Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
604_1989 AT

604. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.

Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 363/1989, wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung

des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und

Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten

zu entrichten ist, beträgt für eine

Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,45fache

des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen

Stundenlohnes gemäß § 21 a Abs. 3 und 4 des

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →