606. Verordnung: Unzulässige Praktiken im Verkehr mit Eisen- und Stahlerzeugnissen und Pflichten der Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zur Erfüllung des Abkommens zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 und 4 des EGKS-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 332/
1973, wird verordnet
§ 1. (1) Bei Rechtsgeschäften über die Lieferung
von Eisen- und Stahlerzeugnissen durch
Unternehmen mit dem Sitz in Österreich sowohl
auf dem Gebiet der Republik Österreich als
auch in den Gemeinsamen Markt sind im Bereich
der Preise folgende, zu den Bestimmungen des
Abkommens im Widerspruch stehende Praktiken
verboten
a) Die nur vorübergehenden oder nur örtlichen
Preissenkungen, die auf Erlangung
einer Monopolstellung auf dem Gebiet der
Republik Österreich oder im Gemeinsamen
Markt gerichtet sind;
b) diskriminierende Praktiken, welche die Anwendung
ungleicher Bedingungen auf vergleichbare
Rechtsgeschäfte in der Republik
Österreich oder in der Gemeinschaft durch
den gleichen Verkäufer mit sich bringen;
c) im Falle einer Angleichung die Anwendung
von Preisen und Bedingungen durch einen
Verkäufer, die dem Käufer am Bestimmungsort
einen Einstandspreis gewähren,
der unter dem liegt, zu dem der Käufer
die Ware vom Wettbewerber in Österreich
oder in der Gemeinschaft oder außerhalb
Österreichs und der Gemeinschaft beziehen
könnte, wobei bei Ermittlung des
Einstandspreises am Bestimmungsort neben
den Preisen und Bedingungen die Transportkosten,
die vom Käufer zu tragenden
Aufschläge und Steuern sowie die dem
Käufer zugute kommenden Preisnachlässe
und Rückvergütungen zu berücksichtigen
sind;
d) die Einbeziehung von Steuern und sonstigen
Abgaben in den Preis, hinsichtlich
derer der Verkäufer ein Recht auf Befreiung
oder Rückerstattung hat;
e) Arten der Preisstellung, welche dazu
führen, daß die angewendeten Preise, wenn
sie auf ihr Äquivalent an dem Ort zurückgeführt
sind, der für die Aufstellung der
Preisliste des Unternehmens gewählt wurde,
die Preise überschreiten, die in dieser Preisliste
für ein vergleichbares Geschäft vorgesehen
sind;
f) Arten der Preisstellung, welche dazu führen,
daß die angewendeten Preise unter
den in lit. e genannten Vorausetzungen die
Preise, die in der Preisliste für vergleichbare
Geschäfte vorgesehen sind, in einem
Ausmaß unterschreiten, das über das Maß
hinausgeht, das es erlaubt, das erfolgte
Angebot an die für einen anderen Ort
aufgestellte Preisliste anzugleichen, die dem
Käufer die günstigsten Bedingungen am
Lieferort bietet;
g) der Verkauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen
über Verkaufsorganisationen zu
Preisen und Bedingungen, welche den
Preisen und Verkaufsbedingungen der
Unternehmen nicht entsprechen.
(2) Ungleiche Bedingungen im Sinne des Abs. 1
lit. b liegen insbesondere dann vor, wenn ein Verkäufer
ohne entsprechende Preiserhöhungen
Zahlungsfristen gewährt, die günstiger sind als
jene, die er allgemein bei vergleichbaren Geschäften
anwendet. Ungleiche Bedingungen im
Sinne des Abs. 1 lit. b liegen nicht vor, wenn
ein Verkäufer auf vergleichbare Geschäfte unterschiedliche
Bedingungen anwendet, die Unterschieden
in der Leistung oder bei der Abwicklung
der Geschäfte entsprechen.
(3) Unternehmen, die geltend machen, daß
Geschäfte nicht vergleichbar sind oder daß Bedingungen
nicht als ungleich anzusehen sind, sind
verpflichtet, jene Tatsachen und Umstände, die
geeignet sind, dies zu rechtfertigen, auf Verlangen
der Bundeskommission für Eisen und
Stahl darzulegen.
