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605_2003 AT

605. Verordnung: Änderung der Vorläuferstoffeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 605. Verordnung: Änderung der Vorläuferstoffeverordnung – VorlV

Auf Grund der §§ 17, 18 Abs. 5 und 22 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003, wird verordnet

Die Verordnung über den Verkehr und die Gebarung mit Vorläuferstoffen (Vorläuferstoffeverordnung

– VorlV), BGBl. II Nr. 376/1997, wird wie folgt geändert

§ 14 Abs. 8 lautet

„(8) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 7 gelten nicht für Vorgänge mit Vorläuferstoffen der

Kategorie 2, sofern sie hinsichtlich

1. Anthranilsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg,

2. Essigsäureanhydrid 100,0 l,

3. Kaliumpermanganat 100,0 kg,

4. Phenylessigsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg oder

5. Piperdin einschließlich seiner Salze 0,5 kg

je Abgabe nicht übersteigen.“

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