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604_2003 AT

604. Verordnung: Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Verordnung: Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 und § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 231/1986, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet

§ 1. Die im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Aufgaben werden dem Unabhängigen

Finanzsenat übertragen und dieser zu einem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 4 des

Bundeshaushaltsgesetzes erklärt.

§ 2. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden für den

Unabhängigen Finanzsenat auf die Buchhaltung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland übertragen.

§ 3. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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