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605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 605. Bundesgesetz: Strafrechtsänderungsgesetz 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 295/1984, wird wie folgt geändert

1. Im § 19 Abs. 2 treten an die Stelle der Beträge

von 20 S und 3000 S die Beträge von 30 S und

4500 S.

2. § 20 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Haben die in den Abs. 2 und 3 genannten

Personen die strafbaren Handlungen unter Mißbrauch

ihrer Befugnisse als leitende Angestellte

(§ 309) eines Unternehmens oder unter Ausnützung

der ihnen durch diese Tätigkeit gebotenen

Gelegenheit begangen, so haftet der Eigentümer

des Unternehmens für die an die Stelle des Verfalles

tretenden Geldbeträge zur ungeteilten Hand mit

den in den Abs. 2 und 3 genannten Personen, wenn

der Eigentümer nicht selbst der durch die strafbare

Handlung Verletzte ist, sondern aus der strafbaren

Handlung einen Vermögensvorteil erlangt hat oder

erlangen sollte und zur Begehung der strafbaren

Handlung zumindest durch auffallende Sorglosigkeit

beigetragen hat. Steht das Unternehmen im

Eigentum einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

des Handelsrechtes, so tritt die

Haftung ein, wenn der Vorwurf, zur Begehung der

strafbaren Handlung zumindest durch auffallende

Sorglosigkeit beigetragen zu haben, auch nur eine

Person trifft, die mit der Geschäftsführung betraut

war."

3. Nach § 20 wird folgende Bestimmung eingefügt

„Abschöpfung der Bereicherung

§ 20 a. (1) Hat sich der Täter durch die Begehung

einer oder mehrerer strafbarer Handlungen

unrechtmäßig bereichert, so ist er zur Zahlung

eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden

Geldbetrages zu verurteilen, wenn dieses Ausmaß

1 Million Schilling übersteigt.

(2) Eine Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages

nach Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, soweit

1. nach § 20 vorzugehen ist,

2. nach besonderen Bestimmungen eine Geldstrafe

zu verhängen ist, die dem vom Täter aus der

strafbaren Handlung erzielten oder erstrebten Nutzen

entsprechen oder diesen übersteigen soll,

3. der Täter Schadensgutmachung geleistet oder

sich dazu vertraglich verpflichtet (§ 167 Abs. 2 Z 2)

hat, er dazu verurteilt worden ist oder zugleich verurteilt

wird oder

4. die Zahlung den Verurteilten nach seinen persönlichen

Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt des Urteils erster

Instanz unter Berücksichtigung der ihm sonst aus

der Verurteilung erwachsenden nachteiligen Folgen

unbillig hart träfe.

(3) Ist ein Unternehmen durch eine strafbare

Handlung eines leitenden Angestellten in einem

1 Million Schilling übersteigenden Ausmaß

unrechtmäßig bereichert worden und hat der

Eigentümer des Unternehmens zur Begehung der

strafbaren Handlung zumindest durch auffallende

Sorglosigkeit beigetragen, so hat das Gericht auszusprechen,

daß der Eigentümer einen der Bereicherung

entsprechenden Geldbetrag zu zahlen hat.

Steht das Unternehmen im Eigentum einer juristischen

Person oder einer Personengesellschaft des

Handelsrechtes, so genügt es, wenn der Vorwurf,

zur Begehung der strafbaren Handlung zumindest

durch auffallende Sorglosigkeit beigetragen zu

haben, auch nur eine Person trifft, die mit der

Geschäftsführung betraut war. Abs. 2 gilt dem

Sinne nach.

(4) Treten nachträglich Umstände ein, bei deren

Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils nicht auf

Abschöpfung der Bereicherung oder nur auf Zahlung

eines geringeren Betrages zu erkennen gewesen

wäre, so hat das Gericht seine Entscheidung

entsprechend zu ändern."

4. Im § 23 Abs. 1 hat die Z 1 zu lauten

„1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder

überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher

strafbarer Handlungen gegen Leib

und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes

Vermögen unter Anwendung oder Androhung

von Gewalt gegen eine Person, gegen

die Sittlichkeit, nach § 12 des Suchtgiftgesetzes

1951 oder wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher

gemeingefährlicher strafbarer

Handlungen erfolgt,"

5. § 42 hat zu lauten

„§ 42. Ist die von Amts wegen zu verfolgende

Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als drei Jahren

Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe

und Geldstrafe bedroht, so ist die Tat nicht

strafbar, wenn

1. die Schuld des Täters gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen

nach sich gezogen hat oder, sofern sich der Täter

zumindest ernstlich darum bemüht hat, die Folgen

der Tat im wesentlichen beseitigt, gutgemacht oder

sonst ausgeglichen worden sind und

3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den

Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten oder

der Begehung strafbarer Handlungen durch andere

entgegenzuwirken."

6. § 43 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „ein

Jahr" die Worte „zwei Jahre".

b) Abs. 2 entfällt, und der bisherige Abs. 3 erhält

die Absatzbezeichnung „(2)".

7. Nach § 43 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe

§ 43 a. (1) Wird auf eine Geldstrafe erkannt und

treffen die Voraussetzungen des § 43 auf einen Teil

der Strafe zu, so hat das Gericht diesen Teil

bedingt nachzusehen.

(2) Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als

sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu

erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für

eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so

ist an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen,

wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der

Freiheitsstrafe nach § 43 bedingt nachgesehen werden

kann.

(3) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als

sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren

erkannt und kann, insbesondere im Hinblick auf

frühere Verurteilungen des Rechtsbrechers, weder

die ganze Strafe bedingt nachgesehen noch nach

Abs. 2 vorgegangen werden, so ist unter den Voraussetzungen

des § 43 ein Teil der Strafe bedingt

nachzusehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil

der Strafe muß mindestens einen Monat und darf

nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

(4) Wird auf eine Freiheitsstrafe von mehr als

zwei, aber nicht mehr als drei Jahren erkannt und

besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß der

Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen

begehen werde, so ist unter den Voraussetzungen

des § 43 ein Teil der Strafe bedingt nachzusehen.

Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(5) Die bedingte Nachsicht eines Teiles der

Strafe ist ausgeschlossen, wenn die strafbare Handlung

mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe

von mindestens zehn Jahren bedroht

ist."

8. Im § 44 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten

„Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser

Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen

werde, so können die §§ 43 und 43 a auf jede der

beiden Strafen angewendet werden."

9. § 46 hat zu lauten

„Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

§ 46. (1) Hat ein Rechtsbrecher die Hälfte der im

Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten

zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei

Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe

unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen,

wenn anzunehmen ist, daß es nicht der Vollstreckung

des Strafrestes bedarf, um den Rechtsbrecher

von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

(2) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel der im

Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten

zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei

Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe

unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen,

es sei denn, daß besondere Gründe befürchten

lassen, der Rechtsbrecher werde in Freiheit weitere

strafbare Handlungen begehen.

(3) Bei jeder Entscheidung über eine bedingte

Entlassung sind die Person des Rechtsbrechers, sein

Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen

und seine Aufführung während der Vollstreckung

sowie der Umstand zu berücksichtigen,

ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung

des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer

Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Gegebenenfalls ist die bedingte Entlassung nur in

Verbindung mit anderen Maßnahmen auszusprechen.

(4) Verbüßt ein Gefangener unmittelbar nacheinander

mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre Gesamtdauer

maßgebend. Nach § 43 a Abs. 3 und 4 nicht

bedingt nachgesehene Teile einer Strafe bleiben

jedoch außer Betracht. Eine bedingte Entlassung

aus einem solchen Strafteil ist ausgeschlossen.

(5) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen

Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf nicht

bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn Jahre

verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist er

gleichwohl nur dann bedingt zu entlassen, wenn

nach seiner Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten

auf ein redliches Fortkommen und seiner

Aufführung während der Vollstreckung anzunehmen

ist, daß er in Freiheit keine weiteren strafbaren

Handlungen begehen werde und es trotz der

Schwere der Tat nicht der weiteren Vollstreckung

bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen

durch andere entgegenzuwirken."

10. § 48 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung

aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem

Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Übersteigt

der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre, so

beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten

Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe

beträgt die Probezeit zehn Jahre."

b) Im Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„(2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer

Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und aus

einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter beträgt

zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende

strafbare Handlung aber mit keiner strengeren

Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren

bedroht, nur fünf Jahre."

11. Im § 53 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer während

der Probezeit begangenen strafbaren Handlung

verurteilt, so hat das Gericht die bedingte

Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung aus

einer Freiheitsstrafe zu widerrufen und die Strafe,

den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen,

wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung

zusätzlich zu dieser geboten erscheint,

um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren

Handlungen abzuhalten. Eine strafbare Handlung,

die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen der Entscheidung

erster Instanz und der Rechtskraft der

Entscheidung über die Gewährung der bedingten

Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung oder

während einer behördlichen Anhaltung, die in die

Probezeit nicht einzurechnen ist (§ 49), begangen

hat, steht einer in der Probezeit verübten strafbaren

Handlung gleich."

12. § 55 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „einer

Strafe" die Worte „einer Strafe, eines Strafteiles".

b) Im Abs. 2 treten an die Stelle der Worte „die

Strafe" die Worte „die Strafe, ein Strafteil".

13. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) In der Z 1 wird vor dem Wort „Hochverrat"

folgende Bestimmung eingefügt

„Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

zugunsten des Auslands (§ 124),"

b) Z 4 hat zu lauten

„4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung

an eine ausländische Macht (§ 103),

Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel

(§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232

strafbare Fälschung besonders geschützter

Wertpapiere (§ 237) und die nach § 12 des

Suchtgiftgesetzes 1951 strafbaren Handlungen,

wenn durch die Tat österreichische Interessen

verletzt worden sind oder der Täter

nicht ausgeliefert werden kann;"

c) In der Z 5 hat die lit. d zu lauten

„d) sich der Täter in Österreich aufhält und nicht

ausgeliefert werden kann;"

d) Am Ende der Z 7 tritt an die Stelle des Punktes

ein Strichpunkt; danach wird folgende Ziffer

angefügt

„8. Beteiligung (§ 12) an einer strafbaren Handlung,

die der unmittelbare Täter im Inland begangen

hat, sowie Hehlerei (§ 164) in bezug auf eine

im Inland begangene Tat."

14. § 65 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 hat die Z 2 zu lauten

„2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer

war, im Inland betreten wird und aus einem

anderen Grund als wegen der Art öder Eigenschaft

seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert

werden kann."

b) Im Abs. 4 tritt am Ende der Z 3 an die Stelle

des Punktes ein Strichpunkt; danach wird folgende

Zahl angefügt

„4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen

Gericht verhängten Strafe ganz oder

teilweise ausgesetzt ist."

15. Im Besonderen Teil werden in den Bestimmungen

des sechsten und dreizehnten Abschnittes

die für die Beurteilung strafbarer Handlungen

maßgebenden Beträge von 5000 S und 100000 S

jeweils auf 25000 S und 500000 S erhöht.

16. Dem § 84 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn er

mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen

Anlaß und unter Anwendung erheblicher

Gewalt begangen hat."

17. § 92 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren" die Worte „Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren".

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit

schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der

Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur

Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn

Jahren zu bestrafen."

18. § 108 hat zu lauten

„§ 108. (1) Wer einem anderen in seinen Rechten

dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß er

ihn oder einen Dritten durch Täuschung über Tatsachen

zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung

verleitet, die den Schaden herbeiführt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Hoheitsrechte gelten nicht als Rechte im Sinn

des Abs. 1.

(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in

seinen Rechten Verletzten zu verfolgen."

19. § 117 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 entfallen die letzten drei Sätze.

b) Folgende neue Abs. 3 und 4 werden eingefügt

„(3) Der Täter ist wegen einer im § 115 mit

Strafe bedrohten Handlung mit Ermächtigung des

Verletzten vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen,

wenn sich die Tat gegen den Verletzten wegen seiner

Zugehörigkeit zu einer der im § 283 Abs. 1

bezeichneten Gruppen richtet und entweder in

einer Mißhandlung oder Bedrohung mit einer Mißhandlung

oder in einer die Menschenwürde verletzenden

Beschimpfung oder Verspottung besteht.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Verletzte

jederzeit berechtigt, sich der Anklage anzuschließen.

Verfolgt der öffentliche Ankläger eine

solche strafbare Handlung nicht oder tritt er von

der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte selbst

zur Anklage berechtigt. Die Frist zur Erhebung der

Anklage beginnt in diesem Fall, sobald der Verletzte

durch den öffentlichen Ankläger vom Unterbleiben

der Verfolgung oder weiteren Verfolgung

verständigt worden ist."

c) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung

„(5)".

20. Nach § 126 wird folgende Bestimmung eingefügt

„Datenbeschädigung

§ 126 a. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt,

daß er automationsunterstützt verarbeitete,

übermittelte oder überlassene Daten, über die er

nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert,

löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

(2) Unter Daten im Sinn des Abs. 1 sind sowohl

personenbezogene und nicht personenbezogene

Daten als auch Programme zu verstehen.

(3) Wer durch die Tat an den Daten einen

25000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wer einen

500000 S übersteigenden Schaden herbeiführt, mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen."

21. Im § 127 entfallen die Absatzbezeichnung

„(1)" und der Abs. 2.

