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605_1986 AT

605. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (10. Bundesrechenamtsverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 605. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (10. Bundesrechenamtsverordnung)

Auf Grund des § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 7

des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben,

ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung

und die Zahlbarstellung der Geldleistungen

im Bereich der Österreichischen Bundesforste

1. für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag entlohnt

werden, sowie für Anlernkräfte und

Lehrlinge;

2. für ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene,

soweit diesen Geldleistungen nach

Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung

1986, BGBl. Nr. 298, zustehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember

1986 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 17. Juli 1981, BGBl. Nr. 384,

außer Kraft.

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