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605_1973 AT

605. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Rechtskundigen Dienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 605. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Rechtskundigen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972 und 317/1973 wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

23. November 1971, BGBl. Nr. 427, betreffend

die Ausbildung und die Prüfung für den Rechtskundigen

Dienst, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es,

a) die "Kenntnisse der Kandidaten in Verfassungs-

und Verwaltungsrecht im Hinblick

auf die praktischen Anforderungen der

öffentlichen Verwaltung zu erweitern und

zu vertiefen,

b) das analytische Denk- und Urteilsvermögen

der Kandidaten zu heben und ihr Verständnis

für das Zusammenwirken der einzelnen

Zweige der Verwaltung zu fördern,

c) den Kandidaten die Grundlagen der Verwaltungsführung

zu vermitteln,

d) die Kandidaten in ausgewählte Teilgebiete

der Wirtschaftspolitik und in die Grundlagen

der angewandten Statistik und des

Verwaltungsmanagements einzuführen."

2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist mindestens vier Monate vor seinem Beginn

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren."

3. § 3 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bundesbedienstete

zuzulassen, die an seinem Beginn in

einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung für den Rechtskundigen

Dienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben

ist, und die mindestens acht Monate solcherart

oder dem Rechtskundigen Dienst gleichwertig

verwendet wurden.

(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist

im Dienstweg bei der Prüfungskommission für

den Rechtskundigen Dienst spätestens zwei Monate

vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu

beantragen."

4. § 6 hat zu lauten

„§ 6. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende

Gegenstände zu behandeln

1. Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer

Berücksichtigung der Judikatur des

Verfassungsgerichtshofes und Gesetzestechnik

im Gesamtausmaß von 34 Stunden;

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten;

Personalvertretungsrecht im

Gesamtausmaß von 24 Stunden;

3. Probleme und Auslegung des Verwaltungsverfahrensrechtes

und seine praktische Anwendung

an Hand von Beispielen; Grundsätze

des Allgemeinen Verwaltungsrechtes im

Gesamtausmaß von 38 Stunden;

4. Verwaltungsführung, umfassend die allgemeine

Behördenorganisation, die Grundzüge

des Haushaltsrechtes des Bundes und Grundsätze

der Verwaltungswissenschaft im Gesamtausmaß

von 30 Stunden;

5. folgende Gebiete des Verwaltungsrechtes

a) Recht des Bildungswesens, der Kunst und

des Kultus im Gesamtausmaß von

24 Stunden;

b) Finanzrecht im Gesamtausmaß von

16 Stunden;

c) Gesundheitsrecht im Gesamtausmaß von

14 Stunden;

d) Land- und Forstwirtschaftsrecht im Gesamtausmaß

von 28 Stunden;

e) Polizeiverwaltungsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht,

Wahlrecht und Personenstandswesen

im Gesamtausmaß von

36 Stunden;

f) Sozialrecht im Gesamtausmaß von

36 Stunden;

g) Recht der Technik im Gesamtausmaß von

20 Stunden;

h) Verkehrsrecht im Gesamtausmaß von

22 Stunden;

i) Wehrrecht im Gesamtausmaß von

12 Stunden;

j) Recht der Wirtschaft im Gesamtausmaß

von 22 Stunden;

6. Wirtschaftspolitik im Gesamtausmaß von

18 Stunden;

7. angewandte Statistik, insbesondere Demographie

und Wirtschaftsstatistik einschließlich

volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung

im Gesamtausmaß von 10 Stunden;

8. Verwaltungsmanagement, Anwendung der

elektronischen Datenverarbeitung im Bereich

der Bundesverwaltung, Methoden der Menschenführung,

Methoden der Verhandlungsführung

und Diskussionstechnik, Planungs- und

Entscheidungstechniken im Gesamtausmaß

von 38 Stunden.

(2) An den letzten beiden Tagen des Ausbildungslehrganges

haben sich die Prüfer mit den

Kandidaten, die in ihrem Gebiet (Gegenstand) die

schriftliche Prüfung abzulegen haben (§ 8 Abs. 2),

mit diesem Gebiet (Gegenstand) unter besonderer

Berücksichtigung der Verwaltungspraxis eingehend

zu befassen. Eine Verringerung der im Abs. 1 genannten

Lehrstunden darf dadurch nicht eintreten.

(3) Die im Abs. 1 genannten Stundenausmaße

stellen Richtwerte dar, die aus organisatorischen

Gründen geringfügig über- oder unterschritten

werden dürfen."

5. In § 7 entfällt der letzte Satz.

6. § 8 entfällt zur Gänze.

7. Die §§ 9, 10, 11 und 12 erhalten die Bezeichnung

8, 9, 10 und 11.

8. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten; ihre Dauer ist mit sechs Stunden

zu bemessen. Es ist dabei jedenfalls ein praktischer

Fall aus dem Gebiet (§ 6 Abs. 1 Z. 5), in

dem der Kandidat verwendet wird, zu bearbeiten.

Gehört der Kandidat einer Dienststelle an, in

deren Zuständigkeit keine der im § 6 Abs. 1 Z. 5

aufgezählten Gebiete des Verwaltungsrechts fällt

oder ist er vornehmlich mit Präsidial- bzw. Personalangelegenheiten

befaßt, so ist der im § 6

Abs. 1 Z. 2 angeführte Gegenstand heranzuziehen."

9. Abs. 3 des § 8 entfällt.

10. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat die im § 6

Abs. 1 Z. 1 bis 7 genannten Gegenstände zu umfassen.

Sie ist hinsichtlich der im § 6 Abs. 1 Z. 1

bis 4 genannten Gegenstände und des Gebietes, in

dem der Kandidat gemäß § 8 Abs. 2 die schriftliche

Prüfung abgelegt hat, im Anschluß an den

Lehrgang von einem Senat der Prüfungskommission

(§ 10 Abs. 2), hinsichtlich der übrigen Gegenstände

in Form von Kolloquien von einem

Prüfer dieses Gebietes während des Lehrganges

abzunehmen.

(2) Wurde die schriftliche Prüfung in dem im

§ 6 Abs. 1 Z. 2 angeführten Gegenstand abgelegt,

so ist der Kandidat mündlich zusätzlich aus einem

Gebiet zu prüfen, das er sich aus den im § 6

Abs. 1 Z. 5 genannten auswählen kann.

(3) Hat der Kandidat bei einem der im Abs. 1

genannten Kolloquien nicht entsprochen, so hat

er aus diesem Gebiet die Prüfung im Anschluß an

den Lehrgang vor einem Senat der Prüfungskommission

abzulegen."

11. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden

und der erforderlichen Anzahl weiterer

Mitglieder zu bestehen. Der Vorsitzende hat mindestens

einen Gegenstand der mündlichen Prüfung

selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die

Prüfer der im § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten

Gegenstände müssen rechtskundig sein."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in

Kraft.

Artikel III

Kandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung zur Prüfung für den Rechtskundigen

Dienst angetreten sind und diese Prüfung nicht

bestanden haben, haben die Prüfung nach den

Vorschriften abzulegen, die im Zeitpunkt ihres

erstmaligen Antretens zur Prüfung gegolten

haben.

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