22. Im § 143 hat der erste Satz zu lauten

„Wer einen Raub als Mitglied einer Bande unter

Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds

begeht oder wer einen Raub unter Verwendung

einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von fünf

bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."

23. Nach § 148 wird folgende Bestimmung eingefügt

„Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch

§ 148 a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder

einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen

anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er

das Ergebnis einer automationsunterstützten

Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms,

durch Eingabe, Veränderung oder

Löschung von Daten (§ 126 a Abs. 2) oder sonst

durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs

beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht oder

durch die Tat einen 25000 S übersteigenden Schaden

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren, wer durch die Tat einen 500000 S übersteigenden

Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe von

einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

24. Nach § 153 wird folgende Bestimmmung eingefügt

„Geschenkannahme durch Machthaber

§ 153 a. Wer für die Ausübung der ihm durch

Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft

eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu

verfügen oder einen anderen zu verpflichten, einen

nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteil angenommen

hat und pflichtwidrig nicht abführt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."

25. Im § 166 Abs. 1 werden nach dem Wort

„Sachbeschädigung," die Worte „eine Datenbeschädigung,",

nach dem Wort „Betrug," die Worte

„einen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauch,"

und nach dem Wort „Untreue" die Worte

„ , eine Geschenkannahme durch Machthaber" eingefügt;

der letzte Satz hat zu lauten

„Ein Vormund, Kurator oder Sachwalter, der zum

Nachteil desjenigen handelt, für den er bestellt

worden ist, wird jedoch nicht begünstigt."

26. Im § 167 Abs. 1 werden nach dem Wort

„wegen" die Worte „Sachbeschädigung, Datenbeschädigung,",

nach dem Wort „Unterschlagung,"

die Worte „dauernder Sachentziehung,", nach dem

Wort „Betrugs," die Worte „betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs,"

und nach dem Wort

„Untreue," die Worte „Geschenkannahme durch

Machthaber" eingefügt.

27. Im Besonderen Teil hat die Überschrift des

siebenten Abschnittes zu lauten

„Gemeingefährliche strafbare Handlungen und

strafbare Handlungen gegen die Umwelt"

28. An die Stelle der §§ 180 und 181 treten folgende

Bestimmungen

„Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt

§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift

oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer so

verunreinigt oder sonst beeinträchtigt oder den

Boden oder die Luft so verunreinigt, daß dadurch

1. eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer

größeren Zahl von Menschen oder

2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand

in einem größeren Gebiet

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer

Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag

nachhaltig, schwer und in großem Ausmaß ein

Gewässer verunreinigt oder sonst beeinträchtigt

oder den Boden verunreinigt und dadurch bewirkt,

daß entweder

1. die Verunreinigung oder Beeinträchtigung für

immer oder für lange Zeit anhält, sofern die Beseitigung

der Verunreinigung oder Beeinträchtigung

unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder

2. der zur Beseitigung der Verunreinigung oder

Beeinträchtigung erforderliche Aufwand 500000 S

übersteigt.

Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

§ 181. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift

oder einem behördlichen Auftrag eine der

im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Schwere Beeinträchtigung durch Lärm

§ 181 a. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift

oder einem behördlichen Auftrag Lärm in einem

solchen Ausmaß oder unter solchen Umständen

erzeugt, daß die Tat eine nachhaltige und schwere

Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler

Menschen nach sich zieht, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen und

Betreiben von Anlagen

§ 181 b. Wer entgegen einer Rechtsvorschrift

oder einem behördlichen Auftrag

1. Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert,

abläßt oder sonst beseitigt oder

2. eine Anlage, die Schadstoffe freisetzt, so

betreibt,

daß die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung

nach Art und Umfang des § 180 Abs. 2

entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen."

29. § 182 und seine Überschrift haben zu lauten

„Andere Gefährdungen des Tier- oder Pflanzenbestandes

§ 182. (1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet

ist,

1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter

Tieren herbeizuführen oder

2. die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder

Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers

oder Schädlings herbeizuführen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer

Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag

auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine

Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in

einem größeren Gebiet herbeiführt."

30. Nach § 183 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„Irrtum über Rechtsvorschriften und behördliche

Aufträge

§ 183 a. (1) Hat sich der Täter in den Fällen der

§§ 180, 181 a, 181 b und 182 mit einer Rechtsvorschrift

oder einem behördlichen Auftrag nicht

bekannt gemacht, obwohl er seinem Beruf, seiner

Beschäftigung oder sonst den Umständen nach

dazu verpflichtet gewesen wäre, oder ist ihm ein

Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen

Auftrag sonst vorzuwerfen, so ist er, wenn er

im übrigen vorsätzlich handelt, gleichwohl nach

diesen Bestimmungen zu bestrafen.

(2) Abs. 1 gilt in den Fällen der §§ 181 und 183

entsprechend, wenn der Täter fahrlässig handelt.

Tätige Reue

§ 183 b. (1) Wegen einer der in den §§ 180, 181

und 181b bis 183 mit Strafe bedrohten Handlungen

ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig und bevor die

Behörde (§ 151 Abs. 3) von seinem Verschulden

erfahren hat, die von ihm herbeigeführten Gefahren,

Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen

beseitigt, sofern es nicht schon zu einer

Schädigung eines Menschen oder des Tier- oder

Pflanzenbestandes gekommen ist.

(2) § 167 Abs. 4 ist dem Sinne nach anzuwenden."

31. § 283 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich

gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen

hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden

Weise beschimpft oder verächtlich zu

machen sucht."

32. Dem § 302 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen

500000 S übersteigenden Schaden herbeiführt."

33. Im § 304 erhält der bisherige Abs. 3 die

Absatzbezeichnung „(4)"; davor wird folgender

Absatz eingefügt

„(3) Übersteigt der Wert des Vermögensvorteils

25000 S, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall des

Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu

bestrafen."

34. Die §§ 305 bis 309 haben zu lauten

„Geschenkannahme durch leitende Angestellte

eines öffentlichen Unternehmens

§ 305. (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung

einer Rechtshandlung, die er als leitender

Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen

kann, von einem anderen einen Vermögensvorteil

für sich oder einen Dritten fordert,

annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz

auf eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung

der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der

Rechtshandlung pflichtgemäß, so ist der Täter nach

Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich einen

geringfügigen Vermögensvorteil annimmt oder sich

versprechen läßt und nicht gewerbsmäßig handelt.

Geschenkannahme durch Sachverständige

§ 306. Ein von einem Gericht oder einer anderen

Behörde für ein bestimmtes Verfahren bestellter

Sachverständiger, der für die Erstattung eines

unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem

anderen für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil

fordert, annimmt oder sich versprechen

läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu

bestrafen.

Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige

Berater

§ 306 a. (1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden

Angestellten eines öffentlichen Unternehmens die

Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge

oder Unterlagen regelmäßig beeinflußt und in dieser

Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme

oder Unterlassung einer Rechtshandlung

durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung

für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil

fordert, annimmt oder sich versprechen

läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu

bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt

tätiger sachverständiger Berater einen Beamten oder

einen leitenden Angestellten eines öffentlichen

Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte

oder bei der Geschäftsführung durch Auskünfte,

Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflußt

und in dieser Eigenschaft für eine auf die

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines

Amtsgeschäftes durch den Beamten oder einer

Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten

gerichtete Beeinflussung für sich oder einen Dritten

einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder sich

versprechen läßt. *)

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 398/

1988

Bestechung

§ 307. (1) Wer

1. einem Beamten für die pflichtwidrige Vornahme

oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes

(§ 304 Abs. 1),

2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen

Unternehmens für die pflichtwidrige Vor-

nahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung

(§ 305 Abs. 1),

3. einem Sachverständigen für die Erstattung

eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens

(§ 306),

4. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten

eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die

pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer

Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306 a

Abs. 1) oder

5. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen

Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme

oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer

Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306 a

Abs. 2)

für ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil

anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer

1. einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme

oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes

(§ 304 Abs. 2) oder

2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen

Unternehmens für die pflichtgemäße Vornahme

oder Unterlassung einer Rechtshandlung (§ 305

Abs. 1)

für ihn oder einem Dritten einen nicht bloß

geringfügigen Vermögensvorteil anbietet, verspricht

oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus,

daß er diesen Vermögensvorteil angeboten, versprochen

oder gewährt hat, nach den Umständen kein

Vorwurf gemacht werden kann. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 398/

1988

Verbotene Intervention

§ 308. (1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar

darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter, ein

leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens

oder ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers

eine in seinen Aufgabenbereich fallende

Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich

vornehme oder unterlasse, und für diese Einflußnahme

für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil

fordert, annimmt oder sich versprechen

läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

zu bestrafen.

(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil

annimmt oder sich versprechen läßt, ist

nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die

Tat gewerbsmäßig begangen wird. Eine Bestrafung

nach Abs. 1 erfolgt unbeschadet einer Bestrafung

nach den Bestimmungen über die Winkelschreiberei.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im

Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung

handelt.

Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte

§ 309. (1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne

der §§ 305 bis 308 gilt jedes Unternehmen, das von

einer oder mehreren Gebietskörperschaften selbst

betrieben wird oder an dem eine oder mehrere

Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar

mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder

Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes

Unternehmen, dessen Gebarung der Überprüfung

durch den Rechnungshof unterliegt.

(2) Unter leitenden Angestellten im Sinne der

§§ 305 bis 308 sind Angestellte eines Unternehmens,

auf dessen Geschäftsführung ihnen ein maßgeblicher

Einfluß zusteht, zu verstehen. Ihnen stehen

Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands

oder Aufsichtsrats und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis

gleich."

Artikel II

Änderungen der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 164/1986, wird wie folgt geändert

1. Die Obergrenzen aller in der Strafprozeßordnung

1975 angedrohten Geldstrafen werden auf

jeweils 10000 S erhöht.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert

a) Im zweiten Satz entfallen die Worte „erster

und zweiter Satz".

b) Im letzten Satz tritt an die Stelle des Ausdrucks

„§ 117 Abs. 2 letzter Satz StGB" der Ausdruck

„§ 117 Abs. 4 letzter Satz StGB".

3. Im § 8 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte

nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe

der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist die

Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze

nach den §§ 39 oder 313 StGB nur zu berücksichtigen,

wenn diese Obergrenze fünf Jahre beträgt."

4. Im § 13 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung

wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen

strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt

dem Schöffengericht in den Fällen

1. der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren

Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster

Satz),

2. der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der

Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der

Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),

3. des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der

Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB)

und des minder schweren Raubes nach § 142

Abs. 2 StGB,

4. der Nötigung zum Beischlaf (§ 202 StGB), des

Zwanges und der Nötigung zur Unzucht (§§ 203

und 204 StGB), der Schändung (§ 205 StGB) und

der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB),

5. des Landfriedensbruches und des Landzwanges

(§§ 274 und 275 StGB),

6. des Mißbrauches der Amtsgewalt

(§ 302 StGB) und

7. des § 12 des Suchtgiftgesetzes 1951,

sonst dem Einzelrichter.

(3) Als Rechtsmittelgerichte und in den in den

§§ 260 Abs. 3, 357, 410 a und 495 vorgesehenen

Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im

schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden

Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster

Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von

denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen

einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung

dem Vorsitzenden allein zu."

5. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4

sind auf die im geschwornengerichtlichen Verfahren

außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden

Beschlüsse und auf die Geschwornen sinngemäß

anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes

bestimmt."

6. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) Die Strafgerichte sind berechtigt, zur

Durchführung der Strafrechtspflege mit allen

Dienststellen der Gebietskörperschaften, mit anderen

Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie

mit den von ihnen betriebenen Anstalten unmittelbares

Einvernehmen durch Ersuchen zu pflegen.

Solchen Ersuchen ist mit möglichster Beschleunigung

zu entsprechen, oder es sind die entgegenstehenden

Hindernisse unverzüglich bekanntzugeben;

erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.

(2) Ersuchen gemäß Abs. 1, die sich auf Straftaten

einer bestimmten Person beziehen, dürfen mit

dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen

zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es

sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene

Daten handelt, nur dann abgelehnt

werden, wenn entweder diese Verpflichtungen ausdrücklich

auch gegenüber Strafgerichten auferlegt

sind oder wenn der Beantwortung überwiegende

öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen

anzuführen und zu begründen sind.

(3) Die Strafgerichte können sich nach Maßgabe

des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes mit

Ersuchen im Sinn der vorstehenden Bestimmungen

auch an ausländische Behörden wenden, und zwar

auf dem durch zwischenstaatliche Vereinbarungen

oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechtes

vorgesehenen Weg."

7. Dem § 41 wird folgender Absatz angefügt

„(4) Abs. 3 gilt für die Hauptverhandlung vor

dem Einzelrichter entsprechend, wenn für die Tat,

außer in den Fällen der §§ 129 Z. 1 bis 3 und 164

Abs. 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe

angedroht ist."

8. § 44 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers

ist durch eine schriftliche Vollmacht darzutun.

Erklärt ein in Abwesenheit des Beschuldigten

einschreitender Verteidiger, bevollmächtigt zu

sein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte

Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme

einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen

Vollmacht, selbst nicht zur Stellung des

Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens."

