben

1. Aufpreise für Abmessungen und Längen,

2. Aufschläge und Abschläge je nach der

in Auftrag gegebenen Menge,

3. nicht aufpreispflichtige Toleranzen,

4. Zuschläge für verringerte Walz-, Schneid-

und Gewichtstoleranzen,

5. alle üblicherweise angewandten Aufpreise

und Aufschläge, die sich auf die Lieferungen

der verschiedenen Erzeugnisse

beziehen ;

c) die Normen und Werksbezeichnungen für

solche Güten, die unter Normen und

Werksbezeichnungen vertrieben werden;

d) die chemische Zusammensetzung der einzelnen

Güten ;

e) Versandort;

f) Art der Preisstellung;

g) mit der Art der Verladung zusammenhängende

Kosten;

h) eventuelle Preisnachlässe, und zwar insbesondere

1. Mengenrabatte, gleichgültig ob diese je

Spezifikation, auf die Gesamtheit eines

Auftrages, auf die bei einem Verkäufer

im Laufe eines bestimmten Zeitraums

angewachsene Tonnenmenge oder auf

den Globalverbrauch des Käufers gewährt

werden,

2. Treuerabatte,

3. Rabatte, Rückerstattungen und alle Formen

von Vergütungen, die den Händlern

oder den Verkaufsorganisationen

gewährt werden;

i) Zahlungsbedingungen;

j) Art und Höhe der Steuern und sonstigen

Abgaben, die entsprechend den dem Käufer

gestellten Bedingungen zu den Preisen

der Preislisten hinzukommen;

k) falls die für das Geschäft maßgeblichen

Preise und Verkaufsbedingungen einer auf

den Tag der Bestellung abgestellten Liste

entnommen sind und falls diese die Möglichkeit

einer späteren Änderung der Preise

und Verkaufsbedingungen vorgesehen hat,

die Umstände, unter denen eine solche

Änderung erfolgen kann.

§ 5. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

und ihre Verkaufsorganisationen haben diejenigen

Zwischenpersonen, die im eigenen

Namen, aber für Rechnung der Unternehmen

oder der Verkaufsorganisationen verkaufen, zu

verpflichten, sich hinsichtlich der Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise, die sie

selbst der Bundeskommission für Eisen und Stahl

mitteilen, an die Bestimmungen der §§ 2 bis 4

dieser Verordnung zu halten.

(2) Soweit diese Zwischenpersonen der Bundeskommission

für Eisen und Stahl keine Preislisten,

Verkaufsbedingungen und Transportpreise

mitteilen, können sie ihrer Verpflichtung dadurch

nachkommen, daß sie der Bundeskommission

für Eisen und Stahl schriftlich bekanntgeben,

daß die von den Unternehmen oder ihren

Verkaufsorganisationen nach dieser Verordnung

aufgestellten Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise für ihre eigenen Verkäufe

maßgebend sind.

§ 6. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre

Verkaufsbedingungen so zu gestalten, daß ihre

Käufer (Händler) verpflichtet sind, sich hinsichtlich

ihrer eigenen Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise für den Weiterverkauf

in unverändertem Zustand, ausgenommen die

Verkäufe vom Lager, an die Bestimmungen der

§§ 2 bis 4 dieser Verordnung zu halten.

(2) Soweit diese Käufer (Händler) in ihren

Listen nicht eigene Preise, eigene Verkaufsbedingungen

oder eigene Transportpreise aufstellen,

können sie ihrer Verpflichtung dadurch nachkommen,

daß sie der Bundeskommission für

Eisen und Stahl schriftlich bekanntgeben, inwieweit

die von den Unternehmen oder ihren Verkaufsorganisationen

aufgestellten Preislisten, Verkaufsbedingungen

und Transportpreise für ihre

eigenen Verkäufe maßgebend sind.

§ 7. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

haben ihre Lieferungen von Stahlerzeugnissen,

ausgenommen Edelstahl, nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen der Bundeskommission

für Eisen und Stahl zu melden.

