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604_1988 AT

604. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten

Gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit

Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit

und öffentlicher Dienst und des Bundesministers

für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Die den Beamten des Höheren Dienstes

in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten,

Kunsthochschulen, der Akademie der bildenden

Künste und an den wissenschaftlichen Anstalten

sowie den Vertragsbediensteten in gleicher Verwendung

gebührende Aufwandsentschädigung für

den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des

Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes

notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.

(2) Das Pauschale wird in einem monatlich in

Höhe von 250 S gebührenden Betrag festgesetzt;

nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten

den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Pauschales.

§ 2. Nach § 2 Z 9 der Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung vom

25. Mai 1973, BGBl. Nr. 267, für Zeiträume nach

dem 31. August 1988 noch ausbezahlte Aufwandsentschädigungen

sind auf die gemäß § 1 Abs. 2 dieser

Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung

anzurechnen.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung über die Pauschalierung

der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer,

Vertragsassistenten, wissenschaftliche und

künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete

des wissenschaftlichen Dienstes an

den Hochschulen und den wissenschaftlichen

Anstalten, BGBl. Nr. 267/1973, und die Verordnung

des Bundesministers für Wissenschaft und

Forschung über die Pauschalierung der Vergütungen

für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer,

Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche

und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen,

BGBl. Nr. 268/1973, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 192/1975 werden mit Ablauf des

31. August 1988 aufgehoben.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. September

1988 in Kraft.

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