9. Im § 45 haben die Abs. 3 und 4 zu lauten

„(3) Der verhaftete Beschuldigte darf sich mit

seinem Verteidiger ohne Beisein einer Gerichtsperson

besprechen. Ist der Beschuldigte aber auch oder

ausschließlich wegen Verdunkelungsgefahr in

Haft, so kann der Untersuchungsrichter selbst bis

zur Mitteilung der Anklageschrift der Besprechung

mit dem Verteidiger zum Zweck der Überwachung

des Gesprächsinhaltes beiwohnen

1. während der ersten vierzehn Tage der gerichtlichen

Haft, es sei denn, daß anzunehmen ist, eine

als Folge der Besprechung eintretende Beeinträchtigung

von Beweismitteln sei auszuschließen, oder

2. wenn auf Grund besonderer Umstände zu

befürchten ist, die Besprechung mit dem Verteidiger

werde sonst zu einer Beeinträchtigung von

Beweismitteln führen, und die Überwachung mit

Beschluß angeordnet worden ist.

(4) Der Untersuchungsrichter darf den Briefverkehr

des verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger

nur unter den im Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen

überwachen."

10. Nach § 47 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 47 a. (1) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden

sind verpflichtet, den Verletzten über seine

Rechte im Strafverfahren zu belehren, soweit dies

den Umständen nach erforderlich erscheint.

(2) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden

haben bei ihren Amtshandlungen wie auch bei der

Auskunftserteilung gegenüber Dritten die berechtigten

Interessen der durch eine strafbare Handlung

verletzten Personen an der Wahrung ihres

höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten.

Dies gilt besonders für die Weitergabe von Lichtbildern

und die Mitteilung von Angaben zur Person,

die zu einem Bekanntwerden ihrer Identität in

einem größeren Personenkreis führen können,

ohne daß dies durch Zwecke der Strafrechtspflege

geboten ist."

11. Im § 90 entfällt der Abs. 2; der Abs. 3 erhält

die Absatzbezeichnung „(2)".

12. Im § 109 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

13. § 112 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Nach Schließung der Voruntersuchung hat

der Untersuchungsrichter die Akten dem Staatsanwalt

zu übermitteln. Der Staatsanwalt ist verpflichtet

(§ 27), binnen vierzehn Tagen nach Empfang

der Akten entweder die Anklageschrift beim Untersuchungsrichter

einzubringen oder ihm die Akten

mit der Erklärung zurückzustellen, daß er keinen

Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung

finde."

14. Nach § 144 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 144 a. (1) Besteht der Verdacht, daß sich der

Beschuldigte durch die Begehung einer strafbaren

Handlung unrechtmäßig bereichert hat, und ist

anzunehmen, daß diese Bereicherung nach

§ 20 a StGB abgeschöpft werden wird, so hat die

Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes zur

Sicherung dieser Abschöpfung eine einstweilige

Verfügung zu erlassen, wenn zu befürchten ist, daß

andernfalls die Einbringung des Betrages gefährdet

oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige

Verfügung gelten, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der

Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen

sinngemäß.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch erlassen

werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu

sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.

(3) Gegen den Beschluß, mit dem die einstweilige

Verfügung bewilligt oder abgelehnt wird, steht

dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten die

Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu

(§ 114).

(4) Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben,

sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen

sind."

15. Im § 152 Abs. 1 tritt am Ende der Z 2 an die

Stelle des Punktes ein Strichpunkt; danach wird

folgende Zahl angefügt

„3. jedermann darüber, wie er sein Wahl- oder

Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung

gesetzlich für geheim erklärt ist."

16. Dem § 153, dessen bisheriger Inhalt die

Absatzbezeichnung „(1)" erhält, werden folgende

Absätze angefügt

„(2) Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer

Geschlechtssphäre verletzte Person kann die Beantwortung

von Fragen nach Umständen aus ihrem

höchstpersönlichen Lebensbereich sowie nach Einzelheiten

der strafbaren Handlung, deren Schilderung

sie für unzumutbar hält, verweigern. In diesem

Fall ist nach Abs. 1 vorzugehen.

(3) Sobald sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit

einer Zeugnisverweigerung nach Abs. 1 oder 2

zeigen, hat der Untersuchungsrichter den Zeugen

hierüber zu belehren."

17. § 162 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Unmündige, psychisch Kranke oder geistig Behinderte

werden, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig

ist, im Beisein einer Person ihres Vertrauens

vernommen."

b) Die Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen

„(3)" und „(4)"; nach Abs. 1 wird folgende

Bestimmung eingefügt

„(2) Eine durch eine strafbare Handlung in ihrer

Geschlechtssphäre verletzte Person hat das Recht

auf Anwesenheit einer Person ihres Vertrauens bei

der Vernehmung."

18. § 166 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen

Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang

sowie Fragen nach Umständen aus dem

höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen

nicht gestellt werden, es sei denn, daß dies nach

den besonderen Umständen des Falles unumgänglich

notwendig erscheint."

19. § 180 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 5 tritt am Ende der Z 7 an die Stelle

des Punktes ein Strichpunkt; danach wird folgende

Zahl angefügt

„8. die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers

nach § 197 a."

b) Dem § 180 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt

„Eine weitere Abschrift des Beschlusses auf Verhängung

der Untersuchungshaft ist unverzüglich

dem Gefangenenhaus zu übermitteln."

20. Im § 188 Abs. 1 wird nach den Worten „Verkehr

der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt"

der Klammerausdruck „(§§ 86 bis 100 des

Strafvollzugsgesetzes)" eingefügt.

21. § 192 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dasselbe ist der Fall, sobald das Strafverfahren

durch Einstellung oder durch Endurteil rechtskräftig

beendet ist, bei Verurteilung zu einer nicht

bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe aber erst,

sobald der Verurteilte die Strafe angetreten hat."

22. Im § 194 Abs. 1 tritt im ersten Satz an die

Stelle des Ausdrucks „§ 180 Abs. 5 Z. 1 bis 6" der

Ausdruck „§ 180 Abs. 5 Z. 1 bis 6 oder 8" und im

vorletzten Satz an die Stelle des Ausdrucks „§ 180

Abs. 5 Z. 1 bis 7" der Ausdruck „§ 180 Abs. 5 Z. 1

bis 8".

23. Nach dem § 197 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„V. Vorläufige Bewährungshilfe

§ 197 a. (1) Ist es dringend geboten, die Lebensführung

eines Beschuldigten zu überwachen, Versuchungen

von ihm fernzuhalten und ihm zu einer

Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen,

die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so

kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten

mit dessen Zustimmung einen Bewährungshelfer

bestellen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter,

so ist der Beschluß über die vorläufige

Bestellung eines Bewährungshelfers auch diesem

zuzustellen (§ 113).

(3) Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens

mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens.

Im übrigen gelten die Bestimmungen

über die Bewährungshilfe dem Sinne nach."

24. Im § 213 Abs. 1 entfallen in der Z 3 die

Worte ", oder daß die Voraussetzungen des

§ 42 StGB gegeben seien".

25. Dem § 228, dessen bisheriger Inhalt die

Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Das Gericht soll dahin wirken, daß die

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung möglichst

nicht zu einem Bekanntwerden der Identität der

durch eine strafbare Handlung in ihrer

Geschlechtssphäre verletzten Person in einem größeren

Personenkreis führt. Die Aufnahme von

Lichtbildern solcher Personen während der Hauptverhandlung

ist zu untersagen."

26. Dem § 229, dessen bisheriger Inhalt die

Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Vor der Erörterung von Umständen aus

dem persönlichen Lebens- oder dem Geheimnisbereich,

insbesondere des Angeklagten oder eines

Zeugen, hat der Gerichtshof bei Überwiegen

schutzwürdiger Interessen die Öffentlichkeit von

Amts wegen oder auf Antrag auszuschließen. Für

einen solchen Beschluß gilt im übrigen Abs. 1 entsprechend."

27. Dem § 230 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„§ 162 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind dem

Sinne nach anzuwenden."

28. § 240 hat zu lauten

„§ 240. Der Vorsitzende befragt hierauf den

Angeklagten um seinen Vor- und Familiennamen

sowie alle früher geführten Namen, Tag und Ort

seiner Geburt, seine Staatsangehörigkeit, die Vornamen

seiner Eltern, seinen Beruf, seine Anschrift

und erforderlichenfalls über andere persönliche

Verhältnisse und ermahnt ihn zur Aufmerksamkeit

auf die vorzutragende Anklage und auf den Gang

der Verhandlung."

29. Im § 241 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„Hierauf werden die Zeugen und Sachverständigen

aufgerufen, soweit sie nicht erst für einen späteren

Zeitpunkt vorgeladen worden sind; der Vorsitzende

teilt ihnen mit, wo sie sich bis zu ihrer Vernehmung

aufhalten können und zu welchem Zeitpunkt

sie sich für die Vernehmung bereitzuhalten

haben."

30. § 244 hat zu lauten

„§ 244. (1) Nachdem die Zeugen abgetreten

sind, erteilt der Vorsitzende dem Ankläger das

Wort zum Vortrag der Anklage. Im Vortrag sind

alle Anklagepunkte anzuführen und so weit zu

begründen, wie dies zum Verständnis der Anklage

erforderlich erscheint. Bei mehreren Angeklagten

ist hiebei auf jeden einzelnen von ihnen Bezug zu

nehmen. Falls ein Erkenntnis des Gerichtshofes

zweiter Instanz vorliegt, nach dem ein Anklagepunkt

zu entfallen hat, ist auch dieses zu berücksichtigen.

(2) Nach dem Vortrag der Anklage hat sich der

Vorsitzende zu vergewissern, daß der Angeklagte

von Gegenstand und Umfang der Anklage ausreichend

in Kenntnis gesetzt ist.

(3) Der Verteidiger hat das Recht, auf den Vortrag

der Anklage mit einer Gegenäußerung zu

erwidern."

31. Dem bisherigen Inhalt des § 249, der die

Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird anstelle des

letzten Satzes folgender Absatz angefügt

„(2) Der Vorsitzende hat unzulässige Fragen

zurückzuweisen; Fragen, die sonst unangemessen

erscheinen, kann er untersagen."

32. Im § 259 tritt am Ende der Z 3 an die Stelle

des Strichpunktes ein Punkt; die Z 4 entfällt.

33. Dem § 268, dessen bisheriger Inhalt die

Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender

Absatz angefügt

„(2) Ein Verzicht auf Rechtsmittel, der unmittelbar

nach Verkündung des Urteils ohne Beisein

eines Verteidigers abgegeben wurde, kann binnen

drei Tagen schriftlich oder zu Protokoll widerrufen

werden. Über diese Möglichkeit ist der Angeklagte

zu belehren."

34. § 270 wird wie folgt geändert

a) Im § 270 Abs. 2 hat die Z 2 zu lauten

„2. den Vor- und den Familiennamen sowie alle

früher geführten Namen, Tag und Ort der Geburt,

die Staatsangehörigkeit und den Beruf des Angeklagten

sowie den Namen des Verteidigers;"

b) Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)";

folgender neuer Abs. 3 wird einfügt

„(3) Hat die Hauptverhandlung an mehr als fünf

Tagen stattgefunden, so ist in die Urteilsausfertigung

ein Hinweis darauf aufzunehmen, daß die im

Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels für die Ausführung

der Beschwerdegründe offenstehende Frist

vier Wochen beträgt."

35. An die Stelle des § 271 Abs. 5 treten folgende

Bestimmungen

„(5) Wenn der Vorsitzende es für zweckmäßig

erachtet, kann die Protokollführung nach Maßgabe

der den Gerichten zur Verfügung stehenden technischen

Einrichtungen auch durch die Verwendung

eines Tonaufnahmegerätes unterstützt werden. In

diesem Fall ist möglichst der gesamte Verlauf der

Hauptverhandlung mit dem Gerät unmittelbar aufzuzeichnen.

Dies ist allen Beteiligten vorher

bekanntzumachen.

(6) Die Parteien und, sofern sie ein besonderes

rechtliches Interesse daran glaubhaft machen,

andere Beteiligte sind berechtigt, in das abgeschlossene

Protokoll und dessen Beilagen Einsicht zu

nehmen und hievon Abschriften oder Ablichtungen

herzustellen. Ist der Verlauf der Hauptverhandlung

mit einem Tonaufnahmegerät aufgezeichnet worden,

so steht ihnen das Recht zu, die Wiedergabe

der Aufzeichnung zu verlangen. Zu übertragen ist

eine solche Aufzeichnung nur, soweit der Vorsitzende

es für zweckmäßig erachtet oder soweit eine

Partei oder ein sonstiger Beteiligter ein besonderes

rechtliches Interesse daran glaubhaft macht. Die

Tonaufzeichnung einer Hauptverhandlung kann,

wenn der Vorsitzende nicht aus besonderen Gründen

etwas anderes verfügt, nach Ablauf von zwei

Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung gelöscht

werden."

36. § 281 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 Z 3 entfällt die Anführung des

§ 244.

b) Im Abs. 1 wird nach der Z 5 folgende Zahl

eingefügt

„5 a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken

gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch

über die Schuld zugrunde gelegten

entscheidenden Tatsachen ergeben;"

c) Im Abs. 1 Z 9 lit. b entfallen die Worte „oder

ob die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben

seien,".

d) Im Abs. 1 hat die Z 11 zu lauten

„11. wenn der Gerichtshof seine Strafbefugnis

überschritten oder bei dem Ausspruch über

die Strafe für die Strafbemessung maßgebende

entscheidende Tatsachen offenbar

unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer

Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung

verstoßen hat."

e) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die im Abs. 1 Z. 1 a und 5 a erwähnten

Nichtigkeitsgründe können zum Nachteil des

Angeklagten nicht geltend gemacht werden."

