605. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Rechtskundigen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/
1972 und 317/1973 wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
23. November 1971, BGBl. Nr. 427, betreffend
die Ausbildung und die Prüfung für den Rechtskundigen
Dienst, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es,
a) die "Kenntnisse der Kandidaten in Verfassungs-
und Verwaltungsrecht im Hinblick
auf die praktischen Anforderungen der
öffentlichen Verwaltung zu erweitern und
zu vertiefen,
b) das analytische Denk- und Urteilsvermögen
der Kandidaten zu heben und ihr Verständnis
für das Zusammenwirken der einzelnen
Zweige der Verwaltung zu fördern,
c) den Kandidaten die Grundlagen der Verwaltungsführung
zu vermitteln,
d) die Kandidaten in ausgewählte Teilgebiete
der Wirtschaftspolitik und in die Grundlagen
der angewandten Statistik und des
Verwaltungsmanagements einzuführen."
2. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist mindestens vier Monate vor seinem Beginn
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren."
3. § 3 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bundesbedienstete
zuzulassen, die an seinem Beginn in
einer Verwendung stehen, für die die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung für den Rechtskundigen
Dienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben
ist, und die mindestens acht Monate solcherart
oder dem Rechtskundigen Dienst gleichwertig
verwendet wurden.
(2) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist
im Dienstweg bei der Prüfungskommission für
den Rechtskundigen Dienst spätestens zwei Monate
vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu
beantragen."
4. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende
Gegenstände zu behandeln
1. Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer
Berücksichtigung der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes und Gesetzestechnik
im Gesamtausmaß von 34 Stunden;
2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten;
Personalvertretungsrecht im
Gesamtausmaß von 24 Stunden;
3. Probleme und Auslegung des Verwaltungsverfahrensrechtes
und seine praktische Anwendung
an Hand von Beispielen; Grundsätze
des Allgemeinen Verwaltungsrechtes im
Gesamtausmaß von 38 Stunden;
4. Verwaltungsführung, umfassend die allgemeine
Behördenorganisation, die Grundzüge
des Haushaltsrechtes des Bundes und Grundsätze
der Verwaltungswissenschaft im Gesamtausmaß
von 30 Stunden;
5. folgende Gebiete des Verwaltungsrechtes
a) Recht des Bildungswesens, der Kunst und
des Kultus im Gesamtausmaß von
24 Stunden;
b) Finanzrecht im Gesamtausmaß von
16 Stunden;
c) Gesundheitsrecht im Gesamtausmaß von
14 Stunden;
d) Land- und Forstwirtschaftsrecht im Gesamtausmaß
von 28 Stunden;
e) Polizeiverwaltungsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht,
Wahlrecht und Personenstandswesen
im Gesamtausmaß von
36 Stunden;
f) Sozialrecht im Gesamtausmaß von
36 Stunden;
g) Recht der Technik im Gesamtausmaß von
20 Stunden;
h) Verkehrsrecht im Gesamtausmaß von
22 Stunden;
i) Wehrrecht im Gesamtausmaß von
12 Stunden;
j) Recht der Wirtschaft im Gesamtausmaß
von 22 Stunden;
6. Wirtschaftspolitik im Gesamtausmaß von
18 Stunden;
7. angewandte Statistik, insbesondere Demographie
und Wirtschaftsstatistik einschließlich
volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung
im Gesamtausmaß von 10 Stunden;
8. Verwaltungsmanagement, Anwendung der
elektronischen Datenverarbeitung im Bereich
der Bundesverwaltung, Methoden der Menschenführung,
Methoden der Verhandlungsführung
und Diskussionstechnik, Planungs- und
Entscheidungstechniken im Gesamtausmaß
von 38 Stunden.
(2) An den letzten beiden Tagen des Ausbildungslehrganges
haben sich die Prüfer mit den
Kandidaten, die in ihrem Gebiet (Gegenstand) die
schriftliche Prüfung abzulegen haben (§ 8 Abs. 2),
mit diesem Gebiet (Gegenstand) unter besonderer
Berücksichtigung der Verwaltungspraxis eingehend
zu befassen. Eine Verringerung der im Abs. 1 genannten
Lehrstunden darf dadurch nicht eintreten.
(3) Die im Abs. 1 genannten Stundenausmaße
stellen Richtwerte dar, die aus organisatorischen
Gründen geringfügig über- oder unterschritten
werden dürfen."
5. In § 7 entfällt der letzte Satz.
6. § 8 entfällt zur Gänze.
7. Die §§ 9, 10, 11 und 12 erhalten die Bezeichnung
8, 9, 10 und 11.
8. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten; ihre Dauer ist mit sechs Stunden
zu bemessen. Es ist dabei jedenfalls ein praktischer
Fall aus dem Gebiet (§ 6 Abs. 1 Z. 5), in
dem der Kandidat verwendet wird, zu bearbeiten.
Gehört der Kandidat einer Dienststelle an, in
deren Zuständigkeit keine der im § 6 Abs. 1 Z. 5
aufgezählten Gebiete des Verwaltungsrechts fällt
oder ist er vornehmlich mit Präsidial- bzw. Personalangelegenheiten
befaßt, so ist der im § 6
Abs. 1 Z. 2 angeführte Gegenstand heranzuziehen."
9. Abs. 3 des § 8 entfällt.
10. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Die mündliche Prüfung hat die im § 6
Abs. 1 Z. 1 bis 7 genannten Gegenstände zu umfassen.
Sie ist hinsichtlich der im § 6 Abs. 1 Z. 1
bis 4 genannten Gegenstände und des Gebietes, in
dem der Kandidat gemäß § 8 Abs. 2 die schriftliche
Prüfung abgelegt hat, im Anschluß an den
Lehrgang von einem Senat der Prüfungskommission
(§ 10 Abs. 2), hinsichtlich der übrigen Gegenstände
in Form von Kolloquien von einem
Prüfer dieses Gebietes während des Lehrganges
abzunehmen.
(2) Wurde die schriftliche Prüfung in dem im
§ 6 Abs. 1 Z. 2 angeführten Gegenstand abgelegt,
so ist der Kandidat mündlich zusätzlich aus einem
Gebiet zu prüfen, das er sich aus den im § 6
Abs. 1 Z. 5 genannten auswählen kann.
(3) Hat der Kandidat bei einem der im Abs. 1
genannten Kolloquien nicht entsprochen, so hat
er aus diesem Gebiet die Prüfung im Anschluß an
den Lehrgang vor einem Senat der Prüfungskommission
abzulegen."
11. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden
und der erforderlichen Anzahl weiterer
Mitglieder zu bestehen. Der Vorsitzende hat mindestens
einen Gegenstand der mündlichen Prüfung
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die
Prüfer der im § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 5 angeführten
Gegenstände müssen rechtskundig sein."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in
Kraft.
Artikel III
Kandidaten, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung zur Prüfung für den Rechtskundigen
Dienst angetreten sind und diese Prüfung nicht
bestanden haben, haben die Prüfung nach den
Vorschriften abzulegen, die im Zeitpunkt ihres
erstmaligen Antretens zur Prüfung gegolten
haben.