604. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit
Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit
und öffentlicher Dienst und des Bundesministers
für Finanzen verordnet
§ 1. (1) Die den Beamten des Höheren Dienstes
in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten,
Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden
Künste und an den wissenschaftlichen Anstalten
sowie den Vertragsbediensteten in gleicher Verwendung
gebührende Aufwandsentschädigung für
den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des
Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes
notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
(2) Das Pauschale wird in einem monatlich in
Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt;
nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten
den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.
§ 2. Nach § 2 Z 9 der Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung vom
25. Mai 1973, BGBl. Nr. 267, für Zeiträume nach
dem 31. August 1988 noch ausbezahlte Aufwandsentschädigungen
sind auf die gemäß § 1 Abs. 2 dieser
Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung
anzurechnen.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Pauschalierung
der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer,
Vertragsassistenten, wissenschaftliche und
künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete
des wissenschaftlichen Dienstes an
den Hochschulen und den wissenschaftlichen
Anstalten, BGBl. Nr. 267/1973, und die Verordnung
des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Pauschalierung der Vergütungen
für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer,
Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche
und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen,
BGBl. Nr. 268/1973, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 192/1975 werden mit Ablauf des
31. August 1988 aufgehoben.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September
1988 in Kraft.