37. § 283 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wegen des Ausspruches über die Strafe

kann die Berufung von allen zur Ergreifung der

Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten ergriffen werden.

Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung

einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten

Strafe kann mit Berufung nur dann geltend

gemacht werden, wenn die Berufung zugleich aus

anderen Gründen ergriffen wird."

38. Dem § 285 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Hat die Hauptverhandlung an mehr als fünf

Tagen stattgefunden, so beträgt die nach Abs. 1 für

die Ausführung der Beschwerdegründe offenstehende

Frist vier Wochen."

39. Im § 285 b entfällt der Abs. 6.

40. Im § 285 d Abs. 1 Z. 2 tritt an die Stelle des

Ausdruckes „§ 281 Abs. 1 Z. 1 bis 8" der Ausdruck

„§ 281 Abs. 1 Z. 1 bis 8 und 11".

41. § 285 f hat zu lauten

„§ 285 f. Bei der nichtöffentlichen Beratung

kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen

über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel

angeordnet werden."

42. § 285 i hat zu lauten

„§ 285 i. Weist der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher

Sitzung die Nichtigkeitsbeschwerde

oder die Beschwerde gegen deren Zurückweisung

durch den Gerichtshof erster Instanz zurück und

war mit der Nichtigkeitsbeschwerde die Berufung

verbunden, so entscheidet über diese der Gerichtshof

zweiter Instanz. Dasselbe gilt, wenn der Nichtigkeitsbeschwerde

eines Angeklagten sofort Folge

gegeben wird (§ 285 e) und der Oberste Gerichtshof

nur noch über die Berufung in Ansehung eines

anderen Angeklagten zu entscheiden hätte."

43. § 288 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde

unbegründet, so hat er sie zu verwerfen."

b) Im Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes

„Z. 1 bis 5" der Ausdruck „Z. 1 bis 5 a".

44. Dem § 290 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Ist der im § 281 Abs. 1 Z. 11 angeführte Nichtigkeitsgrund

geltend gemacht worden, so ist so vorzugehen,

als wäre auch die Berufung ergriffen worden."

45. Im § 294 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Die Berufung ist innerhalb der im § 284

bezeichneten Frist beim Gerichtshof erster Instanz

anzumelden. Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei

denn, daß der Angeklagte selbst erklärt, eine Freiheitsstrafe

einstweilen antreten zu wollen.

(2) Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies

nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift

zugestellt werden. Der Beschwerdeführer hat das

Recht, binnen vierzehn Tagen nach der Anmeldung

der Berufung, wenn ihm eine Urteilsabschrift aber

erst nach der Anmeldung des Rechtsmittels zugestellt

wurde, binnen vierzehn Tagen nach der

Zustellung eine Ausführung seiner Beschwerdegründe

beim Gericht in zweifacher Ausfertigung zu

überreichen. § 285 Abs. 3 gilt entsprechend. Er muß

entweder in dieser Schrift oder bei der Anmeldung

erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die

Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen

Ansprüche beschwert erachtet, widrigenfalls

der Gerichtshof zweiter Instanz darauf

keine Rücksicht zu nehmen hat; ist mehr als eine

Strafe oder sonstige Unrechtsfolge ausgesprochen

worden, so muß der Beschwerdeführer auch erklären,

gegen welche von ihnen sich die Berufung

richtet. Die Anmeldung, die die Berufungsgründe

enthält, oder die rechtzeitig eingebrachte Ausführung

ist dem Gegner mit dem Bedeuten mitzuteilen,

daß er binnen vierzehn Tagen seine Gegenausführung

überreichen könne."

46. Dem § 295 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner

Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt

nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt

werden, die nicht bedingt nachgesehen

wird."

47. § 296 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„In diesem Fall entscheidet der Oberste Gerichtshof,

sofern er nicht nach § 285 i vorgeht, auch über

die Berufung."

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wird über die Berufung nicht schon in der

nichtöffentlichen Sitzung entschieden, so entscheidet

der Oberste Gerichtshof über die Berufung

beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung

über die Nichtigkeitsbeschwerde. In diesem Fall ist

zum Gerichtstag der nicht verhaftete Angeklagte

stets vorzuladen und auch die Vorführung des verhafteten

Angeklagten zu veranlassen, wenn er dies

in seiner Berufung oder Gegenausführung beantragt

hat oder die Vorführung sonst im Interesse

der Rechtspflege geboten erscheint. Ist die Berufung

gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen

Ansprüche gerichtet, so ist auch der Privatbeteiligte

vorzuladen."

48. Nach § 296 wird folgende Bestimmung eingefügt

„3. Gemeinsame Bestimmung

§ 296 a. Ist nach der Entscheidung über eine

Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

1. an dem in Untersuchungshaft angehaltenen

Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung

verbundene vorbeugende Maßnahme

zu vollziehen oder

2. der Angeklagte in Freiheit zu setzen,

so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof

zweiter Instanz den Vorsitzenden des Schöffengerichtes

davon sogleich unter Anschluß der

erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei

denn, daß im Falle der Z. 2 die Entscheidung bei

einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten

ergeht (§ 396)."

49. § 307 hat zu lauten

„§ 307. § 244 gilt dem Sinne nach."

50. Im § 313 entfällt der zweite Satz.

51. Im § 344 hat der letzte Satz zu lauten

„An die Stelle der in den §§ 285 a und 285 d

bezeichneten Nichtigkeitsgründe treten die folgenden

Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1, und zwar

im § 285 a die der Z. 1 bis 13 und im § 285 d die

der Z. 1 bis 5, 10 a und 13."

52. § 345 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 Z 4 entfällt die Anführung des

§ 307.

b) Im Abs. 1 wird nach der Z 10 folgende Zahl

eingefügt

„10 a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken

gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch

der Geschwornen festgestellten entscheidenden

Tatsachen ergeben;"

c) Im Abs. 1 hat die Z 13 zu lauten

„13. wenn das Geschwornengericht seine Strafbefugnis

überschritten oder bei dem Ausspruch

über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende

entscheidende Tatsachen offenbar

unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer

Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung

verstoßen hat."

d) Im Abs. 4 tritt an die Stelle des Ausdruckes

„Abs. 1 Z. 2 und 7" der Ausdruck „Abs. 1 Z. 2, 7

und 10 a".

53. Im § 349 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdruckes

„§ 345 Abs. 1 Z. 1 bis 9" der Ausdruck

„§ 345 Abs. 1 Z. 1 bis 9 und 10 a".

54. Im § 360 entfallen im Abs. 1 die Worte",

sofern der Ankläger damit einverstanden ist,"

und der Abs. 2; der Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung

„(2)".

55. Im § 362 entfallen im Abs. 2 die Worte „und

die Zustimmung des Generalprokurators".

56. Nach § 373 a wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 373 b. Ist im Fall einer Abschöpfung der

Bereicherung nach § 20 a StGB dem durch die

strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung

zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht

geleistet worden, so hat der Geschädigte unbeschadet

des § 373 a das Recht zu verlangen, daß seine

Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten

Geldbetrag befriedigt werden."

57. Im § 376 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

„neunhundert Schilling" der Betrag von

5000 S.

58. Im § 381 Abs. 1 tritt in Z 2, 4 und 5 an die

Stelle des Betrages von 250 S jeweils der Betrag von

1000 S.

59. Im § 389 Abs. 3 hat der erste Satz zu lauten

„Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft

jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine

Person; sie geht nicht auf die Erben über."

60. Der bisherige Inhalt des § 400 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)". Folgender Absatz wird

angefügt

„(2) Einen Beschluß nach Abs. 1 hat der Vorsitzende

auf Antrag oder von Amts wegen auch dann

zu fassen, wenn im Urteil die Anrechnung einer

Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe

(§ 66 StGB) unterblieben ist. Ist eine solche Anrechnung

fehlerhaft erfolgt, so hat sie der Vorsitzende

jederzeit zu berichtigen (§ 270 Abs. 4), zum Nachteil

des Angeklagten jedoch nur, solange das Urteil

nicht rechtskräftig ist. Die Abweisung eines darauf

gerichteten Antrages sowie die vorgenommene

Berichtigung können nach Maßgabe des § 270

Abs. 4 mit Beschwerde angefochten werden."

61. Im § 408 Abs. 2 tritt an die Stelle des Betrages

von 15000 S der Betrag von 30000 S.

62. Der erste Satz des § 410 a hat zu lauten

„Über die Neubemessung des Tagessatzes nach

§ 19 Abs. 4 StGB und des Geldbetrages nach § 20 a

Abs. 4 StGB hat das Gericht, das in erster Instanz

erkannt hat, auf Antrag mit Beschluß zu entscheiden."

63. Nach § 410 a wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 410 b. (1) Mit dem Tod des Verurteilten

erlischt die Verbindlichkeit zur Zahlung von Geldstrafen,

soweit sie noch nicht vollzogen worden

sind.

(2) Abs. 1 gilt dem Sinne nach für den Verfalls- und

Wertersatz und für die Abschöpfung der Bereicherung."

64. § 411 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Gnadengesuche haben keine aufschiebende

Wirkung. Der Bundesminister für Justiz kann

jedoch in Übereinstimmung mit dem Bundespräsidenten

aus Anlaß eines Gnadengesuches oder

erwogenen Gnadenerweises eine vorläufige Hemmung

des Strafvollzuges zur Durchführung der

erforderlichen Erhebungen und zur Einholung von

Stellungnahmen der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen

Behörden anordnen. Die vorläufige

Hemmung darf nicht für mehr als sechs Monate

angeordnet werden. Zeiten eines aus anderen

Gründen erfolgten Strafaufschubes und die im

§ 3 StVG bestimmte Monatsfrist sind in die Frist

von sechs Monaten nicht einzurechnen. Während

der vorläufigen Hemmung ist die Wirksamkeit

einer schon erlassenen Strafvollzugsanordnung aufgeschoben.

Im übrigen sind Gnadengesuche, sofern

nicht in einzelnen Fällen etwas anderes angeordnet

wird, nach den folgenden Bestimmungen zu behandeln."

65. § 429 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 Z 4 entfallen die Worte „dem Privatbeteiligten,".

b) Abs. 3 hat zu lauten

„Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm zuständige

Gericht ist sogleich vom Verfahren zu verständigen."

66. § 431 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Von der Anordnung der Unterbringung in

einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

nach § 21 Abs. 1 StGB ist das nach § 109 Jurisdiktionsnorm

zuständige Gericht zu verständigen."

67. Im § 435 tritt an die Stelle der Abs. 2 und 3

folgender Absatz

„(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer

der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten

oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches

über die Strafe und kann zugunsten und

zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde

und mit Berufung angefochten werden."

68. § 444 a hat zu lauten

„§ 444 a. Die Bestimmungen über den Verfall

gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem

Sinne nach für die Haftung für Geldstrafen, den

Verfalls- und Wertersatz und die Abschöpfung der

Bereicherung."

69. Im § 451 hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Ist der Richter der Überzeugung, daß die

dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz

nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände

vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben

oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen

ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß

einzustellen."

70. Im § 452 hat die Z 7 zu lauten

„7. § 41 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden,

daß dem Beschuldigten nur dann ein Verteidiger

beizugeben ist, wenn das im Verfahren

auf Grund öffentlicher Anklage wegen außergewöhnlich

schwieriger Sach- oder Rechtslage,

aus besonderen, in der Person des

Beschuldigten gelegenen Gründen, wegen der

Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft

oder zur Ausführung angemeldeter

Rechtsmittel und für das Rechtsmittelverfahren

im Interesse der Rechtspflege erforderlich

ist oder wenn die Anordnung der Unterbringung

in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher in Betracht kommt."

71. Im § 457 hat der erste Satz zu lauten

„Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag der

Anklage und der allfälligen Gegenäußerung des

Verteidigers oder, wenn der Beschuldigte keinen

Verteidiger hat, des Beschuldigten (§ 244)."

72. Im § 458 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Wird jedoch der Beschuldigte freigesprochen

oder nach einem umfassenden und durch die

übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten

Geständnis verurteilt oder wird die aus mehreren

Punkten bestehende Anklage teils auf die eine, teils

auf die andere Art erledigt und verzichten in allen

diesen Fällen die Parteien auf alle Rechtsmittel

oder melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden

Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll

über die Hauptverhandlung (§ 271) durch

einen vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreibenden

Vermerk ersetzt werden, der lediglich

die Namen der Parteien, ihrer Vertreter und der

vernommenen Zeugen und Sachverständigen enthält.

Der öffentliche Ankläger und, sofern sie ein

rechtliches Interesse glaubhaft machen, der Privatankläger,

der Privatbeteiligte und der Beschuldigte

können binnen vierzehn Tagen nach Verkündung

des Urteils die Herstellung des Protokolls und die

Zustellung einer Abschrift verlangen.

(3) Unter den im Abs. 2 erster Satz bezeichneten

Voraussetzungen kann das Urteil in gekürzter

Form ausgefertigt werden, es sei denn, daß die

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher angeordnet wird. Die

gekürzte Urteilsausfertigung hat zu enthalten

1. die im § 270 Abs. 2 erwähnten Angaben mit

Ausnahme der Entscheidungsgründe;

2. im Falle einer Verurteilung die für die Strafbemessung

maßgebenden Umstände in Schlagworten;

3. im Falle einer Verurteilung zu einer in Tagessätzen

bemessenen Geldstrafe die für die Bemessung

des Tagessatzes maßgebenden Umstände

(§ 19 Abs. 2 StGB) in Schlagworten;

4. im Falle einer Verurteilung unter Verweisung

eines Privatbeteiligten mit seinen Entschädigungsansprüchen

auf den Zivilrechtsweg (§ 366 Abs. 2)

die vom Gericht als erwiesen angenommenen Tatsachen

in gedrängter Darstellung;

5. im Falle eines Freispruches einen Hinweis darauf,

daß die Tat nicht als erwiesen angenommen

worden ist oder welche anderen Gründe für die

Entscheidung maßgebend waren."

73. Im § 460 hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Wird von einer Behörde oder von einem

Sicherheitsorgan ein auf freiem Fuß befindlicher

Beschuldigter auf Grund eigener dienstlicher

Wahrnehmung oder eines Geständnisses angezeigt,

oder reichen die durchgeführten Erhebungen zur

Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden

Umstände aus, so kann der Richter die Strafe

ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung

festsetzen, falls er nur eine Geldstrafe von

nicht mehr als 90 Tagessätzen zu verhängen findet.

Daneben kann der Verfall oder die Einziehung von

Sachen ausgesprochen werden, die sich in behördlicher

Verwahrung befinden, es sei denn, daß auf sie

eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte

Person offenbar Rechtsansprüche hat oder solche

geltend macht."

74. § 467 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„§ 285 Abs. 3 gilt entsprechend."

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die zugunsten des Angeklagten ergriffene

Berufung wegen Nichtigkeit ist auch als Berufung

gegen die Aussprüche über die Schuld und die

Strafe zu betrachten, die Berufung wegen des Ausspruches

über die Schuld auch als Berufung gegen

den Strafausspruch."

75. § 477 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner

Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt

nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt

werden, die nicht bedingt nachgesehen

wird."

b) Nach dem Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt

„(3) § 296 a gilt dem Sinne nach."

76. In der Überschrift vor dem § 482 haben die

Worte „und Nachsicht" zu entfallen; im § 482 tritt

an die Stelle des Ausdrucks „Milderung oder

Nachsicht der Strafe (§§ 410 und 411)" der Ausdruck

„Milderung der Strafe (§ 410)".

77. Im § 485 Abs. 1 Z 6 entfallen die Worte

„oder daß die Voraussetzungen des § 42 StGB

gegeben seien".

78. § 488 wird wie folgt geändert

a) Der Z 1 ist folgender Satz anzufügen

„Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 vor

und hat der Beschuldigte noch keinen Verteidiger,

so ist ihm von Amts wegen ein solcher beizugeben

(§ 41 Abs. 3)"

b) Die Z 5 hat zu lauten

„5. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, so

steht ihm selbst das Recht zu, auf den Vortrag

der Anklage mit einer Gegenäußerung zu

erwidern."

c) Die Z 7 hat zu lauten

„7. Der § 458 Abs. 2 ist anzuwenden. Das Urteil

kann unter den im § 458 Abs. 2 erster Satz

bezeichneten Voraussetzungen in gekürzter

Form ausgefertigt werden (§ 458 Abs. 3), es

sei denn, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe

verhängt oder eine mit Freiheitsentziehung

verbundene vorbeugende Maßnahme

angeordnet worden ist."

79. Im § 489 Abs. 1 tritt im letzten Satz an die

Stelle des Ausdrucks „§ 281 Abs. 1 Z 2 bis 5" der

Ausdruck „§ 281 Abs. 1 Z 1 a bis 5".

80. Im § 490 Abs. 1 entfallen die Worte „mit

Ausnahme des § 362".

81. Vor § 495, jedoch nach der Überschrift „III.

Widerruf einer bedingten Nachsicht", werden folgende

Bestimmungen eingefügt

„§ 494 a. (1) Wird jemand wegen einer strafbaren

Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit

nach einer bedingten Verurteilung, bedingten

Strafnachsicht oder bedingten Entlassung

begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach

den folgenden Bestimmungen vorzugehen

1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben

des nachträglichen Ausspruches der Strafe

(§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes) vor, so ist auszusprechen,

daß die neue Verurteilung für einen solchen

Ausspruch keinen Anlaß bildet.

2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen

vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder

bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen,

daß von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung

abgesehen wird.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen

Ausspruch der Strafe (§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes)

vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch

so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung

wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam

erfolgt wäre; im übrigen ist auszusprechen, daß in

dem Verfahren, in dem die bedingte Verurteilung

ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch

nicht mehr in Betracht kommt.

4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf

einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung

vor, so ist der Widerruf auszusprechen.

(2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Z. 4 steht dem

Einzelrichter beim Gerichtshof erster Instanz nur

bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmaß von

je fünf Jahren nicht übersteigen, und dem Bezirksgericht

nur bei Strafen und Strafresten, die das

Ausmaß von je neun Monaten nicht übersteigen.

Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer

lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Schöffen- oder

Geschwornengericht vorbehalten. Soweit das

erkennende Gericht sonach eine Entscheidung

nach Abs. 1 Z. 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen,

daß die Entscheidung über den Widerruf

dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung

zukäme.

(3) Vor der Entscheidung hat das Gericht den

Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer

zu hören und Einsicht in die Akten über die

frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung

des Angeklagten kann abgesehen werden,

wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird

und ein Ausspruch nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 erfolgt.

Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann

abgesehen werden, wenn das Gericht einen nachträglichen

Strafausspruch oder einen Widerruf

nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die

Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in

eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn

dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung

nach Abs. 1 darzustellen vermag.

(4) Die Entscheidungen nach Abs. 1 mit Ausnahme

des Strafausspruches nach Z. 3 erster Satz

sowie der Vorbehalt nach Abs. 2 ergehen mit

Beschluß. Der Beschluß ist gemeinsam mit dem

Urteil zu verkünden und auszufertigen. Der

Beschluß und sein Unterbleiben können mit

Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde

kann mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde

oder Berufung verbunden werden.

(5) Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

gegen das gleichzeitig ergangene Urteil erhoben,

so entscheidet der für deren Erledigung

zuständige Gerichtshof hierüber und über die

Beschwerde gemeinsam.

(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2

können auch gemeinsam mit einer Strafverfügung

getroffen werden. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung

setzt auch eine solche Entscheidung

außer Kraft. Eine gesonderte Beschwerde gegen

diese Entscheidung ist unzulässig.

(7) Das erkennende Gericht hat alle Gerichte

unverzüglich zu verständigen, deren Vorentscheidungen

von einer Entscheidung nach Abs. 1 betroffen

sind oder denen es nach Abs. 2 die Entscheidung

vorbehalten hat. Diesen Gerichten stehen im

Fall eines Ausspruches nach Abs. 1 Z. 1 und 2 auch

die Entscheidungen über die Verlängerung der

Probezeit, die Erteilung von Weisungen und die

Bestellung eines Bewährungshelfers zu.

§ 494 b. Hat das erkennende Gericht bei der

Urteilsfällung einen Ausspruch nach § 494 a Abs. 1

Z. 3 oder 4 zu Unrecht unterlassen und der Ankläger

dessen Unterbleiben nicht angefochten, so darf

ein nachträglicher Ausspruch der Strafe oder ein

Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten

Entlassung aus Anlaß der neuen Verurteilung

nicht mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung

oder die bedingte Entlassung aktenkundig

war."

82. § 495 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Außer in den Fällen des § 494 a entscheidet

über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer

Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in

einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

oder einer Rechtsfolge das Gericht in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß, das in

jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht

ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt

hat."

83. Im § 496 werden nach den Worten „einer

Strafe" die Worte „oder eines Strafteiles" eingefügt.

84. Im § 501 entfällt der Abs. 3.

Artikel III

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1982, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist an einem Verurteilten eine Freiheitsstrafe

zu vollziehen, so ist der Strafvollzug anzuordnen

und die nach § 9 zur Einleitung oder Durchführung

des Strafvollzuges zuständige Anstalt von der

Anordnung zu verständigen. Zugleich mit dieser

Verständigung oder so bald wie möglich ist der

Anstalt auch eine Ausfertigung des Strafurteiles zu

übersenden. Ist der psychische Zustand des Verurteilten

oder sein sonstiger Gesundheitszustand im

Zuge des Strafverfahrens durch sachverständige

Personen untersucht worden, so ist der Verständigung

auch eine Abschrift des Gutachtens anzuschließen."

2. Im § 4 hat der erste Satz zu lauten

„Wird der Verurteilte an eine ausländische

Behörde ausgeliefert, so ist vom Vollzug einer über

ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen,

es sei denn, daß es aus besonderen Gründen des

unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung

strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken."

3. § 6 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Einem Antrag des Verurteilten gemäß Z. 1 oder

Z. 2 lit. a steht ein Antrag eines Angehörigen, im

Fall der Z. 2 lit. a auch ein Antrag des Dienstgebers

gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag

zustimmt."

b) Die Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen

„(3)" und „(4)"; nach Abs. 1 wird folgender

Absatz eingefügt

„(2) Die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe

ist ferner nach Anhörung des Verurteilten

aufzuschieben, wenn und solange im Falle eines

Verfahrens zur Entscheidung über den nachträglichen

Ausspruch der Strafe (§§ 13 Abs. 2, 46 Abs. 4

des Jugendgerichtsgesetzes 1961) oder den Widerruf

der bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe,

des Teiles einer Freiheitsstrafe oder einer bedingten

Entlassung das dafür nach § 495 StPO oder den

§§ 16 oder 179 dieses Bundesgesetzes zuständige

Gericht hierüber noch nicht entschieden und im

Fall eines nachträglichen Strafausspruches oder

Widerrufes nicht ebenfalls den Strafvollzug angeordnet

hat."

4. Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Soweit bestimmte Strafgefangene in besonderen

Abteilungen der Anstalten anzuhalten sind, dürfen

die Einzelunterbringung in einer besonders gesicherten

Zelle (§ 103 Abs. 2 Z. 4), die Anhaltung in

einem besonderen Einzelraum (§ 114 Abs. 1) und

die Absonderung in einem besonderen Einzelraum

(§ 116 Abs. 2) gleichwohl in Räumen vollzogen

werden, die sonst auch für andere Strafgefangene

bestimmt sind."

5. § 16 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 1 hat der dritte Satz zu lauten

„Im Fall des Abs. 2 Z. 12 steht sie einer Versammlung

von drei Richtern zu, wenn es sich aber aus-

schließlich um den Vollzug einer Freiheitsstrafe

handelt, die in einem Verfahren verhängt worden

ist, in dem in erster Instanz ein Einzelrichter

erkannt hat, oder ausschließlich um die Erteilung

von Weisungen, die Bestellung eines Bewährungshelfers

oder die endgültige Entlassung, einem Einzelrichter."

b) Im Abs. 2 entfällt die Z 10.

6. Im § 17 Abs. 3 treten an die Stelle der Worte

„seinem ausgewiesenen Verteidiger" die Worte

„seinem Verteidiger (§ 44 der Strafprozeßordnung

1975)".

7. § 18 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 3 entfällt der dritte Satz.

b) Im Abs. 4 entfällt der zweite Satz.

c) Im Abs. 5 tritt im ersten Satz nach dem Wort

„besuchen" an die Stelle des Beistriches ein Punkt;

der folgende Satzteil „die Kommission am Sitze

des Landesgerichtes für Strafsachen Wien überdies

die in Niederösterreich gelegenen." entfällt.

8. Im § 32 Abs. 2 treten an die Stelle der Beträge

von 10000 S und 500 S die Beträge von 30000 S

und 1500 S.

9. § 41 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten

Gegenstände und das Eigengeldguthaben

jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende

Rechte anderer einschließlich des Zurückbehaltungsrechtes

nach § 32 und nach § 5 des

Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entgegenstehen.

Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe

desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei

monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt,

dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf

Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am

Anstaltsgut (§ 32 Abs. 2) gepfändet werden. Bei der

Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände

und das Geld auszufolgen, soweit sich aus

dem Vorstehenden nichts anderes ergibt."

b) Es wird folgender Absatz angefügt

„(4) Für Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden

Bestimmungen veräußert, vernichtet

oder ausgefolgt werden können, gelten dem Sinne

nach die hinsichtlich strafgerichtlicher Verwahrnisse

im Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher

Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, enthaltenen

Bestimmungen mit folgender Maßgabe

1. Die Hinterlegung ist vom Anstaltsleiter zu veranlassen.

2. Personaldokumente sind nicht zu hinterlegen,

sondern zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind

nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, daß der Verurteilte die

Dokumente benützen will, um sich einer wegen

einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr

als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten

Strafverfolgung oder Strafvollstreckung,

die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen."

10. Dem § 48 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Strafgefangene, die arbeitstherapeutisch

beschäftigt werden, haben für die damit zugebrachte

Zeit eine Arbeitsvergütung in einer Höhe

zu erhalten, die der Art der Beschäftigung unter

Berücksichtigung des Ausmaßes der Arbeitsleistung

entspricht."

