Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
605_1991 AT

605. Kundmachung: Aufhebung des vorletzten und letzten Satzes des § 41 Abs. 5 des Heeresdisziplinargesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 605. Kundmachung: Aufhebung des vorletzten und letzten Satzes des § 41 Abs. 5 des Heeresdisziplinargesetzes 1985 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 5. Oktober 1991, G 155/91 —10, dem

Bundeskanzler zugestellt am 8. November 1991,

den vorletzten und den letzten Satz des § 41 Abs. 5

des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März

1992 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →