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605_1976 AT

605. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 605. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1976, BGBl. Nr. 1, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 256/

1976 und 302/1976 wird wie folgt geändert

1. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) werden

folgende Ansätze eingefügt

a) Nach dem Ansatz 2/54044

2/54050/38 „Internationale Finanzinstitutionen

(Zweckgebundene Einnahmen)";

b) nach dem Ansatz 1/60086

1/60098/34 „Vollziehung des Forstgesetzes

1975";

c) nach dem Ansatz 2/60084

2/60090/34 „Vollziehung des Forstgesetzes

1975 (Zweckgebundene Einnahmen)".

2. Im Art. III wird nach dem Abs. 3 der folgende

Abs. 3 a eingefügt

„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt,

1. soweit Überschreitungen bei Ansätzen der

ordentlichen Gebarung gemäß Art. V Abs. 1

2. 2 durchgeführt oder Überschreitungen in

einem besonderen Bundesgesetz (Budgetüberschreitungsgesetz

1976) beschlossen werden

und

2. soweit während des Finanzjahres 1976 bei

den Kapiteln 52 „Öffentliche Abgaben", 78

„Post- und Telegraphenanstalt" und 79

„Österreichische Bundesbahnen" die tatsächlichen

Einnahmen gegenüber den veranschlagten

Einnahmen zurückbleiben

und in beiden Fällen zur Bedeckung des dadurch

entstehenden höheren Gebarungsabganges keine

Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen

zur Verfügung stehen, diesen Abgang in Höhe

der voraussichtlichen Mehrausgaben und Mindereinnahmen

bis zum Betrage von insgesamt 6 Milliarden

Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen

gemäß Art. VIII zu bedecken.

3. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der Gesamtgebarungsabgang (Art. I

Abs. 1) erhöht sich um jene Beträge, in deren

Höhe die Ermächtigungen gemäß Abs. 1, 2

und 3 a ausgeübt werden."

4. Im Art. V wird nach dem Abs. 2 der folgende

Abs. 3 eingefügt

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

aus Anlaß der Umstellung der Verrechnung

des Vorratsmaterialeinkaufes der

Österreichischen Bundesbahnen mit 31. Dezember

1976 den Ansatzbetrag beim Ausgabenansatz

1/51908 um den Betrag von 654'324 Millionen

Schilling kassenunwirksam zu überschreiten."

5. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte

Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich

in Ausübung der Ermächtigungen des Art. III

Abs. 1, 2 und 3 a ergeben."

6. Im Art. IX Abs. 1 2. 2 wird der dortgenannte

Betrag (Gegenwert) von 1200 Millionen

Schilling auf 2200 Millionen Schilling erhöht.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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