11. Nach § 73 wird folgende Bestimmung eingefügt

„§ 73 a. Hat der Bund infolge eines Ereignisses,

das die Erkrankung oder Verletzung eines Strafgefangenen

bewirkt hat, nach den Bestimmungen dieses

Unterabschnitts Leistungen erbracht oder

Kosten getragen und stehen dem Strafgefangenen

auf Grund des Ereignisses Schadenersatzansprüche

gegen einen Dritten zu, so gehen diese Ansprüche

bis zur Höhe des dem Bund erwachsenden Aufwandes

auf den Bund über."

12. § 74 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Weibliche Strafgefangene, denen das Recht

auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht,

dürfen diese bis zur Vollendung des zweiten

Lebensjahres bei sich behalten, es sei denn, daß

davon ein Nachteil für das Kind zu besorgen wäre.

Mit den gleichen Einschränkungen kann der

Anstaltsleiter, soweit die erforderlichen Einrichtungen

zur Verfügung stehen, auch gestatten, daß die

Strafgefangenen diese Kinder, wenn im Zeitpunkt

der Vollendung des zweiten Lebensjahres nur noch

ein weiterer Strafrest von nicht mehr als einem Jahr

zu vollziehen ist, längstens bis zur Vollendung des

dritten Lebensjahres bei sich behalten dürfen."

b) Es wird folgender Absatz angefügt

„(3) Solange eine Strafgefangene ihr Kind bei

sich behält, hat die Anstalt auch für den Unterhalt

des Kindes zu sorgen. Die Kosten dafür sind vorläufig

vom Bund zu tragen, auf den insoweit die

Ansprüche des Kindes auf Geldleistungen zur Deckung

des Unterhalts gegen einen Dritten übergehen.

Für die Wirksamkeit des Forderungsüberganges

gegenüber dem Dritten gelten der letzte Satz

des § 1395 und der erste Satz des § 1396 des Allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches dem Sinne

nach. Geldleistungen, die zur Deckung des Unterhalts

während des Aufenthalts des Kindes in der

Anstalt einlangen, können zur Deckung der

Ansprüche des Bundes unmittelbar herangezogen

werden."

13. § 81 hat zu lauten

„§ 81. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen

aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente

gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages,

der sich aus dem § 181 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

ergibt."

14. Im § 88 Abs. 1 hat die Z 1 zu lauten

„1. mit inländischen allgemeinen Vertretungskörpern,

Gerichten und anderen Behörden sowie

der Volksanwaltschaft;"

15. Im § 90 Abs. 1 treten an die Stelle des bisherigen

ersten Satzes folgende Sätze

„Briefe und Eingaben, die ein Strafgefangener

unter zutreffender Angabe des Absenders an den

Bundespräsidenten, an den Nationalrat, an den

Bundesrat, an das Bundesministerium für Justiz

oder an die Volksanwaltschaft oder unter der

Anschrift dieser Stellen an ein Mitglied des Nationalrates

oder des Bundesrates, an den Bundesminister

für Justiz oder an einen Volksanwalt richtet,

ferner Briefe und Eingaben an die Europäische

Kommission und an den Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte dürfen in einem verschlossenen

Umschlag zur Absendung gegeben werden; sie

sind nicht zu überwachen. Strafgefangene, die von

dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sind

darauf hinzuweisen, daß im Fall einer Beschwerdeführung

die davon betroffene Person vom Inhalt

der gegen sie erhobenen Anschuldigungen in

Kenntnis gesetzt werden kann. Im übrigen ist der

gesamte Briefverkehr der Strafgefangenen insoweit

zu überwachen, als dies notwendig ist, um unerlaubte

Sendungen von Geld oder anderen Gegenständen

in Briefen zurückzuhalten."

16. § 91 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 hat der dritte Satz zu lauten

„Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei-

und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs-

und Genußmittel, die nicht ohne weitere

Zubereitung genossen werden können, überhaupt

nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie

Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von

je 250 g enthalten."

b) Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung.

„(4)"; vor ihm wird folgender Absatz

eingefügt

„(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die

Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht

werden, um Strafgefangenen Gegenstände

zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für

die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für

die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges zu

befürchten wäre, und die Aussonderung solcher

Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand

möglich ist, so hat der Anstaltsleiter die

betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von

Sendungen nach Abs. 2 auszuschließen. In diesem

Fall dürfen die Strafgefangenen statt dessen jeweils

Eigengeld bis zum Ausmaß von 75 vH des Höchstmaßes

einer außerordentlichen Arbeitsvergütung

(§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von

Bedarfsgegenständen verwenden. Das gleiche gilt

für Strafgefangene, die auf den Empfang von Sendungen

nach Abs. 2 im voraus verzichten oder für

die keine solchen Sendungen einlangen."

17. Dem § 102 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Insbesondere ist angemessene Vorsorge dafür zu

treffen, daß sowohl die Begehung strafbarer Handlungen

durch Strafgefangene als auch die Begehung

strafbarer Handlungen an Strafgefangenen

hintangehalten werden."

18. Im § 113 tritt an die Stelle des Betrages von

500 S der Betrag von 1500 S.

19. § 131 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Weibliche Verurteilte, denen das Recht auf

die Pflege und Erziehung ihrer Kinder zusteht,

dürfen diese nach Maßgabe des § 74 Abs. 2 bei sich

behalten. § 74 Abs. 3 gilt auch für diese Fälle."

20. Dem § 132 wird folgender Absatz angefügt

„(7) Von jeder Aufnahme eines Strafgefangenen

ist die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in

dem sich die Anstalt befindet, in Wien die Bundespolizeidirektion,

unter Anschluß von Ausfertigungen

der nach Abs. 4 gewonnenen Unterlagen und

einer Handschriftenprobe (§ 135 Abs. 2) zu verständigen."

21. § 138 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) An Vergünstigungen dürfen die im § 24

Abs. 3 Z. 4, 5 und 7 genannten gestattet werden,

andere nur mit Genehmigung des Bundesministeriums

für Justiz."

22. § 145 wird wie folgt geändert

a) Im Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten

„Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, daß der

Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen

wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der

voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend."

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Sind im Entlassungsvollzug nach § 144

Abs. 2 Lockerungen gewährt worden, so dürfen sie

dem Strafgefangenen nicht lediglich deshalb entzogen

werden, weil seine bedingte Entlassung abgelehnt

worden ist."

23. Dem § 146 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Soweit davon eine Förderung der Wiedereingliederung

in das Leben in Freiheit, insbeson-

dere der Aussichten auf ein redliches Fortkommen,

zu erwarten ist, kann Strafgefangenen im Rahmen

der Grundsätze des Strafvollzuges die Benützung

von Einrichtungen und die Teilnahme an Veranstaltungen

gestattet werden, die andere Rechtsträger

als der Bund für vergleichbare Zwecke betreiben

oder durchführen. Werden die Kosten dafür

nicht von anderer Seite getragen, so kann sie der

Bund bis zu dem Ausmaß übernehmen, das für vergleichbare

Einrichtungen oder Veranstaltungen des

Bundes aufgewendet werden müßte."

24. An die Stelle des bisherigen § 152 treten folgende

Bestimmungen

„Entscheidung über eine bedingte Entlassung

§ 152. (1) Über die bedingte Entlassung eines

Strafgefangenen ist auf dessen Antrag oder auf

Antrag des Anstaltsleiters oder des Staatsanwaltes

zu entscheiden. Einem Antrag des Verurteilten

steht ein Antrag eines Angehörigen gleich. Von

Amts wegen ist über die bedingte Entlassung eines

Strafgefangenen zu entscheiden, der im übernächsten

Monat die zeitlichen Voraussetzungen einer

bedingten Entlassung nach § 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches

erfüllt haben wird. Die Entscheidung

steht in jedem Fall dem Vollzugsgericht zu (§ 16

Abs. 2 Z. 12).

(2) Vor jeder Entscheidung über eine bedingte

Entlassung hat das Gericht in die Akten über das

Strafverfahren und in den Personalakt des Strafgefangenen

Einsicht zu nehmen. Wenn eine bedingte

Entlassung nicht schon mangels Erfüllung der zeitlichen

Voraussetzungen ausgeschlossen ist, hat das

Gericht ferner eine Äußerung des Strafgefangenen,

des Anstaltsleiters und des Staatsanwaltes einzuholen.

Der Anstaltsleiter hat in seiner Äußerung insbesondere

dazu Stellung zu nehmen, welche Anhaltspunkte

sich aus der Person des Strafgefangenen,

seiner Aufführung im Vollzug und aus den zu

erwartenden äußeren Umständen im Zeitpunkt

einer allfälligen Entlassung für die Lebensführung

des Verurteilten in Freiheit ergeben. Der Einholung

von Äußerungen bedarf es insoweit nicht, als der

Strafgefangene, der Anstaltsleiter oder der Staatsanwalt

selbst den Entlassungsantrag gestellt und

entsprechend begründet haben.

(3) Ist die Unterbringung des Strafgefangenen in

einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet,

so ist vor der Entscheidung über eine

bedingte Entlassung auch den Sicherheitsbehörden,

in deren Sprengel sich der Entlassene zuletzt aufgehalten

hat und voraussichtlich aufhalten wird,

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 152 a. (1) Vor der Entscheidung hat das

Gericht den Strafgefangenen zu hören, es sei denn,

daß eine solche Anhörung nach den Umständen

des Falles nicht erforderlich erscheint. Beantragt

der Strafgefangene zum Zwecke einer bedingten

Entlassung unter den zeitlichen Voraussetzungen

des § 46 Abs. 2 oder 5 des Strafgesetzbuches zum

ersten Mal selbst seine Anhörung, so darf diese nur

unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung

bewilligt. Im Fall seiner Anhörung ist dem Strafgefangenen

womöglich auch die Entscheidung durch

das Gericht mündlich zu verkünden.

(2) Soweit es zur Vorhersage über das künftige

Verhalten des Verurteilten zweckmäßig erscheint,

hat das Gericht hiezu geeignete Auskunftspersonen

wie den Anstaltsleiter oder einen von diesem dazu

besonders bestellten Strafvollzugsbediensteten und

andere im Strafvollzug oder in der Bewährungshilfe

tätige Personen sowie erforderlichenfalls auch

einen ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen

zu hören.

(3) Verzichten der Staatsanwalt und der Verurteilte

auf Rechtsmittel gegen den Beschluß oder

melden sie innerhalb der hiefür offenstehenden

Frist kein Rechtsmittel an, so kann das Protokoll

über die Vernehmungen nach Abs. 1 und 2 und die

Ausfertigung des Beschlusses durch einen vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu unterschreibenden

Vermerk ersetzt werden, der die Namen der

vernommenen und bei der Vernehmung anwesenden

Personen sowie in Schlagworten die für die

Entscheidung maßgebenden Umstände zu enthalten

hat."

25. Dem § 158 werden folgende Absätze angefügt

„(3) Bei der Einrichtung von Anstalten, die der

Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

dienen, ist insbesondere auf die Erfordernisse

Bedacht zu nehmen, die sich im Zusammenhang

mit der psychiatrischen Behandlung der Untergebrachten

(§ 165) ergeben. Die Anstalten sind zur

Führung und Aufbewahrung von Krankengeschichten

zu verpflichten.

(4) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches darf durch Aufnahme in eine

öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten

vollzogen werden, wenn

1. unter Berücksichtigung des Zustandes des

unterzubringenden Rechtsbrechers mit den Einrichtungen

das Auslangen gefunden werden kann,

wie sie in der öffentlichen Krankenanstalt für die

Anhaltung von Pfleglingen bestehen, die auf Grund

einer Anordnung eines nach § 109 der Jurisdiktionsnorm

zuständigen Gerichtes aufgenommen

worden sind, im Fall einer besonderen Vereinbarung

(§ 167 a Abs. 2 letzter Satz) aber mit den

danach vorgesehenen Einrichtungen,

2. der Rechtsbrecher und sein gesetzlicher Vertreter

ihre Zustimmung erteilen und

3. dem Leiter der Krankenanstalt Gelegenheit zu

einer Äußerung gegeben worden ist.

(5) Die Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches darf auch in besonderen Abtei-

lungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen

vollzogen werden."

26. § 159 hat zu lauten

„§ 159. (1) Die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger

Rechtsbrecher ist in den dafür besonders

bestimmten Anstalten oder in besonderen Abteilungen

der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen

zu vollziehen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinn

nach.

(2) In den Anstalten und besonderen Abteilungen

für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf

auch der Strafvollzug an entwöhnungsbedürftigen

Strafgefangenen (§ 68 a) durchgeführt werden."

27. § 160 hat zu lauten

„§ 160. (1) Die Unterbringung gefährlicher

Rückfallstäter ist in den dafür besonders bestimmten

Anstalten oder in besonderen Abteilungen der

Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu vollziehen,

soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt wird. § 8 Abs. 4 gilt dem Sinn nach.

(2) In besonderen Abteilungen für gefährliche

Rückfallstäter darf auch der Strafvollzug an Strafgefangenen

durchgeführt werden (§ 10)."

28. § 161 hat zu lauten

„§ 161. Die Entscheidung darüber, in welcher

von mehreren Anstalten für geistig abnorme

Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug

allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist,

steht dem Bundesministerium für Justiz zu. Ebenso

stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug

in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1

und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort

genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen

ist, dem Bundesministerium für Justiz zu.

§ 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach."

