605. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1976, BGBl. Nr. 1, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 256/
1976 und 302/1976 wird wie folgt geändert
1. In der Anlage I (Bundesvoranschlag) werden
folgende Ansätze eingefügt
a) Nach dem Ansatz 2/54044
2/54050/38 „Internationale Finanzinstitutionen
(Zweckgebundene Einnahmen)";
b) nach dem Ansatz 1/60086
1/60098/34 „Vollziehung des Forstgesetzes
1975";
c) nach dem Ansatz 2/60084
2/60090/34 „Vollziehung des Forstgesetzes
1975 (Zweckgebundene Einnahmen)".
2. Im Art. III wird nach dem Abs. 3 der folgende
Abs. 3 a eingefügt
„(3 a) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt,
1. soweit Überschreitungen bei Ansätzen der
ordentlichen Gebarung gemäß Art. V Abs. 1
2. 2 durchgeführt oder Überschreitungen in
einem besonderen Bundesgesetz (Budgetüberschreitungsgesetz
1976) beschlossen werden
und
2. soweit während des Finanzjahres 1976 bei
den Kapiteln 52 „Öffentliche Abgaben", 78
„Post- und Telegraphenanstalt" und 79
„Österreichische Bundesbahnen" die tatsächlichen
Einnahmen gegenüber den veranschlagten
Einnahmen zurückbleiben
und in beiden Fällen zur Bedeckung des dadurch
entstehenden höheren Gebarungsabganges keine
Ausgabenrückstellungen oder Mehreinnahmen
zur Verfügung stehen, diesen Abgang in Höhe
der voraussichtlichen Mehrausgaben und Mindereinnahmen
bis zum Betrage von insgesamt 6 Milliarden
Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen
gemäß Art. VIII zu bedecken.
3. Im Art. III hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der Gesamtgebarungsabgang (Art. I
Abs. 1) erhöht sich um jene Beträge, in deren
Höhe die Ermächtigungen gemäß Abs. 1, 2
und 3 a ausgeübt werden."
4. Im Art. V wird nach dem Abs. 2 der folgende
Abs. 3 eingefügt
„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
aus Anlaß der Umstellung der Verrechnung
des Vorratsmaterialeinkaufes der
Österreichischen Bundesbahnen mit 31. Dezember
1976 den Ansatzbetrag beim Ausgabenansatz
1/51908 um den Betrag von 654'324 Millionen
Schilling kassenunwirksam zu überschreiten."
5. Im Art. VIII hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Der im Abs. 1 Z. 1 erster Satz aufgezeigte
Betrag erhöht sich um die Beträge, die sich
in Ausübung der Ermächtigungen des Art. III
Abs. 1, 2 und 3 a ergeben."
6. Im Art. IX Abs. 1 2. 2 wird der dortgenannte
Betrag (Gegenwert) von 1200 Millionen
Schilling auf 2200 Millionen Schilling erhöht.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.