(4) Unternehmen, die geltend machen, daß sie
ihr Angebot an den niedrigeren Einstandspreis
eines Wettbewerbers in Österreich oder in der
Gemeinschaft oder eines Wettbewerbers außerhalb
Österreichs und der Gemeinschaft angeglichen
haben, sind verpflichtet, auf Verlangen
der Bundeskommission für Eisen und Stahl nachzuweisen,
daß die Voraussetzungen für eine Angleichung
vorlagen und daß sie bei der Preisberechnung
die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c
beachtet haben.
(5) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre
Zwischenpersonen zu verpflichten, bei den von
diesen abgeschlossenen Geschäften die Preislisten
oder die Preise sowie die Verkaufsbedingungen
und Transportpreise der Unternehmen oder
ihrer Verkaufsorganisationen anzuwenden und
die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a bis f sowie
der Abs. 2 bis 4 zu beachten.
(6) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre Verkaufsbedingungen
so zu gestalten, daß ihre
Käufer (Händler) verpflichtet sind, sich beim
Wiederverkauf ihrer Erzeugnisse in unverändertem
Zustand an die Bestimmungen des Abs. 1
lit. a bis f sowie der Abs. 2 bis 4 zu halten. Dies
gilt nicht für den Wiederverkauf vom Lager.
(7) Soweit Unternehmen mit dem Sitz in
Österreich ihre Erzeugnisse innerhalb Österreichs
oder des Gemeinsamen Marktes über Verkaufsorganisationen
absetzen, erstrecken sich das Verbot
unzulässiger Praktiken und die Verpflichtungen
der Unternehmen gemäß Abs. 1 bis 4
auch auf die Geschäfte dieser Verkaufsorganisationen.
§ 2. (1) Sofern im folgenden nicht anders
bestimmt ist, haben die Unternehmen für Lieferungen
von Eisen- und Stahlerzeugnissen auf
dem Gebiet der Republik Österreich und in
den Gemeinsamen Markt ihre Preislisten und
Verkaufsbedingungen sowie die Transportpreise
schriftlich der Bundeskommission für Eisen und
Stahl mitzuteilen.
(2) Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt,
haben Unternehmen, die sich für den
Absatz ihrer Erzeugnisse einer Verkaufsorganisation
bedienen, dafür zu sorgen, daß auch diese
Verkaufsorganisation die für sie geltenden Preislisten
und Verkaufsbedingungen sowie die
Transportpreise schriftlich der Bundeskommission
für Eisen und Stahl mitteilt.
(3) Die Unternehmen können der Bundeskommission
für Eisen und Stahl schriftlich mitteilen,
daß für den Verkauf der Erzeugnisse
die Preislisten, Verkaufsbedingungen und Transportpreise
ihrer Verkaufsorganisation maßgebend
sind. In gleicher Weise kann die Verkaufsorganisation
bekanntgeben, daß für den Verkauf
der Erzeugnisse die Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise des Unternehmens
maßgebend sind.
(4) Die Preislisten, Verkaufsbedingungen und
Transportpreise sind frühestens zwei Tage nach
Einlangen der Mitteilung bei der Bundeskommission
für Eisen und Stahl anwendbar.
(5) Der Verkäufer hat die Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise jedem
Interessenten auf Verlangen zu übermitteln.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auch auf jede Änderung
der Preislisten, Verkaufsbedingungen und Transportpreise
anzuwenden.
§ 3. (1) Sofern nicht Abs. 3 zur Anwendung
gelangt, steht es den Unternehmen frei, die
von ihnen für bestimmte Verbrauchergruppen
angewendeten Abweichungen nicht in ihre Preislisten
aufzunehmen.
(2) Die Unternehmen sind jedoch verpflichtet,
derartige Abweichungen der Bundeskommission
für Eisen und Stahl mindestens zwei Tage vor
ihrer Anwendung bekanntzugeben.
(3) Die Unternehmen haben weiters alle oder
einzelne der angewendeten Abweichungen in die
Preisliste aufzunehmen, wenn die Bundeskommission
für Eisen und Stahl feststellt, daß die
Zahl oder der Umfang der Abweichungen dies
zur Wahrung der Publizität erforderlich macht.
§ 4. (1) In den Preislisten eines Unternehmens
dürfen keine Preise für Erzeugnisse angeführt
werden, die das betreffende Unternehmen nicht
tatsächlich auf dem Markt anbietet.
