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605_1981 AT

605. Verordnung: 21. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 605. Verordnung: 21. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen

mit der Volksanwaltschaft verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich

der Volksanwaltschaft die im § 2

Abs. 1 Z 1 und 7 genannten Aufgaben.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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