605. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (10. Bundesrechenamtsverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und dem Rechnungshof verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 7
des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,
ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung
und die Zahlbarstellung der Geldleistungen
im Bereich der Österreichischen Bundesforste
1. für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag entlohnt
werden, sowie für Anlernkräfte und
Lehrlinge;
2. für ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene,
soweit diesen Geldleistungen nach
Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung
1986, BGBl. Nr. 298, zustehen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember
1986 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 17. Juli 1981, BGBl. Nr. 384,
außer Kraft.