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605_1988 AT

605. Bundesgesetz: Änderung des Bergbauförderungsgesetzes 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 605. Bundesgesetz: Änderung des Bergbauförderungsgesetzes 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bergbauförderungsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 137, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 636/1982 wird wie folgt geändert

1. § 2 Z2 lautet

„2. zur Sicherung des Bestandes von inländischen

Bergbaubetrieben, die bergfreie mineralische

Rohstoffe gewinnen oder aufbereiten;"

2. § 2 Z 3 lautet

„3. zur Deckung von Aufwendungen für die Einstellung

der Tätigkeiten (Stillegung) von

inländischen Bergbaubetrieben, die bergfreie

mineralische Rohstoffe gewinnen."

3. Im § 9 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie"

durch den Ausdruck „Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten" sowie im § 15

Abs. 1 und im § 16 Z 1 der Ausdruck „Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie" durch den

Ausdruck „Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten" ersetzt.

4. Im § 12 Abs. 1, im § 13 Abs. 1 und im § 19

Abs. 1 werden die Ausdrücke „Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie" und „Bundeskanzler"

durch die Ausdrücke „Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten" und „Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr"

ersetzt.

5. § 18 lautet

„§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1979 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember

1993 außer Kraft.

(2) Vom Bund übernommene Verpflichtungen

auf Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz

werden nicht verlängert, sie erlöschen mit

Ablauf des 31. Dezember 1988."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem

Bundesminister für Finanzen betraut.

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