604_1989
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604. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 604. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1989_604_0 604. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
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Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 363/1989, wird verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung
des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten
zu entrichten ist, beträgt für eine
Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,45fache
des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen
Stundenlohnes gemäß § 21 a Abs. 3 und 4 des
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.