29. § 162 Abs. 2 wird wie folgt geändert

a) Die Z 1 hat zu lauten

„1. über die Notwendigkeit der Unterbringung

oder weiteren Unterbringung in einer Anstalt

für geistig abnorme Rechtsbrecher, in einer

Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

oder in einer Anstalt für gefährliche

Rückfallstäter (§§ 24, 25 des Strafgesetzbuches),

über die bedingte Entlassung aus einer

dieser Anstalten und die damit zusammenhängenden

Anordnungen, über den Widerruf der

bedingten Entlassung und darüber, daß die

bedingte Entlassung endgültig geworden ist,

soweit in den §§ 179 und 180 nichts anderes

bestimmt wird (§§ 47 bis 52, 54 und 56 des

Strafgesetzbuches);".

b) Am Ende der Z 2 tritt an die Stelle des Strichpunktes

ein Punkt; die Z 3 entfällt.

30. Dem § 166 Abs. 1 wird folgende Zahl angefügt

„4. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf

nur gewährt werden, wenn aus besonderen

Gründen anzunehmen ist, daß der Untergebrachte

während der Zeit der Unterbrechung

keine mit Strafe bedrohte Handlung begehen

wird. Im übrigen gilt hiefür § 99 dem Sinne

nach mit folgenden Maßgaben

a) Sobald die Unterbringung nicht auf eine Freiheitsstrafe

anzurechnen ist, ist eine Unterbrechung

der Unterbringung ohne Rücksicht auf ein

bestimmtes Höchstmaß des angeordneten Freiheitsentzuges

zulässig.

b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden,

soweit dies zur Behandlung des Zustandes des

Untergebrachten (Abs. 2) oder zur Vorbereitung

auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig

erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche

Ausmaß bis zu einem Monat betragen.

c) Soweit es zur Behandlung des Zustandes des

Untergebrachten (Abs. 2) oder zur Vorbereitung

auf das Leben in Freiheit notwendig erscheint,

kann auch der Anstaltsleiter dem Untergebrachten

eine Unterbrechung bis zum Ausmaß von vier

Tagen gewähren, jedoch höchstens zweimal im

Vierteljahr. Von dieser Unterbrechung ist, womöglich

vor ihrem Beginn, das Vollzugsgericht zu verständigen.

d) Der Anstaltsleiter kann dem Untergebrachten

zu einem der in der lit. b bezeichneten Zwecke ein

Verlassen der Anstalt bis zum Ausmaß von höchstens

12 Stunden am Tage auch öfter als einmal im

Vierteljahr gestatten. Soweit es erforderlich

erscheint, ist das Verlassen der Anstalt nur in

Begleitung einer erwachsenen verläßlichen Person

zu gestatten. Eine Verständigung des Vollzugsgerichtes

ist nicht erforderlich."

31. Dem § 167 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Eine Anhörung des Untergebrachten durch das

Gericht vor der Entscheidung über die bedingte

Entlassung (§ 152 a) hat mindestens einmal innerhalb

von zwei Jahren stattzufinden."

32. Nach § 167 wird folgende Bestimmung eingefügt

„Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten

für Geisteskrankheiten

§ 167 a. (1) Die öffentlichen Krankenanstalten

für Geisteskrankheiten sind verpflichtet, die nach

den §§ 158 Abs. 4 und 161 eingewiesenen Personen

aufzunehmen und anzuhalten.

(2) Unterbrechungen, Ausgänge und Entlassungen

sind nur nach Maßgabe der §§ 162 und 166

Abs. 1 Z. 4 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47

des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten

für die Vollziehung der Anhaltung die Bestimmungen

des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/

1957, über die Anhaltung von Pfleglingen, die auf

Grund einer Anordnung eines nach § 109 der Jurisdiktionsnorm

zuständigen Gerichtes aufgenommen

worden sind, dem Sinne nach. Auf § 164 ist nach

Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Pflegegebühren

(§ 27 Abs. 1 des Krankenanstaltengesetzes)

trägt der Bund. Soweit ein Bedarf danach besteht,

daß hinsichtlich der zur Anhaltung von Pfleglingen

bestehenden Einrichtungen (§ 158 Abs. 4 Z. 1) zur

Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher

zusätzliche Aufwendungen vorgenommen werden,

kann der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt

eine Vereinbarung über die Vergütung solcher

Aufwendungen abschließen.

(3) § 48 Abs. 3 gilt dem Sinne nach, ebenso § 54

Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der Bund die entsprechenden

Beträge für die Untergebrachten zu überweisen

hat. Die Krankenanstalten haben die zur

Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen

Auskünfte zu erteilen."

33. Dem § 170 wird folgender Satz angefügt

„Eine Anhörung des Untergebrachten durch das

Gericht vor der Entscheidung über die bedingte

Entlassung (§ 152 a) hat mindestens einmal innerhalb

von zwei Jahren stattzufinden."

34. Dem § 178 wird folgender Satz angefügt

„Eine Anhörung des Untergebrachten durch das

Gericht vor der Entscheidung über die bedingte

Entlassung (§ 152 a) hat mindestens einmal innerhalb

von zwei Jahren stattzufinden."

35. Nach § 178 wird folgender Abschnitt eingefügt

„Sechster Abschnitt

ZUSAMMENTREFFEN VON FREIHEITSSTRAFEN

UND VORBEUGENDEN MASSNAHMEN

§ 178 a. (1) Bei der Unterbringung in einer

Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und in

einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter ist die

im § 24 des Strafgesetzbuches bestimmte Reihenfolge

des Vollzuges gegenüber einer an demselben

Rechtsbrecher zu vollziehenden Freiheitsstrafe

auch dann einzuhalten, wenn die Freiheitsstrafe

nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung

verhängt worden ist.

(2) Sind an derselben Person die Unterbringung

in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

und eine oder mehrere Freiheitsstrafen,

deren Strafzeit insgesamt zwei Jahre übersteigt, zu

vollziehen, so ist nach § 68 a Abs. 1 lit. b vorzugehen.

(3) Die Zeit der Anhaltung in einer Anstalt für

geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher ist auch auf Strafen anzurechnen,

die nicht zugleich mit der Unterbringung angeordnet

worden sind."

36. Dem § 179, dessen bisheriger Inhalt die

Absatzbezeichnung „(1)" erhält, wird folgender

Absatz angefügt

„(2) Über den Widerruf einer bedingten Entlassung

aus Anlaß einer neuen Verurteilung entscheidet

das nach Maßgabe des § 494 a der Strafprozeßordnung

1975 zuständige Gericht."

37. Nach § 179 wird folgende Bestimmung eingefügt

„Ärztliche Nachbetreuung

§ 179 a. (1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt

entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin

einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen

oder sonst einer medizinischen

Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),

auch mit der Maßgabe erteilt werden,

daß die Behandlung für den Verurteilten

unentgeltlich durch einen Arzt durchgeführt wird,

der sich zur Durchführung solcher Behandlungen

dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet

hat. Die Durchführung einer solchen

Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet

des § 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ihre

Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen

ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet

haben.

(2) Ist einem bedingt Entlassenen sonst die Weisung

erteilt worden, sich einer Entwöhnungsbehandlung,

einer psychotherapeutischen oder einer

anderen medizinischen Behandlung zu unterziehen,

hat der Verurteilte nicht Anspruch auf entsprechende

Leistungen aus einer Krankenversicherung

und würde durch die Verpflichtung zur Zahlung

der Behandlungskosten sein Fortkommen

erschwert, so hat die Kosten der Behandlung ganz

oder teilweise der Bund zu übernehmen, jedoch nur

bis zu dem Ausmaß, in dem die Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen

könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung

öffentlich Bediensteter versichert

wäre; einen Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967) hat der Entlassene nicht

zu erbringen. Die Entscheidung über die Übernahme

der Kosten steht dem für die Erteilung der

Weisung zuständigen Gericht zu."

Artikel IV

Änderung des Strafvollzugsanpassungsgesetzes

Im Strafvollzugsanpassungsgesetz, BGBl.

Nr. 424/1974, zuletzt geändert durch das Bundes-

gesetz BGBl. Nr. 554/1986, werden die Artikel III

und IV aufgehoben.

Artikel V

Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz

Art. VII des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz,

BGBl. Nr. 145/1969, hat zu lauten

„ARTIKEL VII

Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen

(1) Wer vorsätzlich mit einer Person, die sich in

vorläufiger Verwahrung oder in ordentlicher

Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen

oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug

einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme Untergebrachten in ungesetzlicher

Weise schriftlich oder mündlich verkehrt

oder sich auf andere Weise verständigt oder bei

einem Zusammentreffen den Anstand gröblich verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist

mit Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer vorsätzlich in

ungesetzlicher Weise Geld oder Gegenstände einer

der im Abs. 1 bezeichneten Personen übermittelt

oder von einer solchen Person empfängt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Untersuchung und Bestrafung der Verwaltungsübertretung

steht der Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

aber dieser zu."

Artikel VI

Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/

1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 454/1984, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten

„Der Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes

in einem Bundesland, in dem mehrere

Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet sind,

und der Leiter der Dienststelle in Wien sowie die

ständigen Vertreter dieser Leiter müssen Beamte

der Verwendungsgruppe A oder Vertragsbedienstete

des Bundes der Entlohnungsgruppe a sein."

2. Im § 5 Abs. 2 entfallen die Worte „und dem

Leiter der Dienststelle in Wien hinsichtlich der

Dienststellen in Niederösterreich".

3. § 13 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Vergütung hat auch die Kosten einer angemessenen

Verpflegung der Schützlinge in den Heimen

zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung

tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig

oder zweckmäßig ist."

b) Im Abs. 3 Z 2 hat der erste Halbsatz zu lauten

„in dem Heim nur Personen desselben

Geschlechtes untergebracht werden oder im

Fall der Unterbringung von Personen verschiedenen

Geschlechtes die zur Wahrung der

Zwecke der Unterbringung gebotene räumliche

Trennung gewährleistet erscheint,".

c) Abs. 3 Z 3 hat zu lauten

„3. die in das Heim aufgenommenen Schützlinge

verpflichtet sind, für die ihnen gewährte

Unterkunft und allfällige Verpflegung ein

ihren Verhältnissen angemessenes Entgelt zu

entrichten."

4. § 19 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Alle Behörden und Dienststellen haben dem

Bewährungshelfer die erforderlichen Auskünfte

über den Schützling zu erteilen und ihm Einsicht in

die über den Schützling geführten Akten zu gewähren,

wenn keine wichtigen Bedenken dagegen

bestehen."

5. Nach dem § 27 wird folgender Abschnitt angefügt

„VIERTER ABSCHNITT

Freiwillige Betreuung

§ 27 a. (1) Soweit eine Betreuung oder weitere

Betreuung von Personen notwendig oder zweckmäßig

erscheint, um sie von der Begehung strafbarer

Handlungen abzuhalten, und die Übernahme

der Betreuung ohne Beeinträchtigung der Besorgung

der Aufgaben der Bewährungshilfe möglich

ist, können die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe

auf Ersuchen oder mit Zustimmung der

betreffenden Personen anordnen

1. eine Betreuung in den Fällen einer unbedingten

Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit

Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme,

2. eine weitere Betreuung in den Fällen einer

bedingten Verurteilung, einer bedingten Nachsicht

einer Strafe oder eines Strafteiles oder einer mit

Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme oder einer bedingten Entlassung, wenn

die Probezeit abgelaufen ist.

(2) Die Anordnung gilt für die den Umständen

nach erforderliche Zeitdauer, längstens aber für die

Zeit von drei Jahren nach der unbedingten Entlassung

oder dem Ablauf der Probezeit. Die Bestellung

endet jedenfalls, sobald derselben Person vom

Gericht ein Bewährungshelfer bestellt worden ist.

Erklärt die betreute Person ausdrücklich, auf eine

weitere Betreuung zu verzichten, oder entzieht sie

sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers,

so hat der Leiter der Dienststelle die Einstellung

der Betreuung anzuordnen.

(3) Die Zahl der nach dieser Bestimmung betreuten

Personen darf im Fall eines hauptamtlich tätigen

Bewährungshelfers nicht mehr als ein Fünftel

der von ihm insgesamt betreuten Personen, bei

einem ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer nicht

mehr als zwei betragen; hierauf ist bei der Auswahl

des Bewährungshelfers Bedacht zu nehmen.

(4) Für die Betreuung nach Abs. 1 gelten § 52

Abs. 1 des Strafgesetzbuches und der zweite und

dritte Abschnitt dieses Bundesgesetzes dem Sinne

nach mit folgenden Maßgaben

1. An die Stelle des Gerichtes tritt jeweils der Leiter

der Dienststelle (Geschäftsstelle) für Bewährungshilfe;

2. der zur Betreuung bestellte Bewährungshelfer

hat innerhalb der ersten sechs Wochen einen ersten

Bericht zu erstatten und sich in seinen Berichten

jeweils auch zur Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit

der Betreuung zu äußern."

6. Die Bezeichnungen des bisherigen vierten,

fünften und sechsten Abschnittes werden in

„FÜNFTER ABSCHNITT", „SECHSTER ABSCHNITT"

und „SIEBENTER ABSCHNITT"

geändert.

Artikel VII

Änderung der Bewährungshilfegesetznovelle 1980

Im Bundesgesetz, mit dem das Bewährungshilfegesetz

geändert wird, BGBl. Nr. 578/1980, tritt im

Art. II Abs. 1 am Ende der lit. b an die Stelle des

Strichpunktes ein Punkt; die lit. c entfällt.

