605. Bundesgesetz: Änderung des Bergbauförderungsgesetzes 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bergbauförderungsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 636/1982 wird wie folgt geändert
1. § 2 Z2 lautet
„2. zur Sicherung des Bestandes von inländischen
Bergbaubetrieben, die bergfreie mineralische
Rohstoffe gewinnen oder aufbereiten;"
2. § 2 Z 3 lautet
„3. zur Deckung von Aufwendungen für die Einstellung
der Tätigkeiten (Stillegung) von
inländischen Bergbaubetrieben, die bergfreie
mineralische Rohstoffe gewinnen."
3. Im § 9 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie"
durch den Ausdruck „Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten" sowie im § 15
Abs. 1 und im § 16 Z 1 der Ausdruck „Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie" durch den
Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten" ersetzt.
4. Im § 12 Abs. 1, im § 13 Abs. 1 und im § 19
Abs. 1 werden die Ausdrücke „Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie" und „Bundeskanzler"
durch die Ausdrücke „Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten" und „Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr"
ersetzt.
5. § 18 lautet
„§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1979 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember
1993 außer Kraft.
(2) Vom Bund übernommene Verpflichtungen
auf Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz
werden nicht verlängert, sie erlöschen mit
Ablauf des 31. Dezember 1988."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem
Bundesminister für Finanzen betraut.