(2) Die Preislisten und Verkaufsbedingungen,
ausgenommen jene für Edelstahle, müssen folgende
Angaben enthalten
a) Grundpreise für jede Erzeugnisgruppe oder
Grundpreise für Güten und Erzeugnisgruppen;
b) die anzuwendenden Aufpreise mit folgenden
Angaben
1. Aufpreise für Abmessungen und Längen,
2. Zuschläge für Güten,
3. Aufschläge und Abschläge für die Menge
je Posten oder spezifizierten Auftrag,
4. nicht aufpreispflichtige Toleranzen,
5. Zuschläge für verringerte Toleranzen,
6. alle üblicherweise angewandten Aufpreise
und Aufschläge, die sich auf die
Lieferungen der verschiedenen Erzeugnisse
beziehen;
c) Versandort;
d) Art der Preisstellung;
e) mit der Art der Verladung zusammenhängende
Kosten;
f) falls der Verkäufer sie anwendet
1. Mengenrabatte, die nachträglich für eine
im Verlauf von mindestens einem Jahr
tatsächlich gelieferte Menge gewährt werden,
2. Rabatte, Rückerstattungen und alle Formen
von Vergütungen, die den Händlern,
den Verkaufsorganisationen oder
den Verbrauchern gewährt werden;
g) Zahlungsbedingungen;
h) Art und Höhe der Steuern und sonstigen
Abgaben, die entsprechend den dem Käufer
gestellten Bedingungen zu den Preisen der
Preislisten hinzukommen;
i) falls die für das Geschäft, maßgeblichen
Preise und Verkaufsbedingungen einer auf
den Tag der Bestellung abgestellten Liste
entnommen sind und falls diese die Möglichkeit
einer späteren Änderung der Preise
und Verkaufsbedingungen vorgesehen hat,
die Umstände, unter denen eine solche
Änderung erfolgen kann.
(3) Die Unternehmen sind nicht verpflichtet,
nachstehende Erzeugnisse in die Preislisten aufzunehmen
a) Stahlroheisen;
b) Profile für einen einzigen Verwendungszweck;
c) Bleche mit organischem Überzug (kunststoffüberzogene
und vorlackierte Bleche);
d) Erzeugnisse zweiter Wahl und deklassierte
Erzeugnisse (Erzeugnisse, die auf fehlerhafter
Herstellung beruhen oder deren
Verwendungsmöglichkeiten wegen ihrer
Abmessungen, wegen eines Mangels oder
infolge fehlerhafter Qualität beschränkt
sind und die unter den Preisen verkauft
werden, die in den Preislisten der Unternehmen
für Erzeugnisse erster Wahl enthalten
sind) ;
e) Stähle nicht handelsgängigen Charakters
mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger
als 0'6%, deren chemische und mechanische
Eigenschaften nicht ohne weiteres genügen,
um sie miteinander vergleichbar zu machen ;
f) Stähle nicht handelsgängigen Charakters,
mit bestimmten elektrischen und magnetischen
Eigenschaften, sogenannte „physikalische
oder magnetische Stähle".
(4) Die Preislisten und Verkaufsbedingungen
für Mangan-Silizium-Stähle zur Herstellung von
Federn für den Fahrzeugbau,
Automatenstähle, Schwefel-, blei- und schwefelbleihaltig,
Elektrobleche ohne Rücksicht auf den Wattverlust,
nichtlegierte Baustähle mit einem Kohlenstoffgehalt
von 0'6% und mehr,
legierte Baustähle,
Wälzlagerstähle,
rostfreie und hitzebeständige Stähle
haben folgende Mindestangaben zu enthalten
a) Grundpreise für jede Güte und jede Erzeugnisgruppe;
b) die anzuwendenden Aufpreise mit folgenden
Mindestangaben
1. Aufpreise für Abmessungen und Längen,
2. Aufschläge und Abschläge je nach der
in Auftrag gegebenen Menge,
3. nicht aufpreispflichtige Toleranzen,
4. Zuschläge für verringerte Walz-, Schneid-
und Gewichtstoleranzen,
5. alle üblicherweise angewandten Aufpreise
und Aufschläge, die sich auf die Lieferungen
der verschiedenen Erzeugnisse
beziehen ;
c) die Normen und Werksbezeichnungen für
solche Güten, die unter Normen und
Werksbezeichnungen vertrieben werden;
d) die chemische Zusammensetzung der einzelnen
Güten ;
e) Versandort;
f) Art der Preisstellung;
g) mit der Art der Verladung zusammenhängende
Kosten;
h) eventuelle Preisnachlässe, und zwar insbesondere
1. Mengenrabatte, gleichgültig ob diese je
Spezifikation, auf die Gesamtheit eines
Auftrages, auf die bei einem Verkäufer
im Laufe eines bestimmten Zeitraums
angewachsene Tonnenmenge oder auf
den Globalverbrauch des Käufers gewährt
werden,
2. Treuerabatte,
3. Rabatte, Rückerstattungen und alle Formen
von Vergütungen, die den Händlern
oder den Verkaufsorganisationen
gewährt werden;
i) Zahlungsbedingungen;
j) Art und Höhe der Steuern und sonstigen
Abgaben, die entsprechend den dem Käufer
gestellten Bedingungen zu den Preisen
der Preislisten hinzukommen;
k) falls die für das Geschäft maßgeblichen
Preise und Verkaufsbedingungen einer auf
den Tag der Bestellung abgestellten Liste
entnommen sind und falls diese die Möglichkeit
einer späteren Änderung der Preise
und Verkaufsbedingungen vorgesehen hat,
die Umstände, unter denen eine solche
Änderung erfolgen kann.