(2) Die Meldungen sind jeweils bis zum Ende

eines jeden Kalendermonats, erstmals zum

28. Feber 1974, für die im vorhergegangenen

Kalendermonat berechneten Lieferungen unter

Verwendung eines amtlich aufgelegten Formulars

(Anlage) zu erstatten. Sie müssen folgende Angaben

enthalten

a) die Erzeugnisse,

b) die Lieferungen,

1. zum Preis der eigenen Preisliste,

2. mit Rabatten für den indirekten Export,

3. von Erzeugnissen zweiter Wahl und

deklassierten Erzeugnissen,

4. unter Angleichung an die niedrigeren

Einstandspreise

aa) von Wettbewerbern mit dem Sitz in

Österreich oder in der Gemeinschaft,

bb) von Wettbewerbern mit dem Sitz

außerhalb Österreichs und der Gemeinschaft,

5. zu von der eigenen Preisliste abweichenden

Preisen, soweit sie nicht unter Z. 2

bis 4 fallen,

6. in Länder außerhalb Österreichs und der

Gemeinschaft und

c) die Gesamtheit der Lieferungen zu anderen

als den eigenen Listenpreisen, mit Ausnahme

der Lieferungen in Länder außerhalb

Österreichs und der Gemeinschaft.

(3) Für die im Abs. 2 angeführten Arten von

Lieferungen sind nach Erzeugnisgruppen die

Mengen, für die während des Meldezeitraumes

Rechnungen ausgestellt wurden, sowie, mit Ausnahme

der Lieferungen in Länder außerhalb

Österreichs und der Gemeinschaft, die Summen

der Rechnungsbeträge anzugeben. Von den Rechnungsbeträgen

sind Transportkosten, die darin

enthalten sind, abzuziehen. Bei Lieferungen, die

unter Abs. 2 Z. 4 fallen, sind jedoch die Kosten

des fiktiven Transportes zum Bestimmungsort

im Rechnungsbetrag zu berücksichtigen und die

Kosten des tatsächlichen Transportes zum Bestimmungsort

vom Rechnungsbetrag abzuziehen.

(4) Erzeugnisgruppen im Sinne des Abs. 3

sind

a) Halbzeug und Coils

1. Halbzeug,

2. Warmbreitband;

b) Walzstahlfertigerzeugnisse

1.I- und U-Träger sowie Breitflanschträger

von 80 mm und mehr,

2. Walzdraht in Ringen,

3. Stabstahl,

4. Betonstahl,

5. Bandstahl (warmgewalzt, 500 mm breit

und weniger),

6. Bleche von 3 mm und mehr,

7. Schiffsbleche,

8. Kaltgewalzte Bleche unter 3 mm (einschließlich

Bleche in Rollen);

c) Weiterverarbeitete Walzstahlfertigerzeugnisse

1. Weißblech und sonstige verzinnte Bleche

sowie Weißband, Feinstblech, Feinstband,

2. Verzinkte Bleche, verbleite oder sonstige

überzogene Bleche,

3. Transformatoren- und Dynamobleche.

§ 8. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

haben Geschäfte, bei denen sie selbst, ihre

Verkaufsorganisationen oder für ihre Rechnung

handelnde Zwischenpersonen ihre Angebote an

die Bedingungen angleichen, die von Wettbewerbern

mit dem Sitz außerhalb Österreichs und

der Gemeinschaft gewährt werden, der Bundeskommission

für Eisen und Stahl innerhalb von

drei Tagen nach ihrem Abschluß zu melden.

(2) Die Meldungen haben folgende Angaben

zu enthalten

a) Das Datum des Vertragsabschlusses,

b) die zu liefernden Erzeugnisse mit Angaben

über Menge, Qualität und Abmessungen,

c) das Bestimmungsland,

d) Angaben über die Bedingungen des Wettbewerbers

mit dem Sitz außerhalb Österreichs

und der Gemeinschaft, insbesondere

1. das Datum,

2. das Ursprungsland,

3. die Menge und

4. die Zahlungsbedingungen des Angebots,

e) den Einstandspreis der Erzeugnisse des

Wettbewerbers mit dem Sitz außerhalb

Österreichs und der Gemeinschaft am Bestimmungsort

(verzollt oder unverzollt,

versteuert oder unversteuert, Veredlungsverkehre),

f) den eigenen Einstandspreis am Bestimmungsort,

g) den vereinbarten Angleichungspreis am Bestimmungsort

und

h) die Abweichung vom eigenen Einstandspreis

in %.

§ 9. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich

sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen,

welche der Bundeskommission für Eisen

und Stahl eine Überprüfung der Einhaltung der

Bestimmungen des EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetzes

und der zu seiner Durchführung

ergangenen Verordnungen ermöglichen, diese

Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren und

der Bundeskommission für Eisen und Stahl oder

deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht zu

gewähren.

(2) Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen

der Bundeskommission für Eisen und Stahl vorzulegen.

(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, die

von der Bundeskommission für Eisen und Stahl

verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner

1974 in Kraft.

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