604. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesfinanzgesetzes 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Familienlastenausgleichsgesetz
1967
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 132/1987, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 1 lit. b, d und e sowie in § 6 Abs. 2
lit. a bis c tritt jeweils anstelle des Ausdruckes
„27. Lebensjahr" der Ausdruck „25. Lebensjahr".
2. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. f an die
Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird eine
lit. g, die lautet
„g) für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr,
jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr
vollendet haben, wenn sie ein ordentliches
Studium betreiben und eine Studiendauer im
Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 436, ohne wichtige
Gründe nicht überschreiten."
3. Im § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. e an die
Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird das
Wort „oder" und eine lit. f, die lautet
„f) das 25. Lebensjahr, jedoch noch nicht das
27. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie ein
ordentliches Studium betreiben und eine Studiendauer
im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 436,
ohne wichtige Gründe nicht überschreiten."
4. § 10 Abs. 3 lautet
„(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe
für ein erheblich behindertes Kind (§ 8
Abs. 4) werden höchstens für drei Jahre rückwirkend
vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt."
5. § 30 g Abs. 1 dritter Satz lautet
„Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche
Schüler, die zu Beginn des Schuljahres (Studienjahres)
das 25. Lebensjahr, in den Fällen des § 2 Abs. 1
lit. g sowie § 6 Abs. 2 lit. f das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in
der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise
erforderlichen Anzahl ausgestellt werden."
6. Nach § 38 wird ein neuer Abschnitt II a eingefügt,
der lautet
„ABSCHNITT II a
Familienhärteausgleich
§ 38 a. (1) Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden
Müttern, die durch ein besonderes Ereignis
unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle
Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der
Notsituation gewähren.
(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern,
Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern
zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe
gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern
im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung
ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen
können auch Kindern gewährt werden, die
für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(3) Empfänger von Zuwendungen können nur
österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem
Wohnsitz im Bundesgebiet und
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/
1974, die voraussichtlich im Bundesgebiet bleiben
werden, sein.
(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen
besteht kein Rechtsanspruch.
§ 38 b. An Zuwendungen können gewährt werden
a) zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
hiebei soll die Laufzeit zehn Jahre und
die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten.
Die Höhe der Zinsen soll höchstens
4 vH betragen, die Zinsenberechnung
hat kontokorrentmäßig zu erfolgen;
b) Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;
hiebei soll der Zinsen- und Annuitätenzuschuß
50 vH des Bruttozinssatzes bzw.
der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche
Begrenzung der Gewährung der
Zuschüsse ist zulässig;
c) sonstige Geldzuwendungen.
§ 38 c. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat Richtlinien zu erlassen, in denen
das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen."
7. Dem § 39 a werden die Absätze 5 und 6 angefügt,
die lauten
„(5) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind die Pensionsbeiträge für die nach
§ 18 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Selbstversicherten den Trägern der gesetzlichen
Pensionsversicherung zu zahlen.
(6) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
sind die Pensionsbeiträge für Ersatzzeiten,
die während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld
gemäß § 227 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes erworben werden, dem
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
zu zahlen."
8. Nach § 39 a werden die §§ 39 b und 39 c eingefügt,
die lauten
„§ 39 b. Der Aufwand für die Förderung der
Familienberatungsstellen nach dem Familienberatungsförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 80/1974, ist aus
Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu tragen.
§ 39 c. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen ist den Unternehmen, die Haupt-
und Nebenbahnen (§ 4 des Eisenbahngesetzes
1957, BGBl. Nr. 60) betreiben, der Einnahmenausfall
aus der Durchführung der Schülerfreifahrten
mit solchen Bahnen in Höhe des Differenzbetrages
zwischen dem Fahrpreisersatz gemäß § 30 f Abs. 1
und 75 vH des gewöhnlichen Fahrpreises (Regeltarif)
zu vergüten. § 30 f Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß."
Artikel II
Abweichend von § 39 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 ist für das Jahr 1987 der
Beitrag zum Karenzurlaub nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1977, BGBl. Nr. 609, in Höhe
von 75 vH des Gesamtaufwandes für das Karenzurlaubsgeld
aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
an die Arbeitslosenversicherung zu leisten.
Artikel III
(1) Artikel I Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie § 39 c in
der Fassung des Art. I Z 8 treten mit 1. Jänner 1988
in Kraft.
(2) § 39 b in der Fassung des Art. I Z 8 tritt mit
1. Jänner 1987 in Kraft.
ABSCHNITT II
Bundesfinanzgesetz 1987
Das Bundesfinanzgesetz 1987, BGBl. Nr. 119, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340,
wird wie folgt geändert
1. Im Artikel V Abs. 1 ist am Ende der Z 11 der
Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als
neue Z 12 anzufügen
„12. beim Ausgabenansatz 1/18286 bis zu einem
Betrag von 47,6 Millionen Schilling, wenn
die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen
bei Ansätzen und/oder Mehreinnahmen
beim Titel 182 sichergestellt werden kann."
2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) ist nach dem
Ansatz 1/18279 der Ansatz 1/18286 (AB 22) „Sektion
B; Familienberatungsstellen" zu eröffnen.
ABSCHNITT III
Mit der Vollziehung der Bestimmungen des
Abschnittes II dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Finanzen, mit der Vollziehung der
übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie betraut.