§ 5. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
und ihre Verkaufsorganisationen haben diejenigen
Zwischenpersonen, die im eigenen
Namen, aber für Rechnung der Unternehmen
oder der Verkaufsorganisationen verkaufen, zu
verpflichten, sich hinsichtlich der Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise, die sie
selbst der Bundeskommission für Eisen und Stahl
mitteilen, an die Bestimmungen der §§ 2 bis 4
dieser Verordnung zu halten.
(2) Soweit diese Zwischenpersonen der Bundeskommission
für Eisen und Stahl keine Preislisten,
Verkaufsbedingungen und Transportpreise
mitteilen, können sie ihrer Verpflichtung dadurch
nachkommen, daß sie der Bundeskommission
für Eisen und Stahl schriftlich bekanntgeben,
daß die von den Unternehmen oder ihren
Verkaufsorganisationen nach dieser Verordnung
aufgestellten Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise für ihre eigenen Verkäufe
maßgebend sind.
§ 6. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
und ihre Verkaufsorganisationen haben ihre
Verkaufsbedingungen so zu gestalten, daß ihre
Käufer (Händler) verpflichtet sind, sich hinsichtlich
ihrer eigenen Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise für den Weiterverkauf
in unverändertem Zustand, ausgenommen die
Verkäufe vom Lager, an die Bestimmungen der
§§ 2 bis 4 dieser Verordnung zu halten.
(2) Soweit diese Käufer (Händler) in ihren
Listen nicht eigene Preise, eigene Verkaufsbedingungen
oder eigene Transportpreise aufstellen,
können sie ihrer Verpflichtung dadurch nachkommen,
daß sie der Bundeskommission für
Eisen und Stahl schriftlich bekanntgeben, inwieweit
die von den Unternehmen oder ihren Verkaufsorganisationen
aufgestellten Preislisten, Verkaufsbedingungen
und Transportpreise für ihre
eigenen Verkäufe maßgebend sind.
§ 7. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
haben ihre Lieferungen von Stahlerzeugnissen,
ausgenommen Edelstahl, nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen der Bundeskommission
für Eisen und Stahl zu melden.
(2) Die Meldungen sind jeweils bis zum Ende
eines jeden Kalendermonats, erstmals zum
28. Feber 1974, für die im vorhergegangenen
Kalendermonat berechneten Lieferungen unter
Verwendung eines amtlich aufgelegten Formulars
(Anlage) zu erstatten. Sie müssen folgende Angaben
enthalten
a) die Erzeugnisse,
b) die Lieferungen,
1. zum Preis der eigenen Preisliste,
2. mit Rabatten für den indirekten Export,
3. von Erzeugnissen zweiter Wahl und
deklassierten Erzeugnissen,
4. unter Angleichung an die niedrigeren
Einstandspreise
aa) von Wettbewerbern mit dem Sitz in
Österreich oder in der Gemeinschaft,
bb) von Wettbewerbern mit dem Sitz
außerhalb Österreichs und der Gemeinschaft,
5. zu von der eigenen Preisliste abweichenden
Preisen, soweit sie nicht unter Z. 2
bis 4 fallen,
6. in Länder außerhalb Österreichs und der
Gemeinschaft und
c) die Gesamtheit der Lieferungen zu anderen
als den eigenen Listenpreisen, mit Ausnahme
der Lieferungen in Länder außerhalb
Österreichs und der Gemeinschaft.
