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605_1990 AT

605. Verordnung: Fisch-Histaminhöchstwerteverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 605. Verordnung: Fisch-Histaminhöchstwerteverordnung

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes

1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die

Kundmachung BGBl. Nr. 226/1988, wird verordnet

§ 1. Es ist verboten, Fische, Fischteile und

Fischerzeugnisse mit einem Gehalt von mehr als

200 Milligramm Histamin pro Kilogramm

Fisch(teil) oder Fischanteil in Verkehr zu bringen.

§ 2. Das Inverkehrbringen von Tetraodontidae

(Kugelfische), Molidae (Mond- oder Sonnenfische)

und Diodontidae (Igelfische oder Zweizähner) ist

verboten.

§ 3. § 1 dieser Verordnung tritt für das Erzeugen

oder Importieren mit 1. Jänner 1991, für alle

anderen Arten des Inverkehrbringens (§ 1 Abs. 2

LMG 1975) mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

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