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604_1990 AT

604. Verordnung: Änderung der Verordnung über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Verordnung: Änderung der Verordnung über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5, 17 und 18,

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung über Lehrpläne für höhere land-

und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl.

Nr. 491/1988, wird wie folgt geändert

1. Dem Art. I wird angefügt

„10. Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt

für alpenländische Landwirtschaft

(Anlagen 2 und 2.1)

11. Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt

für Gartenbau — Garten- und Landschaftsgestaltung

(Anlagen 2 und 2.2)

12. Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt

für Gartenbau — Erwerbsgartenbau

(Anlagen 2 und 2.3)

13. Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt

für Land- und Hauswirtschaft

(Anlagen 2 und 2.4)."

2. Art. III lautet

„Artikel III

Die in den Anlagen 1 und 2 jeweils unter

Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den

Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und

werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988,

bekanntgemacht."

3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 werden

nach Anlage 1.9 angefügt.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt für den I. und

II. Jahrgang mit 1. September 1990, den III. Jahrgang

mit 1. September 1991 und den IV. Jährgang

mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten außer Kraft

1. die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für

höhere Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft

mit vierjährigem Bildungsgang erlassen

werden, BGBl. Nr. 389/1969, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 183/1972 und BGBl.

Nr. 434/1976 und

2. die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für

höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe

mit vierjährigem Bildungsgang erlassen

wird, BGBl. Nr. 162/1969, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 180/1972.

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