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604. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesfinanzgesetzes 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 604. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesfinanzgesetzes 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Familienlastenausgleichsgesetz

1967

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 132/1987, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 lit. b, d und e sowie in § 6 Abs. 2

lit. a bis c tritt jeweils anstelle des Ausdruckes

„27. Lebensjahr" der Ausdruck „25. Lebensjahr".

2. Im § 2 Abs. 1 tritt am Ende der lit. f an die

Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird eine

lit. g, die lautet

„g) für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr,

jedoch noch nicht das 27. Lebensjahr

vollendet haben, wenn sie ein ordentliches

Studium betreiben und eine Studiendauer im

Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 436, ohne wichtige

Gründe nicht überschreiten."

3. Im § 6 Abs. 2 tritt am Ende der lit. e an die

Stelle des Punktes ein Beistrich; angefügt wird das

Wort „oder" und eine lit. f, die lautet

„f) das 25. Lebensjahr, jedoch noch nicht das

27. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie ein

ordentliches Studium betreiben und eine Studiendauer

im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 436,

ohne wichtige Gründe nicht überschreiten."

4. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe

für ein erheblich behindertes Kind (§ 8

Abs. 4) werden höchstens für drei Jahre rückwirkend

vom Beginn des Monats der Antragstellung

gewährt."

5. § 30 g Abs. 1 dritter Satz lautet

„Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche

Schüler, die zu Beginn des Schuljahres (Studienjahres)

das 25. Lebensjahr, in den Fällen des § 2 Abs. 1

lit. g sowie § 6 Abs. 2 lit. f das 27. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in

der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise

erforderlichen Anzahl ausgestellt werden."

6. Nach § 38 wird ein neuer Abschnitt II a eingefügt,

der lautet

„ABSCHNITT II a

Familienhärteausgleich

§ 38 a. (1) Der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie kann Familien sowie werdenden

Müttern, die durch ein besonderes Ereignis

unverschuldet in Not geraten sind, finanzielle

Zuwendungen zur Milderung oder Beseitigung der

Notsituation gewähren.

(2) Als Familien sind Eltern (Großeltern, Adoptiveltern,

Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern

zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe

gewährt wird. Leben beide Elternteile mit den Kindern

im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung

ihnen gemeinsam gewährt werden. Zuwendungen

können auch Kindern gewährt werden, die

für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(3) Empfänger von Zuwendungen können nur

österreichische Staatsbürger, Staatenlose mit ausschließlichem

Wohnsitz im Bundesgebiet und

Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli

1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/

1974, die voraussichtlich im Bundesgebiet bleiben

werden, sein.

(4) Auf die Gewährung von Zuwendungen

besteht kein Rechtsanspruch.

§ 38 b. An Zuwendungen können gewährt werden

a) zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;

hiebei soll die Laufzeit zehn Jahre und

die tilgungsfreie Zeit drei Jahre nicht überschreiten.

Die Höhe der Zinsen soll höchstens

4 vH betragen, die Zinsenberechnung

hat kontokorrentmäßig zu erfolgen;

b) Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse;

hiebei soll der Zinsen- und Annuitätenzuschuß

50 vH des Bruttozinssatzes bzw.

der Annuitäten nicht übersteigen, eine zeitliche

Begrenzung der Gewährung der

Zuschüsse ist zulässig;

c) sonstige Geldzuwendungen.

§ 38 c. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie hat Richtlinien zu erlassen, in denen

das Nähere bestimmt wird. Die Richtlinien sind im

Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen."

7. Dem § 39 a werden die Absätze 5 und 6 angefügt,

die lauten

„(5) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind die Pensionsbeiträge für die nach

§ 18 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Selbstversicherten den Trägern der gesetzlichen

Pensionsversicherung zu zahlen.

(6) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

sind die Pensionsbeiträge für Ersatzzeiten,

die während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld

gemäß § 227 Abs. 1 Z 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes erworben werden, dem

Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zu zahlen."

8. Nach § 39 a werden die §§ 39 b und 39 c eingefügt,

die lauten

„§ 39 b. Der Aufwand für die Förderung der

Familienberatungsstellen nach dem Familienberatungsförderungsgesetz,

BGBl. Nr. 80/1974, ist aus

Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

zu tragen.

§ 39 c. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen ist den Unternehmen, die Haupt-

und Nebenbahnen (§ 4 des Eisenbahngesetzes

1957, BGBl. Nr. 60) betreiben, der Einnahmenausfall

aus der Durchführung der Schülerfreifahrten

mit solchen Bahnen in Höhe des Differenzbetrages

zwischen dem Fahrpreisersatz gemäß § 30 f Abs. 1

und 75 vH des gewöhnlichen Fahrpreises (Regeltarif)

zu vergüten. § 30 f Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß."

Artikel II

Abweichend von § 39 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 ist für das Jahr 1987 der

Beitrag zum Karenzurlaub nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1977, BGBl. Nr. 609, in Höhe

von 75 vH des Gesamtaufwandes für das Karenzurlaubsgeld

aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

an die Arbeitslosenversicherung zu leisten.

Artikel III

(1) Artikel I Z 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie § 39 c in

der Fassung des Art. I Z 8 treten mit 1. Jänner 1988

in Kraft.

(2) § 39 b in der Fassung des Art. I Z 8 tritt mit

1. Jänner 1987 in Kraft.

ABSCHNITT II

Bundesfinanzgesetz 1987

Das Bundesfinanzgesetz 1987, BGBl. Nr. 119, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340,

wird wie folgt geändert

1. Im Artikel V Abs. 1 ist am Ende der Z 11 der

Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und als

neue Z 12 anzufügen

„12. beim Ausgabenansatz 1/18286 bis zu einem

Betrag von 47,6 Millionen Schilling, wenn

die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen

bei Ansätzen und/oder Mehreinnahmen

beim Titel 182 sichergestellt werden kann."

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) ist nach dem

Ansatz 1/18279 der Ansatz 1/18286 (AB 22) „Sektion

B; Familienberatungsstellen" zu eröffnen.

ABSCHNITT III

Mit der Vollziehung der Bestimmungen des

Abschnittes II dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Finanzen, mit der Vollziehung der

übrigen Bestimmungen der Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie betraut.

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