(3) Für die im Abs. 2 angeführten Arten von
Lieferungen sind nach Erzeugnisgruppen die
Mengen, für die während des Meldezeitraumes
Rechnungen ausgestellt wurden, sowie, mit Ausnahme
der Lieferungen in Länder außerhalb
Österreichs und der Gemeinschaft, die Summen
der Rechnungsbeträge anzugeben. Von den Rechnungsbeträgen
sind Transportkosten, die darin
enthalten sind, abzuziehen. Bei Lieferungen, die
unter Abs. 2 Z. 4 fallen, sind jedoch die Kosten
des fiktiven Transportes zum Bestimmungsort
im Rechnungsbetrag zu berücksichtigen und die
Kosten des tatsächlichen Transportes zum Bestimmungsort
vom Rechnungsbetrag abzuziehen.
(4) Erzeugnisgruppen im Sinne des Abs. 3
sind
a) Halbzeug und Coils
1. Halbzeug,
2. Warmbreitband;
b) Walzstahlfertigerzeugnisse
1.I- und U-Träger sowie Breitflanschträger
von 80 mm und mehr,
2. Walzdraht in Ringen,
3. Stabstahl,
4. Betonstahl,
5. Bandstahl (warmgewalzt, 500 mm breit
und weniger),
6. Bleche von 3 mm und mehr,
7. Schiffsbleche,
8. Kaltgewalzte Bleche unter 3 mm (einschließlich
Bleche in Rollen);
c) Weiterverarbeitete Walzstahlfertigerzeugnisse
1. Weißblech und sonstige verzinnte Bleche
sowie Weißband, Feinstblech, Feinstband,
2. Verzinkte Bleche, verbleite oder sonstige
überzogene Bleche,
3. Transformatoren- und Dynamobleche.
§ 8. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
haben Geschäfte, bei denen sie selbst, ihre
Verkaufsorganisationen oder für ihre Rechnung
handelnde Zwischenpersonen ihre Angebote an
die Bedingungen angleichen, die von Wettbewerbern
mit dem Sitz außerhalb Österreichs und
der Gemeinschaft gewährt werden, der Bundeskommission
für Eisen und Stahl innerhalb von
drei Tagen nach ihrem Abschluß zu melden.
(2) Die Meldungen haben folgende Angaben
zu enthalten
a) Das Datum des Vertragsabschlusses,
b) die zu liefernden Erzeugnisse mit Angaben
über Menge, Qualität und Abmessungen,
c) das Bestimmungsland,
d) Angaben über die Bedingungen des Wettbewerbers
mit dem Sitz außerhalb Österreichs
und der Gemeinschaft, insbesondere
1. das Datum,
2. das Ursprungsland,
3. die Menge und
4. die Zahlungsbedingungen des Angebots,
e) den Einstandspreis der Erzeugnisse des
Wettbewerbers mit dem Sitz außerhalb
Österreichs und der Gemeinschaft am Bestimmungsort
(verzollt oder unverzollt,
versteuert oder unversteuert, Veredlungsverkehre),
f) den eigenen Einstandspreis am Bestimmungsort,
g) den vereinbarten Angleichungspreis am Bestimmungsort
und
h) die Abweichung vom eigenen Einstandspreis
in %.
§ 9. (1) Unternehmen mit dem Sitz in Österreich
sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen,
welche der Bundeskommission für Eisen
und Stahl eine Überprüfung der Einhaltung der
Bestimmungen des EGKS-Abkommen-Durchführungsgesetzes
und der zu seiner Durchführung
ergangenen Verordnungen ermöglichen, diese
Aufzeichnungen fünf Jahre aufzubewahren und
der Bundeskommission für Eisen und Stahl oder
deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht zu
gewähren.
(2) Diese Aufzeichnungen sind auf Verlangen
der Bundeskommission für Eisen und Stahl vorzulegen.
(3) Die Unternehmen sind verpflichtet, die
von der Bundeskommission für Eisen und Stahl
verlangten Auskünfte zu erteilen.
§ 10. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner
1974 in Kraft.