Artikel VIII

Änderungen des Tilgungsgesetzes 1972

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, wird

wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Absatz angefügt

„(6) Unter Verurteilungen sind in diesem Bundesgesetz

auch Urteile zu verstehen, mit denen die

Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

angeordnet wird."

2. § 3 wird wie folgt geändert

a) Im Absatz 1 hat die Z 3 zu lauten

„3. fünfzehn Jahre, wenn er zu einer mehr als

dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt oder

seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1

des Strafgesetzbuches angeordnet worden

ist;"

b) Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen

und vorbeugende Maßnahmen haben unbeschadet

der Z. 3 des Abs. 1 auf das Ausmaß der Tilgungsfristen

keinen Einfluß."

3. § 4 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in

einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt jedoch

unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen

vorliegen; ebensowenig hindert eine solche Anordnung

die Tilgung anderer Verurteilungen."

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Das Entsprechende gilt für die Anordnung der

Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches."

4. § 6 wird wie folgt geändert

a) Die Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen

aus dem Strafregister bei Vorliegen der in

den Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen

lediglich Auskunft erteilt werden

1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden

und Sicherheitsdienststellen

zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder

Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten

oder gegen jemand, der verdächtig ist,

an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu

sein,

2. in einem Gnadenverfahren des Verurteilten,

das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine

Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft,

den damit befaßten Behörden und

3. den Behörden nach § 28 a Abs. 5 des Waffengesetzes

1986 zum Zwecke der Vollziehung

dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden

zum Zwecke der Überprüfung der in

den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen

Vorschriften geforderten Verläßlichkeit

sowie zum Zwecke der Mitwirkung an

der Vollziehung der gewerberechtlichen

Bestimmungen über Waffengewerbe.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit

Rechtskraft des Urteils ein, wenn

1. keine strengere Strafe als eine höchstens dreimonatige

Freiheitsstrafe verhängt worden ist,

2. die Verurteilung nur wegen Jugendstraftaten

erfolgt ist und keine strengere Strafe als eine

höchstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt

worden ist, oder

3. auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches erkannt worden ist.

Bei Geldstrafen ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend,

bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und

einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe

zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat

dreißig Tagen gleichzuhalten.

(3) Übersteigt in den Fällen des Abs. 2 das Ausmaß

der Freiheitsstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe

oder deren Summe drei Monate (Z. 1), nicht aber

sechs Monate, oder sechs Monate (Z. 2), nicht aber

ein Jahr, so tritt die Beschränkung nach Abs. 1 erst

ein, wenn seit dem Beginn der Tilgungsfrist, im Fall

einer Strafe, die ganz oder zum Teil bedingt nachgesehen

oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen

worden ist, aber seit Rechtskraft der bedingten

Nachsicht oder dem Zeitpunkt der bedingten Entlassung

drei Jahre verstrichen sind."

b) Die Abs. 5 und 6 haben zu lauten

„(5) Der Verurteilte ist außerhalb der in Abs. 1

Z. 1 bis 3 genannten Verfahren nicht verpflichtet,

die Verurteilung anzugeben.

(6) Urteile, in denen auf Unterbringung in einer

Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach

§ 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden

ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft

auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt

Auskunft zu erteilen ist. Ist jemand sonst

mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für

jede der Verurteilungen die Voraussetzungen des

Abs. 2 oder 3 erfüllt sind und die Zahl der Verurteilungen

vier und die Summe der Freiheitsstrafen und

Ersatzfreiheitsstrafen neun Monate, wenn es sich

aber um Verurteilungen nur wegen Jugendstraftaten

handelt, achtzehn Monate nicht übersteigt."

Artikel IX

Änderungen des Strafregistergesetzes 1968

Das Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 797/1974, wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 haben die Z 1 und 2 zu lauten

„1. alle rechtskräftigen Verurteilungen durch

inländische Strafgerichte sowie die auf Grund

solcher Verurteilungen im Zusammenhang

mit einer Übernahme der Überwachung oder

der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen

ausländischer Strafgerichte;

2. alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer

Staatsbürger und solcher Personen,

die in Österreich ihren Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt haben, durch ausländische

Strafgerichte sowie die auf Grund

solcher Verurteilungen im Zusammenhang

mit einer Übernahme der Überwachung oder

der Vollstreckung getroffenen Entscheidungen

inländischer Strafgerichte;"

2. Im § 3 Abs. 2 haben in der Z 6 die Satzteile bis

zum zweiten Strichpunkt zu lauten

„alle vom Strafgericht ausgesprochenen Strafen,

ausgenommen einen Verfall, oder die Angabe, daß

keine Strafe ausgesprochen worden ist; alle vom

Strafgericht ausgesprochenen mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden Maßnahmen, im

Falle des Ausspruches der Unterbringung in einer

Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einschließlich

der Angabe, ob die Unterbringung nach

§ 21 Abs. 1 oder 2 StGB angeordnet worden ist;"

3. § 4 wird wie folgt geändert

a) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne

des § 6 Abs. 4 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl.

Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe

oder zu einer ganz oder zum Teil

bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren

Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt

der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im

ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch

diese Entlassung mitzuteilen."

b) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen

beziehenden Entscheidungen, Verfügungen

und Mitteilungen ausländischer Organe sind

der Bundespolizeidirektion Wien von allen inländischen

Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon

Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt

ist, daß der Bundespolizeidirektion Wien bereits

eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist."

Artikel X

Änderung des Gesetzes zum Schutze der

persönlichen Freiheit

(Verfassungsbestimmung)

Im Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit,

RGBl. Nr. 87/1862, hat § 9 Abs. 2 zu lauten

„Dasselbe ist der Fall, sobald die Entscheidung

rechtskräftig geworden ist, bei Verurteilung zu

einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe

aber erst, sobald der Verurteilte die Strafe angetreten

hat."

Artikel XI

Änderungen des Militärstrafgesetzes

Im Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 511/1974, treten im § 2 Z 4 an die Stelle des

Betrages von 100000 S der Betrag von 500000 S

und im § 32 an die Stelle des Betrages von 10000 S

der Betrag von 25000 S.

Artikel XII

Änderung des Geschwornen- und Schöffenlistengesetzes

Im Geschwornen- und Schöffenlistengesetz,

BGBl. Nr. 135/1946, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 422/1974, wird im § 37

Abs. 1 die Obergrenze der Ordnungsstrafe mit

10000 S festgesetzt.

Artikel XIII

Änderung des Datenschutzgesetzes

Im Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 370/1986, hat § 49 zu lauten

„Unbefugte Eingriffe im Datenverkehr

§ 49. Wer widerrechtlich einem anderen in seinen

Rechten dadurch absichtlich einen Schaden

zufügt, daß er sich automationsunterstützt verarbeitete

Daten verschafft, ist, wenn die Tat nicht

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen."

Artikel XIV

Änderung des Ausfuhrverbotsgesetzes

Im Ausfuhrverbotsgesetz, StGBl. Nr. 90/1918,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 253/1985, tritt im § 6 Abs. 2 an die Stelle des

Betrages von 5000 S der Betrag von 25000 S.

Artikel XV

Änderungen des Devisengesetzes

Im Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 264/

1978, tritt im § 24 Abs. 1 lit. a bis d an die Stelle des

Betrages von 50000 S jeweils der Betrag von

500000 S.

Artikel XVI

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Im Nationalbankgesetz 1984, BGBl. Nr. 50, hat

§ 81 Abs. 1 zu lauten

„(1) Wer Urkunden, die geeignet sind, im Verkehr

Geldzeichen zu ersetzen (Notgeld, unverzinsliche

Schuldverschreibungen, auf Inhaber lautende

Anweisungen), in Umlauf bringt oder in Zahlung

nimmt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen

Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist,

vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 400000 S, wenn

aber der Geld- oder Sachwert, auf den die vom

Täter in Umlauf gesetzten oder in Zahlung genommenen

Urkunden lauten, den Betrag von 250000 S

übersteigt, mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten

des dem angegebenen Wert entsprechenden Betrages

zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die

angedrohten Geldstrafen darf ein Jahr nicht übersteigen.

Die den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildenden Urkunden sind einzuziehen."

Artikel XVII

Änderungen des Außenhandelsgesetzes 1984

Im Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 511/1987, tritt im § 17 Abs. 2 und im § 18

Abs. 1 an die Stelle des Betrages von 100000 S

jeweils der Betrag von 500000 S.

Artikel XVIII

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1987, werden dem

§ 114 folgende Absätze angefügt

„(3) Der nach Abs. 1 oder 2 Verantwortliche ist

nicht zu bestrafen, wenn er bis zum Schluß der

Verhandlung

1. die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt

oder

2. sich dem berechtigten Sozialversicherungsträger

gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der

ausstehenden Beiträge binnen einer bestimmten

Zeit verpflichtet.

(4) Die Strafbarkeit lebt wieder auf, wenn der

Zahlungsverpflichtete seine nach Abs. 3 Z. 2 eingegangene

Verpflichtung nicht einhält."

Artikel XIX

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1988 in

Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird.

(2) Die §§ 180, 181, 181 a, 181 b, 182, 183 a und

183 b StGB in der Fassung des Art. I Z 28, 29 und

30 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1989

in Kraft.

(3) Die §§ 152 a Abs. 1 zweiter Satz, 167 Abs. 1

zweiter Satz, 170 zweiter Satz und 178 zweiter

Satz StVG in der Fassung des Art. III Z 24, 31, 33

und 34 dieses Bundesgesetzes sowie § 179 a Abs. 2

StVG in der Fassung des Art. III Z 37 dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(4) Die Änderungen des Tilgungsgesetzes 1972

und des Strafregistergesetzes 1968 durch die

Art. VIII und IX dieses Bundesgesetzes treten mit

1. Jänner 1990 in Kraft.

Artikel XX

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten

Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden,

in denen vor ihrem Inkrafttreten das

Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach

Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde,

Berufung oder Wiederaufnahme des

Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist

jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

(2) Entfallen bei Personen, deren Unterbringung

in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet

worden ist, die Voraussetzungen dieser

Unterbringung auf Grund des § 23 StGB in der

Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes, so hat

dies während der Unterbringung das Vollzugsgericht

(§§ 16, 162), sonst das erkennende Gericht

von Amts wegen oder auf Antrag des öffentlichen

Anklägers oder des Verurteilten festzustellen. Das

Vollzugsgericht hat diese Feststellung so rechtzeitig

zu treffen, daß sie mit 1. März 1988 wirksam

werden kann, das erkennende Gericht spätestens

anläßlich der im § 24 Abs. 2 zweiter Satz StGB vorgesehenen

Prüfung. § 17 Abs. 3 bis 5 StVG ist

anzuwenden.

(3) Entscheidungen über die bedingte Entlassung

nach § 46 StGB in der Fassung des Art. I Z 9 dieses

Bundesgesetzes können bereits von dem seiner

Kundmachung folgenden Tag an getroffen werden,

dürfen aber frühestens mit 1. März 1988 wirksam

werden.

(4) Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der

Gerichte durch Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

haben auf anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.

Ist jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Bestimmungen eine Anklageschrift oder ein

Strafantrag noch nicht eingebracht worden, so sind

diese beim nunmehr zuständigen Gericht einzubringen.

Dieses Gericht ist auch zuständig, wenn

nach Inkrafttreten der erwähnten Bestimmungen

ein Urteil infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde,

Berufung oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens

oder infolge eines Einspruches aufgehoben

wird.

(5) Artikel III des Strafvollzugsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 424/1974, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 554/1986, ist bis zum

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe

anzuwenden, daß im Abs. 1 an die Stelle des

Ausdruckes „31. Dezember 1987" der Ausdruck

„29. Feber 1988" tritt.

(6) Eine nach früherem Recht bereits eingetretene

Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister

kann nur durch eine neue Verurteilung aufgehoben

werden, die entweder selbst nicht der

Beschränkung der Auskunft unterliegt oder im

Zusammenhalt mit den früheren Verurteilungen

Zahl und Ausmaß der Verurteilungen insgesamt so

vermehrt, daß eine Beschränkung der Auskunft

nicht mehr zulässig ist.

(7) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese

Verordnungen dürfen frühestens mit 1. März 1988,

soweit sie sich aber auf die im Art. XIX Abs. 2 und

3 bezogenen Bestimmungen gründen, frühestens

mit 1. Jänner 1989 und, soweit sie sich auf die im

Art. XIX Abs. 4 bezogenen Bestimmungen gründen,

frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft treten.

(8) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf

andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen

auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Wird in anderen Bundesgesetzen auf

Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen

wirksam werden, so sind diese Verweisungen

auf die entsprechenden neuen Bestimmungen

zu beziehen.

Artikel XXI

Vollziehung

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(2) Bei der Vollziehung des Art. III Z 10 bis 14

und 30 bis 33 hat der Bundesminister für Justiz

nach Maßgabe des § 182 des Strafvollzugsgesetzes,

BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 424/1974, das Einvernehmen mit

den in dieser Bestimmung erwähnten Bundesministern

zu pflegen.

(3) Mit der Vollziehung des Art. VIII Z 4 und

des Art. IX Z 1 ist der Bundesminister für Inneres,

mit der Vollziehung des Art. X die Bundesregierung

betraut.

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